Arbeitszeiterfassung: Pflichten für Arbeitgeber

Fragen und Antworten zur Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten

Wolff von Rechenberg
 

Das Wichtigste in Kürze
  • Alle Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten aufzeichnen.
  • Die Erfassung können auch die Arbeitnehmer in Tabellen vornehmen.
  • Es gibt keine Pflicht zu einer elektronischen Aufzeichnung.
  • Bisher ist ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht nicht strafbar.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt ließ im September 2022 deutsche Unternehmen erzittern: Alle Arbeitgeber müssen ein System zur Arbeitszeitaufzeichung einführen. Ausnahmen lässt das Gericht in seinem Beschluss nicht zu. Übergangsfristen? Keine. Was folgt aus diesem Richterspruch? Welche Risiken geht in Unternehmen ein, wenn sich sein Aufzeichnungssystem bei einer Prüfung als nicht ausreichend erweist, oder wenn es überhaupt noch kein System besitzt?

Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Nürnberger Anwaltskanzlei Rödl & Partner leitet aus dem Erfurter Urteil vor allem eine Ermahnung an den Gesetzgeber ab, nun endlich für eine verlässliche gesetzliche Regelung zu sorgen. Immerhin steht die Politik schon seit 2019 in der Pflicht, eine entsprechende europarechtliche Regelung national umzusetzen. Geschehen ist bisher – nichts.

So sind aktuell alle Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten aller Beschäftigten zu erfassen. Bei einer Prüfung müssen Unternehmen derzeit aber nach einhelliger Expertenmeinung wohl keine Strafen befürchten. Arbeitgeber sollten das Thema dennoch zeitnah angehen. Sie sollten zumindest prüfen, welche Systeme zur Erfassung und Aufzeichnung der Arbeitszeit sinnvoll und umsetzbar wären. Prüfen. Rödl & Partner sieht in der Aufzeichnungspflicht eine Stärkung der Arbeitnehmerrechte:
“Für Arbeitnehmer besteht durch die Aufzeichnungspflicht eine erhebliche Beweiserleichterung zum Nachweis von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz und durch die Pflicht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems dürfte der Nachweis von erbrachten Überstunden durch die Arbeitnehmer gem. § 16 Abs. 2 ArbZG leichter fallen.”

Lohn1x1 hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Pflicht zur Erfassung und Aufzeichnung der Arbeitszeit gesammelt.

Letzte Änderung W.V.R am 06.07.2024

Autor(en): Wolff von Rechenberg
Quelle: Zoll, Rödl & Partner, Verdi, Haufe
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