Nach der
Kündigung kann ein Unternehmen den Arbeitnehmer freistellen bis er das Unternehmen verlässt. Aber was ist mit dem
Resturlaub? Ist der Gekündigte noch an das Wettbewerbsverbot gebunden? Die folgenden Tipps für die Freistellung nach einer Kündigung sollten Arbeitgeber kennen und befolgen.
In vielen Fällen empfiehlt sich nach einer
Kündigung ein sauberer Schnitt: Der Arbeitnehmer bleibt zu Hause und damit dem Betrieb fern. Zu groß ist die Gefahr, dass der scheidende
Mitarbeiter das
Betriebsklima belastet. Wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausging, muss das Unternehmen außerdem fürchten, dass der gefeuerte Arbeitnehmer die verbleibende Zeit am Schreibtisch nutzt, um Schaden anzurichten.
Den Mitarbeiter nach Hause zu schicken, ist jedoch keineswegs so einfach wie es sich anhört. Schließlich habe der Mitarbeiter ein Anrecht auf Arbeit bis zum
Ablauf der
Kündigungsfrist, warnt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulf Weigelt in seiner Ratgeberkolumne auf "Zeit Online". Eine sogenannte "einseitige Freistellung" ist in der Regel rechtswidrig.
Ziel: Die einvernehmliche Freistellung
Allerdings werden auch viele Arbeitnehmer bereit sein, während der Kündigungsfrist zuhause zu bleiben. Das sollten beide Seiten - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - für eine einvernehmliche Lösung nutzen. Eine
einvernehmliche Freistellung erfolgt im Grunde auch schon dann, wenn der Chef den gekündigten Mitarbeiter einseitig freistellt und dieser der Freistellung nicht widerspricht.
Der bessere Weg: Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen
schriftlich eine
Vereinbarung über die Freistellung nach einer Kündigung. Eine solche Vereinbarung kann übrigens auch Bestandteil des Arbeitsvertrags sein. Dabei können die Beteiligten grundsätzlich zwei Arten von Freistellungen vereinbaren:
- Die unwiderrufliche Freistellung tritt nach der Kündigung in Kraft. Der Arbeitnehmer geht heim und ward nicht mehr gesehen.
- Die widerrufliche Freistellung verbannt den Arbeitnehmer ebenfalls bis Ende der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen. Doch der Arbeitgeber kann den scheidenden Mitarbeiter jederzeit wieder zurück an den Arbeitsplatz rufen.
Urlaubsanspruch
Natürlich kann der Arbeitgeber beanspruchen, dass der Arbeitnehmer - wenn möglich - seinen Resturlaub noch während der Kündigungsfrist nimmt. Doch auch während der Kündigungsfrist gelten die gesetzlichen
Rechte und Pflichten zum Urlaub, wie die Regel aus
§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen".
Kann der Arbeitnehmer den vorgeschlagenen Urlaub nicht nehmen – beispielsweise weil er krank ist -, dann sollte er das dem Arbeitgeber mitteilen und einen
Gegenvorschlag einreichen. Erst dann sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter freistellen – unter Anrechnung aller bestehenden Ansprüche auf Urlaub oder Freizeitausgleich. Nur so könne der Arbeitgeber verhindern, dass er am Ende überschüssige Urlaubsansprüche auszahlen muss, erklärt Arbeitsrechtler Weigelt.
Verdienstansprüche
Dass auch dem gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sein volles Gehalt zusteht, sollte unstrittig sein. Da der Arbeitnehmer dem Unternehmen jedoch während der Kündigungsfrist nicht zur Verfügung steht, sollte der Arbeitgeber schon im Arbeitsvertrag festlegen, dass einem
gekündigten und
freigestellten Mitarbeiter während der Kündigungsfrist keine Ansprüche auf Zulagen oder Boni entstehen.
Erfährt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist etwas hinzu verdient, dann könne er diesen Verdienst auf die Freistellung anrechnen, informiert Weigelt: "Aus Arbeitgebersicht sollte die Freistellung auch unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes erfolgen". Allerdings sei eine solche Vereinbarung
nicht hundertprozentig gerichtsfest, warnt die Arbeitsrechtskanzlei Hensche. Gerichte hätten auch schon gegen die Rechtmäßigkeit dieser Klausel entschieden.
Meinungsverschiedenheiten können auch entstehen, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt. In den ersten sechs Wochen gilt auch während dieser Frist die
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Doch was geschieht, wenn der Arbeitnehmer länger krank bleibt? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen solchen Fall 2008 wie folgt entschieden (Az. 5 AZR 393/07):
Von einem Fortbestehen des Anspruchs auf Arbeitsvergütung, unabhängig von der Arbeitsfähigkeit und über sechs Wochen hinaus, ist auch bei dauernder unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitspflicht nur dann auszugehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist
Erkrankt ein gekündigter und freigestellter Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist langfristig, bekommt er
Krankengeld - wie jeder andere Arbeitnehmer. Die Anwaltskanzlei Hensche rät Arbeitnehmern, in der Freistellungsvereinbarung eine "unbedingte und von gesetzlichen Grundlagen der Entgeltfortzahlungspflicht unabhängige" Vergütungspflicht des Arbeitgebers auszuhandeln.
Wettbewerbsverbot
Der Arbeitnehmer darf nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers einem Nebenjob nachgehen und er darf erst recht nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten oder nebenbei für einen Mitbewerber seines Arbeitgebers arbeiten. Dieses sogenannte "Wettbewerbsverbot" leitet sich aus
§ 60 Handelsgesetzbuch (HGB) ab. Dort heißt es:
Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
Das
Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich auch während der Kündigungsfrist. Viele Arbeitgeber weisen dennoch in arbeitsvertraglichen Regelungen darauf hin, dass das Wettbewerbsverbot sowie alle Regelungen zu Nebentätigkeiten auch nach der Kündigung fortbestehen, schreibt Rechtsanwalt Weigelt auf "Zeit Online".
Ein Arbeitnehmer, der während der Kündigungsfrist einer anderen Beschäftigung nachgehen will, sollte hingegen auf einer Klausel in der Vereinbarung bestehen, die ihm garantiert dass er "in der Verwertung seiner Arbeitskraft" frei sein soll. Das rät die
Kanzlei Hensche auf Ihrer Internetseite
Quelle:
RA Ulf Weigelt (Zeit Online), Kanzlei Hensche (www.hensche.de)
letzte Änderung W.V.R.
am 28.06.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
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02.05.2017 19:12:30 - Carmen
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