Ulmer Wohnungs- und Siedlungs-Gesellschaft mbH
Ulm
"Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen … bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie … aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen."
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Quelle: Dejure.org, Kanzlei Hensche (www.hensche.de), Kanzlei Hasselbach Rechtsanwälte (kanzlei-hasselbach.de), Techniker Krankenkasse letzte Änderung W.V.R. am 27.06.2024 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: panthermedia.net / 9dreamstudio (YAYMicro) |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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