Wenn es um Übernachtungen auf Dienstreisen geht, wird das Dickicht des
deutschen Steuerrechts noch etwas dichter. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen eine Fülle von Bestimmungen kennen. Größtes Problem: Die ermäßigte Umsatzsteuer auf Hotelübernachtungen. Sie zwingt zu getrennten Rechnungen für Übernachtung und Frühstück.
Übernachtungskosten auf Dienstreisen Um eine Dienstreise handelt es sich
immer dann, wenn ein Arbeitnehmer sich dienstlich nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte, aber auch nicht zu Hause aufhält. Muss er dabei übernachten, bekommt er die Übernachtungskosten ersetzt. Zahlt der Arbeitgeber nicht, kann er die Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen.
Es gilt die Höhe des Rechnungsbetrages. Kann der Arbeitnehmer keine Hotelquittung
vorlegen, kann er einen Pauschalbetrag bis zur Höhe von 20 Euro pro Übernachtung steuerfrei ersetzt bekommen (R 9.7 Absatz 3 LStR). Das gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer die Übernachtungskosten... mehr lesen
Reisekosten leicht abgerechnet
Fahrtkosten kann ein Arbeitnehmer sich vom Arbeitgeber ersetzen lassen
oder von der Steuer absetzen. Für den Arbeitgeber sind Fahrtkosten von Mitarbeitern als Betriebskosten steuerlich absetzbar.
Wenn ein Arbeitnehmer ein Beförderungsmittel benutzt, um dienstliche Wege
zurückzulegen, entstehen ihm Fahrtkosten. Auf diesen Kosten soll er nicht sitzen bleiben. Wege, die durch die Arbeit veranlasst sind, lassen sich in drei Fälle unterteilen:
- Der tägliche Weg in die Firma und zurück nach Hause.
- Familienheimfahrten bei Wochenendpendlern... mehr lesen




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