Der Geschäftsführer ist nicht automatisch ein Arbeitnehmer. Selbst dann, wenn er kein Gesellschafter ist, also keine Anteile am Unternehmen besitzt. Die
Rechtsprechung ist in diesem Punkt uneins, warnt Rechtsanwältin Sonja Reiff. Betroffene sollten ihre Ansprüche im Geschäftsführerdienstvertrag festschreiben lassen.
Die Rechtsprechung ist sich bei der Beurteilung des
Fremd-Geschäftsführers als Arbeitnehmer uneins. Der anzunehmende Rechtsstatus entscheidet jedoch im Detail bei der Beurteilung, welche Ansprüche und Schutzrechte der Geschäftsführer gegenüber dem Arbeitgeber beziehungsweise der Gesellschaft genießt. Dies führe immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, warnt die Frankfurter Kanzlei SELZER REIFF auf ihrer Internetseite.
Besitzt der Geschäftsführer selbst keine Anteile an dem Unternehmen, für das er arbeitet, dann bezeichnet man ihn als GmbH-Fremdgeschäftsführer. In der Regel ist er Angestellter der GmbH und arbeitet auf Basis eines
Geschäftsführerdienstvertrages. Er kann die Gesellschaft als Organ der GmbH zwar rechtlich vertreten, er kann jedoch auch jederzeit von der Gesellschafterversammlung der GmbH abberufen werden. Der Anstellungsvertrag endet übrigens nicht automatisch mit der Abberufung, sondern erst nach Kündigung mit der vereinbarten Kündigungsfrist, erklärt Rechtsanwältin Sonja Reiff von der Kanzlei
SELZER REIFF in Frankfurt am Main.
Fremdgeschäftsführer nicht bei allen höchsten Gerichten als Arbeitnehmer anerkannt
Sind arbeitsvertragliche Regelungen auf das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers anwendbar? Ist der GmbH-Fremdgeschäftsführer überhaupt ein Arbeitnehmer? Der
Bundesgerichtshof lehne eine eine Arbeitnehmerstellung des Geschäftsführers stets ab, da dieser als Vertretungsorgan der GmbH auf Seiten des Arbeitsgebers stehe und somit nicht gleichzeitig Arbeitnehmer sein könne, erklärt Rechtsanwältin Reiff. Das Bundesarbeitsgericht schließe hingegen eine Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers und damit eine Anwendbarkeit von Arbeitnehmerschutzvorschriften wie Kündigungsschutz zumindest nicht grundsätzlich aus.
Auch das
Bundessozialgericht stuft das Anstellungsverhältnis des Fremd-Geschäftsführers nach Angaben der Fachanwältin stets als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Damit würde er der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Doch auch wenn der Geschäftsführer im Regelfall nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, so ist er nicht gänzlich schutzlos. Vorgaben beispielsweise zur
Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall oder zum
Urlaubsanspruch finden sich zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Alle Ansprüche im Geschäftsführerdienstvertrag festschreiben
Aufgrund der unsicheren Rechtslage sollten jedoch Fremd-Geschäftsführer vor allem im Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft bzw. dem Geschäftsführerdienstvertrag ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft eindeutig festschreiben lassen, rät Rechtsanwältin Sonja Reiff. So könnten zum Beispiel auch verbindliche Vereinbarungen über die
Weiterbeschäftigung nach Abberufung oder die Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes vereinbart werden.
Quelle:
Sonja Reiff, Kanzlei SELZER REIFF
letzte Änderung W.V.R.
am 30.06.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
© panthermedia.net / Dan_Barbalata
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