MAINGAU Energie GmbH
Obertshausen
Zuschläge für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regulären Arbeitszeit geleistet und gesondert vergütet werden, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit bemisst sich dabei nach dem Arbeitslohn für die reguläre Arbeitszeit und nicht nach dem Entgelt für den Bereitschaftsdienst, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az. VI R 1/22). Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu einem früheren BFH-Urteil aus dem Jahr 2002.|
Erstellt von (Name) E.R. am 12.07.2024
Geändert: 12.07.2024 08:03:50
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
BFH
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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