Bereitschaftsdienste: BFH präzisiert Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge

Zuschläge für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regulären Arbeitszeit geleistet und gesondert vergütet werden, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit bemisst sich dabei nach dem Arbeitslohn für die reguläre Arbeitszeit und nicht nach dem Entgelt für den Bereitschaftsdienst, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az. VI R 1/22). Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu einem früheren BFH-Urteil aus dem Jahr 2002.

In dem konkreten Fall ging es um eine Förderschule mit angeschlossenem Internat, deren Personal auch nachts für die Betreuung zuständig war. Die Bereitschaftsdienstzeit wurde gemäß Arbeitsvertrag zu 25 Prozent als Arbeitszeit angerechnet und bezahlt, zudem erhielten die Beschäftigten für den Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden je tatsächlich geleisteter Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 Prozent des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts. Das monatliche Grundgehalt sowie die Vergütung für den Bereitschaftsdienst und die Zuschläge waren arbeitsvertraglich separat vereinbart worden.

Aus Sicht des Finanzamt überschritten diese Zuschläge die steuerfreien Höchstgrenzen und hätten daher nicht steuerfrei ausgezahlt werden dürfen. Denn als Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit der Zuschläge sei – gemäß eines BFH-Urteils vom 27. August 2002 (Az. VI R 64/96) – nicht das monatliche Grundgehalt anzusetzen, sondern lediglich das zusätzliche Entgelt für den Bereitschaftsdienst.
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Sichtweise jedoch nicht an und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Da die Zuschläge ausschließlich für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wurden und keine allgemeine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellten, seien sie steuerfrei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beschäftigten während ihrer Bereitschaftsdienste keinen Anspruch auf Grundlohn im Sinne von Paragraf 3b Absatz 2 Satz 1 EStG hatten, sondern diese Tätigkeit mit dem Bereitschaftsdienstentgelt gesondert vergütet wurde.

Erstellt von (Name) E.R. am 12.07.2024
Geändert: 12.07.2024 08:03:50
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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