“Für Arbeitnehmer besteht durch die Aufzeichnungspflicht eine erhebliche Beweiserleichterung zum Nachweis von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz und durch die Pflicht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems dürfte der Nachweis von erbrachten Überstunden durch die Arbeitnehmer gem. § 16 Abs. 2 ArbZG leichter fallen.”
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