Fachinfo zum Thema Lohnabrechnung und SV-Beiträge

Die Brückenteilzeit ermöglicht Arbeitnehmern, vorübergehend in Teilzeit
zu arbeiten, und garantiert die Rückkehr in einen Vollzeitjob. 2019 tritt sie in Kraft.
Ein Recht auf Teilzeitarbeit hat der Gesetzgeber den Arbeitnehmern schon
1997 zugestanden. Aber was ist, wenn der Mitarbeiter gern wieder zur Vollzeitarbeit zurückkehren möchte? Die Furcht vor der Teilzeitfalle hielt viele Arbeitnehmer davon ab, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, wenn es ihre Lebenssituation erforderte.
Dieser Angst will der Gesetzgeber mit der sogenannten "Brückenteilzeit"
ein Ende setzen. Ein Arbeitnehmer hat ab dem 1. Januar 2019 nicht nur ein Recht darauf, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Er hat auch einen Anspruch darauf, wieder in Vollzeit zurückzukehren.
Rückkehr in Vollzeit
Das gilt auch für Arbeitnehmer, die schon vor Inkrafttreten der neuen Regelungen
in Teilzeit gearbeitet haben. Gemäß § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss der Arbeitgeber den Wunsch eines Arbeitnehmers...
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Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt nicht bei Krankheit
eines Kindes. In der Regel springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen und beachten müssen, hat Lohn1x1 zusammengefasst.
Dass Eltern zuhause bleiben können, wenn ihr Kind krank ist, zählt zu den
wichtigsten Faktoren der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dennoch gilt der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht, wenn ein Kind eines Arbeitnehmers krank ist. Um Arbeitnehmern die Familiengründung nicht zu erschweren, nimmt der Gesetzgeber stattdessen die Krankenkassen in die Pflicht.
Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes Einen
gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes gibt es nicht. Er lässt sich lediglich ableiten aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach behalten Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Lohnzahlung, wenn sie ohne eigenes Verschulden für eine unerhebliche...
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