
Der Geschäftsführer ist
nicht automatisch ein Arbeitnehmer. Selbst dann, wenn er kein Gesellschafter ist, also keine Anteile am Unternehmen besitzt. Die Rechtsprechung ist in
diesem Punkt uneins, warnt Rechtsanwältin Sonja Reiff. Betroffene sollten ihre Ansprüche im Geschäftsführerdienstvertrag festschreiben lassen.
Die Rechtsprechung ist sich bei der Beurteilung des Fremd-Geschäftsführers als Arbeitnehmer uneins. Der anzunehmende Rechtsstatus entscheidet jedoch im Detail bei der Beurteilung, welche Ansprüche und Schutzrechte der Geschäftsführer gegenüber dem Arbeitgeber beziehungsweise der Gesellschaft genießt. Dies führe immer wieder zu
gerichtlichen Auseinandersetzungen, warnt die Frankfurter Kanzlei SELZER REIFF auf ihrer Internetseite.
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Besitzt der Geschäftsführer selbst keine Anteile an dem Unternehmen, für das er arbeitet, dann bezeichnet man ihn als GmbH-Fremdgeschäftsführer. In der Regel ist er Angestellter der GmbH und arbeitet auf
Basis eines Geschäftsführerdienstvertrages. Er kann die Gesellschaft als Organ der GmbH zwar rechtlich vertreten, er kann jedoch auch jederzeit von der Gesellschafterversammlung der GmbH abberufen werden. Der Anstellungsvertrag endet übrigens nicht automatisch mit der Abberufung, sondern erst
nach Kündigung mit der vereinbarten Kündigungsfrist, erklärt Rechtsanwältin Sonja Reiff von der Kanzlei SELZER REIFF in Frankfurt am Main.
Fremdgeschäftsführer nicht bei allen höchsten Gerichten als Arbeitnehmer anerkannt
Sind arbeitsvertragliche Regelungen auf das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers anwendbar? Ist der GmbH-Fremdgeschäftsführer überhaupt ein Arbeitnehmer? Der
Bundesgerichtshof lehne eine eine Arbeitnehmerstellung des Geschäftsführers
stets ab, da dieser als Vertretungsorgan der GmbH auf Seiten des Arbeitsgebers stehe und somit nicht gleichzeitig Arbeitnehmer sein könne, erklärt Rechtsanwältin Reiff. Das
Bundesarbeitsgericht schließe hingegen eine Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers und damit eine Anwendbarkeit von Arbeitnehmerschutzvorschriften wie Kündigungsschutz zumindest
nicht grundsätzlich aus.
Auch das
Bundessozialgericht stuft das Anstellungsverhältnis des Fremd-Geschäftsführers nach Angaben der Fachanwältin stets als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Damit würde er der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Doch auch wenn der Geschäftsführer im Regelfall nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, so ist er
nicht gänzlich schutzlos. Vorgaben beispielsweise zur Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall oder zum
Urlaubsanspruch finden sich zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Alle Ansprüche im Geschäftsführerdienstvertrag festschreiben
Aufgrund der unsicheren Rechtslage sollten jedoch Fremd-Geschäftsführer vor allem im Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft bzw. dem Geschäftsführerdienstvertrag ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft
eindeutig festschreiben lassen, rät Rechtsanwältin Sonja Reiff. So könnten zum Beispiel auch verbindliche Vereinbarungen über die Weiterbeschäftigung nach Abberufung oder die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart werden.
Quelle:
Sonja Reiff, Kanzlei SELZER REIFF
letzte Änderung W.V.R.
am 29.03.2023
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
© panthermedia.net / Dan_Barbalata
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Autor:in
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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