Zeitwertkonten: Steuerliche Vorgaben beachten

Wolff von Rechenberg
In der modernen Arbeitswelt gewinnen Zeitwertkonten zunehmend an Bedeutung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die steuerlichen Vorgaben genau beachten. Sonst droht der Verlust von Steuervorteilen und hohe Steuernachzahlungen.

Das Zeitwertkonto hilft, Lebensarbeitszeit flexibel zu gestalten. Der Mitarbeiter leistet in manchen Phasen seines Arbeitslebens mehr und bummelt das Guthaben in Lebensphasen ab, in denen er Zeit für andere Dinge braucht. Dabei kann es sich um ein Sabbatjahr (Sabbatical) handeln, um Familienzuwachs oder um den allmählichen Übertritt in den Vorruhestand (Altersteilzeit).


Bei Zeitwertkonten stecken allerdings die Tücken im Detail, warnt die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Unternehmer sollten darauf achten, dass die Vereinbarungen dem Finanzamt keine Angriffspunkte bieten.

Was ist ein Zeitwertkonto?

In der Praxis unterscheidet man drei Typen von Zeitwertkonten. Die Allianz Versicherung teilt sie in einer Handreichung für Arbeitgeber gemäß der zeitlichen Auslegung folgendermaßen ein:
  1. Kurzfristig: Gleitzeitkonten.
  2. Mittelfristig: Flexikonten für saisonale Schwankungen, Sabbatical, Freistellung für mehr als 3 Monate.
  3. Langfristig: Altersteilzeit, Lebensarbeitszeitkonten für Freistellungen im Vorruhestand.

So funktioniert ein Zeitwertkonto

Zeitwertkonten arbeiten alle nach demselben Prinzip: Der Arbeitnehmer sammelt Arbeitszeit an. Diese Zeiteinheiten zahlt der Arbeitgeber aber nicht als Überstunden aus, sondern sammelt sie auf dem Zeitwertkonto.
Das Zeitwertkonto besteht aus zwei Phasen:
  • In der Aktiv- oder Ansparphase arbeitet der Arbeitnehmer in Vollzeit und baut dadurch Wertguthaben auf.
  • In der Passiv- oder Freistellungsphase erbringt der Arbeitnehmer weniger oder keine Arbeitsleistung mehr und baut das Wertguthaben wieder ab.

Der Arbeitnehmer kann sein Zeitwertkonto auch mit Gehaltsbestandteilen besparen, wenn die Vereinbarungen mit dem Unternehmen das zulassen. Dann zahlt der Arbeitgeber auch Boni, Weihnachts- oder Urlaubsgeld auf das Zeitwertkonto ein. Diese Zuwendungen bekommt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt als Arbeitszeit wieder "ausgezahlt".

Zeitguthaben muss der Arbeitgeber in Geldbeträge umrechnen und in Euro ausweisen. Unternehmenn müssen garantieren, dass sie Mitarbeitern mindestens den angesparten Geldbetrag ausbezahlen. Grundlage ist stets eine individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei Bedarf beim Finanzamt vorgelegt werden kann.

Das in der Ansparphase auf das Zeitwertkonto eingezahlte Guthaben bleibt frei von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Abzüge fallen erst an, wenn das Guthaben zur Auszahlung kommt, also während der Freistellungsphase. So wird das Entgelt über einen längeren Zeitraum gestreckt und der Lohnsteuersatz sinkt. Zudem fällt für Zinsen auf dem Langzeitkonto keine Abgeltungssteuer an.
Achtung! Der Arbeitgeber muss das Guthaben auf Zeitwertkonten insolvenzsicher anlegen.

Unternehmen sollten darauf achten, dass sich nicht zu viel Guthaben auf einem Zeitwertkonto sammelt. Wertguthaben müssen in der Freistellungszeit vollständig aufgebraucht werden können. Darüber liegende Beträge sind bereits in der Ansparphase steuer- und sozialabgabenpflichtig. "Je nach Ausgestaltung sollten Firmen Zahlungen auf Zeitwertkonten jährlich überprüfen", rät WWS-Beraterin Thomas. "Bei unangemessen hohen Wertguthaben drohen saftige Nachzahlungen."

Befindet sich noch Guthaben auf dem Zeitwertkonto, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, dann bekommt der Arbeitgeber dieses Guthaben ausgezahlt. Alternativ kann der Arbeitgeber den Betrag in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen oder an die Deutsche Rentenversicherung.

Wenn der Arbeitnehmer die Stelle wechselt

Wechseln Arbeitnehmer die Firma, können sie beim neuen Arbeitgeber eine Übernahme des bestehenden Langzeitkontos beantragen. Zwar muss der neue Arbeitgeber nicht zustimmen, doch sollten Firmen eine Übertragung nicht vorschnell ablehnen. Immerhin könnte man einen Wunschkandidaten mit einem kategorischen "Nein" abschrecken, gibt die Wirtschaftskanzlei WWS zu bedenken.

Kein Zeitwertkonto für GmbH-Geschäftsführer

Firmen können Langzeitkonten grundsätzlich mit allen Arbeitnehmern vereinbaren. Mit Berufsanfängern wie Stammkräften, egal ob in Vollzeit oder Teilzeit. Es gibt jedoch keinen Rechtsanspruch auf ein Zeitwertkonto, wie das beispielsweise für die betriebliche Altersvorsorge gilt.

Ausnahme: Zeitwertkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer wie etwa GmbH-Geschäftsführer und Vorstände von Aktiengesellschaften sind rechtlich bedenklich. Laut aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Langzeitkonten mit deren Aufgabenbereich nicht vereinbar (BFH, Az. I R 26/15). Die Finanzrichter werten in solchen Fällen Einzahlungen auf Zeitwertkonten als verdeckte Gewinnausschüttung oder als lohnsteuerpflichtig.

Der BFH begründet dies mit der sogenannten Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers. Diese verpflichte ihn, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen, argumentierte der BFH in seinem Urteil. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS rät: „Für ihre Altersvorsorge sollten Führungskräfte mit Organstellung sicherheitshalber alternative Modelle in Betracht ziehen."




Quelle: WWS Mönchengladbach, Allianz, Monster.de
letzte Änderung W.V.R. am 29.03.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / lightwise


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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