Freistellung nach Kündigung: Tipps und Regeln

Wolff von Rechenberg
Nach der Kündigung kann ein Unternehmen den Arbeitnehmer freistellen bis er das Unternehmen verlässt. Aber was ist mit dem Resturlaub? Ist der Gekündigte noch an das Wettbewerbsverbot gebunden? Die folgenden Tipps für die Freistellung nach einer Kündigung sollten Arbeitgeber kennen und befolgen.

In vielen Fällen empfiehlt sich nach einer Kündigung ein sauberer Schnitt: Der Arbeitnehmer bleibt zu Hause und damit dem Betrieb fern. Zu groß ist die Gefahr, dass der scheidende Mitarbeiter das Betriebsklima belastet. Wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausging, muss das Unternehmen außerdem fürchten, dass der gefeuerte Arbeitnehmer die verbleibende Zeit am Schreibtisch nutzt, um Schaden anzurichten.

Den Mitarbeiter nach Hause zu schicken, ist jedoch keineswegs so einfach wie es sich anhört. Schließlich habe der Mitarbeiter ein Anrecht auf Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, warnt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulf Weigelt in seiner Ratgeberkolumne auf "Zeit Online". Eine sogenannte "einseitige Freistellung" ist in der Regel rechtswidrig.

Ziel: Die einvernehmliche Freistellung

Allerdings werden auch viele Arbeitnehmer bereit sein, während der Kündigungsfrist zuhause zu bleiben. Das sollten beide Seiten - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - für eine einvernehmliche Lösung nutzen. Eine einvernehmliche Freistellung erfolgt im Grunde auch schon dann, wenn der Chef den gekündigten Mitarbeiter einseitig freistellt und dieser der Freistellung nicht widerspricht.

Der bessere Weg: Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen schriftlich eine Vereinbarung über die Freistellung nach einer Kündigung. Eine solche Vereinbarung kann übrigens auch Bestandteil des Arbeitsvertrags sein. Dabei können die Beteiligten grundsätzlich zwei Arten von Freistellungen vereinbaren:
  1. Die unwiderrufliche Freistellung tritt nach der Kündigung in Kraft. Der Arbeitnehmer geht heim und ward nicht mehr gesehen.
  2. Die widerrufliche Freistellung verbannt den Arbeitnehmer ebenfalls bis Ende der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen. Doch der Arbeitgeber kann den scheidenden Mitarbeiter jederzeit wieder zurück an den Arbeitsplatz rufen.


Urlaubsanspruch

Natürlich kann der Arbeitgeber beanspruchen, dass der Arbeitnehmer - wenn möglich - seinen Resturlaub noch während der Kündigungsfrist nimmt. Doch auch während der Kündigungsfrist gelten die gesetzlichen Rechte und Pflichten zum Urlaub, wie die Regel aus § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen".

Kann der Arbeitnehmer den vorgeschlagenen Urlaub nicht nehmen – beispielsweise weil er krank ist -, dann sollte er das dem Arbeitgeber mitteilen und einen Gegenvorschlag einreichen. Erst dann sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter freistellen – unter Anrechnung aller bestehenden Ansprüche auf Urlaub oder Freizeitausgleich. Nur so könne der Arbeitgeber verhindern, dass er am Ende überschüssige Urlaubsansprüche auszahlen muss, erklärt Arbeitsrechtler Weigelt.

Verdienstansprüche

Dass auch dem gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sein volles Gehalt zusteht, sollte unstrittig sein. Da der Arbeitnehmer dem Unternehmen jedoch während der Kündigungsfrist nicht zur Verfügung steht, sollte der Arbeitgeber schon im Arbeitsvertrag festlegen, dass einem gekündigten und freigestellten Mitarbeiter während der Kündigungsfrist keine Ansprüche auf Zulagen oder Boni entstehen.

Erfährt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist etwas hinzu verdient, dann könne er diesen Verdienst auf die Freistellung anrechnen, informiert Weigelt: "Aus Arbeitgebersicht sollte die Freistellung auch unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes erfolgen". Allerdings sei eine solche Vereinbarung nicht hundertprozentig gerichtsfest, warnt die Arbeitsrechtskanzlei Hensche. Gerichte hätten auch schon gegen die Rechtmäßigkeit dieser Klausel entschieden.

Meinungsverschiedenheiten können auch entstehen, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt. In den ersten sechs Wochen gilt auch während dieser Frist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Doch was geschieht, wenn der Arbeitnehmer länger krank bleibt? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen solchen Fall 2008 wie folgt entschieden (Az. 5 AZR 393/07):
Von einem Fortbestehen des Anspruchs auf Arbeitsvergütung, unabhängig von der Arbeitsfähigkeit und über sechs Wochen hinaus, ist auch bei dauernder unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitspflicht nur dann auszugehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist

Erkrankt ein gekündigter und freigestellter Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist langfristig, bekommt er Krankengeld - wie jeder andere Arbeitnehmer. Die Anwaltskanzlei Hensche rät Arbeitnehmern, in der Freistellungsvereinbarung eine "un­be­ding­te und von ge­setz­li­chen Grund­la­gen der Ent­gelt­fort­zah­lungs­pflicht un­abhängi­ge" Vergütungspflicht des Arbeitgebers auszuhandeln.

Wettbewerbsverbot

Der Arbeitnehmer darf nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers einem Nebenjob nachgehen und er darf erst recht nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten oder nebenbei für einen Mitbewerber seines Arbeitgebers arbeiten. Dieses sogenannte "Wettbewerbsverbot" leitet sich aus § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) ab. Dort heißt es:
Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

Das Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich auch während der Kündigungsfrist. Viele Arbeitgeber weisen dennoch in arbeitsvertraglichen Regelungen darauf hin, dass das Wettbewerbsverbot sowie alle Regelungen zu Nebentätigkeiten auch nach der Kündigung fortbestehen, schreibt Rechtsanwalt Weigelt auf "Zeit Online".

Ein Arbeitnehmer, der während der Kündigungsfrist einer anderen Beschäftigung nachgehen will, sollte hingegen auf einer Klausel in der Vereinbarung bestehen, die ihm garantiert dass er "in der Verwertung seiner Arbeitskraft" frei sein soll. Das rät die Kanzlei Hensche auf Ihrer Internetseite




Quelle: RA Ulf Weigelt (Zeit Online), Kanzlei Hensche (www.hensche.de)
letzte Änderung W.V.R. am 28.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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02.05.2017 19:12:30 - Carmen

Hallo Zusammen,

Ich habe so filgende Frage:
Während ich krankgeschriben war wurde mir gekündigt. Bis Ende Freigestellt. Ich befand mich noch in der Probezeit. Ich hatte keinen Urlaubtag genohmen.
Soll nicht.der Arbeitgeber Urlaubstage auszahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Carmen
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03.05.2017 09:26:44 - Gast

Hallo Carmen,

eigentlich müsste er das. Auch in der Probezeit entsteht dir ein Urlaubsanspruch.

Gruß
J.
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12.09.2017 14:37:03 - Gast

Hallo,

habe die Kündigung erhalten und bin sofort freigestellt worden. Die Kündigungsfrist beträgt einige Monate. Muss ich diese Freistellung bei einem Vorstellungsgespräch bzw. bei einer Einstellung mitteilen?

MfG
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12.09.2017 15:10:46 - Gast

Hallo,

das müssen Sie sowieso spätestens dann tun, wenn Sie vom neuen Arbeitgeber eingestellt werden, bevor der alte Anstellungsvertrag ausgelaufen ist. Während der Doppelbeschäftigung rutschen Sie im neuen Job in Steuerklasse VI.

Viel Erfolg
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02.10.2017 13:43:22 - Gast

Guten Tag,
bin ordentlich gekündigt mit 3 Monaten zum Monatsende. Letzter Arbeitstag wäre der 31.12.2017. Nun hat mir der GF telefonisch angeboten, dass er mich freistellt.... also mir quasi die Entscheidung in die Hände gelegt, damit er mir nicht im Wege steht für einen neuen Job. Er würde nur auf mein Signal warten und wenn ich jetzt sage, dass ich keine Lust mehr hätte, dann würde er das tun.
Ich sehe die Sache allerdings so, dass es an ihm ist, eine solche Freistellung auszusprechen und er mir dann ein schriftliches Angebot machen muss und nicht umgekehrt. Sonst heißt es im Nachhinein, dass ich meine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen möchte und mir dadurch Nachteile entstehen, so z.B. das Wegfallen der Sonderzahlung im Dezember in Höhe 50% des Bruttogehalts.  
Bin nun verunsichert, wie ich mich hier am besten verhalten soll.
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen aus München.
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04.10.2017 13:52:42 - Gast

Hallo,
wer da wem ein Angebot zu machen hätte, würde ich erstmal nicht für so wichtig halten. Wenn der GF dir eine Freistellung anbietet, dann würde ich das schriftlich und bei vollem Lohn vereinbaren.
Gruß nach München
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16.12.2017 14:31:49 - Gast

Hallo
Ich habe selber gekündigt und müsste eigentlich bis 31.12 arbeiten( 173Stunden ) und habe noch 4 Tage Urlaub die Man mir gewähren müsste zu nehmen gestern meinte mein AG aber nach Meinungs verschiedenheiten, dann stelle ich dich ab montag frei( ich würde gerne halt noch die Tage bis zum Urlaubs Anspruch arbeiten).
Wie verhält es sich da mit der lohnzahlung? noch hat er mir nichts schriftlich gegeben außer der Arbeitsbescheinigung ( auf kompletten Monats Lohn geschrieben)

Danke im vorraus für eine Antwort
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14.04.2018 14:54:30 - Gast

Hallo
Ich bin seid 19 Jahren in drer gleichen Firma beschäftigt , jetzt wurde mir wegen längerer krankheit ein aufhebungsvertrag mit  unwiederruflicher freistellung angeboten . Wie ist es mit der 6 monatigen kündigungsfrist .

                              mfg
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16.04.2018 08:17:07 - Gast

Hallo,
Kündigungsfrist gilt nur bei Kündigung. Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung, sondern eine Aufhebung des Anstellungsverhältnisses in beiderseitigem EInvernehmen.
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20.04.2018 17:30:14 - gast123

hallo,

folgendes problem: krankgeschrieben, seit mitte 2013 betriebszugehörigkeit, gf bittet zum gespräch

was kann denn so alles ganz realistisch passieren bzw. angeboten/verhandelt werden???

danke!!!
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02.08.2018 21:52:28 - Gast 4711

Hallo,

Meine Kündigung ist mit einer Freistellung ausgesprochen. Während des Arbeitsverhältnises ( 3tage woche) hatte ich noch einen Minijob auf 300.- , wovon mein Arbeitgeber wusste.
Wenn ich den Minijob auf 450.- erhöhe,  muss ich das dem AG melden ?

Vielen Dank
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13.08.2018 08:52:02 - anni2012

:wink1:  Hallo Gast 4711,

der Job wo du freigestellt wurdest, unterliegt dann wohl der Steuer- und Sozialversicherungspflicht?
Wenn du weiterhin den Nebenjob machst, den du vorher gemacht hast, und dieser weiterhin sozialversicherungsfrei bleibt, wie ja auch vorher, dann ist es unrelevant, ob du 300 Euro oder nur 200 Euro oder 450 Euro bis zur Grenze verdienst. Sobald der "Nebenjob" dann Sozialversicherungspflichtig wird, musst du es natürlich in der Freistellungsphase deinem "Noch-Arbeitgeber" melden.

VG,
anni
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21.08.2018 00:40:33 - Gast

Hallo zusammen,
ich war 6 Wochen erkrankt und habe in dieser Zeit die Kündigung erhalten, mit sofortiger Freistellung.(Urlaubstage,Überstunden abgegolten)
In dem Personalgespräch, in dem ich auch die bereits vorbereitete Kündigung erhielt, wies mich meine Chefin darauf hin, dass auch eine mögliche Folge-AU vorzuweisen ist.(Es ging ihr sehr warscheinlich um die Abrechnung da ich dann Krankengeld bekommen hätte).
Als ich vor Ort meine restlichen Sachen abgegeben hatte, fragte sie mich wie selbstverständlich, wo die Krankmeldung sei.
Da sich mein Zustand inzwischen aber schon gebessert und ich mein Problem langsam in den Griff bekomme war eine weitere Verlängerung der AU vorerst nicht nötig, was sie sehr erbost zu haben scheint, da sie mir Vorwarf und mich anschrie, dass ich eine Lügnerin sei.
Meine Frage unter diesen sehr unangenehmen Umständen ist, ob ich nun trotzdem mit einer Lohnfortzahlung rechnen kann da Sie anscheinend damit gerechnet hat, "raus zu sein", wenn die AU verlängert worden wäre und ich Krankengeld bekommen hätte und sehr erbost war. Kann sie die Zahlung verweigern?Ich habe ja ärztliche Bescheinigungen dass ich nicht arbeitsfähig WAR, habe mich inzwischen natürlich behandeln lassen und bin nicht mehr arbeitsunfähig-ansonsten hätte ich eine Folge-AU vorgelegt-es wäre einfach nicht korrekt gewesen!
Danke schon einmal für die Antwort und mit freundlichem Gruß.
[ Zitieren | Name ]

21.08.2018 09:23:55 - HaWeBe

Hallo,

wenn ich das richtig verstanden habe, dann hast du die Kündigung mit sofortiger Freistellung. Heißt: Du bist offiziell noch angestellt.
Entgegen den Erwartungen deiner Chefin bist du aber nicht mehr krank, sondern wieder gesund, und zwar noch vor Eintritt des Krankengeldbezugs.
Wenn das soweit richtig ist, dann muss deine Chefin dir aus meiner Sicht das Gehalt zahlen bis zum Kündigungstermin. Denn wenn der Arzt dir keine Folge-AU mehr ausstellt, dann bist du arbeitsfähig. Das heißt, dass du deine Arbeitskraft anbietest. Dein Arbeitgeber nimmt dieses Angebot aber nicht an, denn er hat dich ja freigestellt. Das ist dann seine Sache.

Gruß
HaWeBe
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22.08.2018 14:41:47 - Gast

Hallo, Im Juni schloß ich einen Arbeitsvertra Minishop 450,00 € basis ab.Probezeit inbegriffen Mit Zustimmung meines Arbeitgebers konnte ich eine Woche im August Urlaub machen. Nach dem Urlaub hieß es in den ersten zwei Tagen in könne zu Hause bleiben, da keine Aufträge und somit Arbeit vorhanden war. Nach den zwei Tagen erhielt ich die Kündigung zum 31.08.18 auf Widerruf.
Muß der Arbeitgeber trotzdem die 450,00 € bezahlen oder zumindest die 3 Monate im August bzw. eine Woche Urlaub. Ab 13.08 war ich auf Wideruf freigestellt.Vielen Dank für die Antwort.
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03.09.2018 17:45:09 - Gast

Hallo,folgendes,mein Mann hat amFreitag eine betriebsbedingte Kündigung bekommen und ist auch sofort freigestellt worden.Der Betrieb hat Aufträge die er kaum schafft abzuarbeiten.Es kam raus das der Vorarbeiter ihn nicht leiden kann und beim Chef erzählt hat er nehme ihn nicht für voll und mein Mann würde auch keine Leistung mehr bringen.Was nicht stimmt und er es auch sowieso nicht nachweisen kann.Was können wir tun.Die Kündigung kam plötzlich ohne vorherige Gespräche ,Abmahnungen oder so
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05.09.2018 22:57:41 - Philip

Hallo,

ich bin in der Probezeit aus betriebswirtschaftlichen Gründen gekündigt und Freigestellt worden.
Die Kündigung war schriftlich und fristgerecht.
In dem Schreiben ist die kündigung aber nicht unwiderruflich ausgesprochen.
Sie wollen jetzt unter anrechnung der Überstunden und dem Resturlaubs die Freistellen verrechnen.
Wenn ich das jetzt aber richtig verstanden habe dürfen die das jetzt nicht machen da die Kündigung nicht unwiederruflich war und ich teoretisch jederzeit zurück an den arbeitsplatz bestellt werden konnte.

mit freundlichen Grüßen

Philip N.
[ Zitieren | Name ]

03.10.2018 18:35:55 - Tanja

Hallo
habe zum 30.09.18 gekündigt. Mein Arbeitgeber hat mich freigestellt unter Fortzahlung meiner Bezüge. Jedoch habe ich jetzt kein Gehalt erhalten. Habe auch um einen Auflösungsvertrag geben, dieser wurde abgelehnt. Also habe ich mich an die Vertragsbedinungen gehalten. Habe dies auch vom Arbeitger schriftlich. War allerdings 3x an meiner neue Arbeitsstelle jedoch nicht zu den Öffnungszeiten. Habe jetzt im Nachhinein erfahren dass ich bespitzelt wurde, von meinen neuen Arbeitgeber. Frage. Dürfen die mir einfach meinen Lohn nicht zahlen? sowie mein anteiliges Weihnachtsgeld und Resturlaub.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja
[ Zitieren | Name ]

08.10.2018 09:42:06 - HaWeBe

Hallo Tanja,

hast du mal deinen bisherigen Arbeitgeber gefragt, warum du dein Gehalt nicht erhalten hast? Welche Gründe nennt er? Ansonsten ist der Sachverhalt schwer zu beurteilen. Wenn der alte Arbeitgeber das Ausbleiben des Lohns nicht erklärt, wird es zeit für einen Gang zum Rechtsanwalt.

Gruß
HaWeBe
[ Zitieren | Name ]

25.10.2018 14:40:24 - Gast

Ich hätte mal eine  Frage, meine Firma hat mir betriebsbedingt gekündigt und ich bin bis zum 31.12.18 , dem Ablauf des Vetragrs, freigestellt bei vollem Gehalt.
Habe mich ordnungsgemäß  beim Arbeitsamt  gemeldet, die mir ab November,  eine Maßnahme für 2 mal wöchentlich genehmigt  haben.

Soweit , so gut. Jetzt meine  Frage : Darf  ich eigentlich  jetzt schon an  so  einer  Maßnahme  teilnehmen,  wo ich ja noch offiziell  bei meiner Firma eingestellt  bin und Gehalt erhalte?

Würde mich über eine schnelle Antwort  sehr freuen.

Liebe Grüße.
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