Reisekosten
Fahrtkosten kann ein Arbeitnehmer sich vom Arbeitgeber ersetzen lassen
oder von der Steuer absetzen. Für den Arbeitgeber sind Fahrtkosten von Mitarbeitern als Betriebskosten steuerlich absetzbar.
Wenn ein Arbeitnehmer ein Beförderungsmittel benutzt, um dienstliche Wege
zurückzulegen, entstehen ihm Fahrtkosten. Auf diesen Kosten soll er nicht sitzen bleiben. Wege, die durch die Arbeit veranlasst sind, lassen sich in drei Fälle unterteilen:
- Der tägliche Weg in die Firma und zurück nach Hause.
- Familienheimfahrten bei Wochenendpendlern (Doppelte Haushaltsführung).
- Wege zu Auswärtstätigkeiten im Auftrag des Arbeitgebers.
Diese Fahrten kann der Arbeitnehmer entweder als Werbungskosten von der
Steuer absetzen oder er bekommt sie vom Arbeitgeber erstattet.
1.Tägliche Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte (ab 2014 "erste Arbeitsstätte")
Kosten für den Arbeitsweg setzt der Arbeitnehmer über die Pendlerpauschale
ab. Dafür ermittelt er die Entfernung...
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Ein neues Reisekostenrecht sorgt ab 2014 bei Pendlerpauschale, Verpflegungs-
und Reisekosten für einige Neuerungen. Viele Steuerzahler werden entlastet.
Erste Tätigkeitsstätte statt regelmäßiger Arbeitsstätte
Der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" ersetzt ab 2014 die Formulierung
"regelmäßige Arbeitsstätte". Die regelmäßige Arbeitsstätte ist bisher der ortsgebundene Mittelpunkt, der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer
- arbeitstäglich,
- einen vollen Arbeitstag je Arbeitswoche oder
- mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne
einer sogenannten Prognoseentscheidung tätig werden soll. Diese Definition gilt im Grunde ebenso für die ab 2014 geltende erste Tätigkeitsstätte. Unterschied: Der Gesetzgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer 30 % statt bisher 20 % an dieser Stätte tätig werden soll. Und:...
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