Lohnfortzahlung bei Krankheit eines Kindes: Regeln und Tipps

Wolff von Rechenberg
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt nicht bei Krankheit eines Kindes. In der Regel springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen und beachten müssen, hat Lohn1x1 zusammengefasst.

Dass Eltern zuhause bleiben können, wenn ihr Kind krank ist, zählt zu den wichtigsten Faktoren der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dennoch gilt der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht, wenn ein Kind eines Arbeitnehmers krank ist. Um Arbeitnehmern die Familiengründung nicht zu erschweren, nimmt der Gesetzgeber stattdessen die Krankenkassen in die Pflicht.

Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes

Einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes gibt es nicht. Er lässt sich lediglich ableiten aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach behalten Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Lohnzahlung, wenn sie ohne eigenes Verschulden für eine unerhebliche Zeit nicht zur Arbeit kommen können. Der Gesetzgeber spricht von einer "vorübergehenden Verhinderung", unter die auch die Krankheit eines Kindes des Arbeitnehmers fällt.

Also doch ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung? Falsch. Der Arbeitgeber kann nämlich den Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB im Arbeits- oder Tarifvertrag ausschließen. Dabei sollten sich Arbeitgeber unbedingt von einem Fachanwalt beraten lassen. Riskant seien allgemeine Klauseln, wie: "Nur effektiv geleistete Arbeit wird vergütet", oder "§616 BGB wird abbedungen". Das erklärt die Anwaltskanzlei Hensche auf ihren Internetseiten.

Gemäß § 307 BGB dürfen Klauseln in Verträgen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. In eben dieser Weise könnte ein Arbeitsgericht eine allgemeine Ausschlussklausel für § 616 BGB auffassen. Die Anwaltskanzlei Hasselbach im Großraum Rhein/Main rät Arbeitgebern zu Formulierungen, aus denen der Regelungsgehalt eindeutig hervorgeht. So können Arbeitgeber beispielsweise konkret den Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen der Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren benennen und ausschließen.


Bei Krankheit des Kindes springt die Krankenkasse ein

Wenn ein Mitarbeiter nicht arbeiten kann, weil sein Kind krank ist, springt die Krankenkasse ein. Das gilt auch dann, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag eine Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes ausdrücklich ausschließen. Nach § 45 im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) muss die Krankenkasse einem Arbeitnehmer Krankengeld zahlen, wenn er nicht arbeiten kann, weil sein Kind krank ist. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer bekommt während dieser Zeit 70 Prozent seines Bruttogehalts und höchstens 90 Prozent seines Nettogehalts.
Achtung: Die Krankenkasse errechnet aus dem Gehalt einen Tagessatz für das Krankengeld, der pro Kalendertag gezahlt wird, nicht pro Arbeits- oder Werktag.

Damit der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V erheben kann, müssen folgende Bedingungen vorliegen:
  1. Ein Arzt muss bescheinigen, dass das Kind krank ist und ein Erziehungsberechtigter deswegen zuhause bleiben muss.
  2. Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung oder Pflege des Kindes übernehmen.
  3. Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Altersgrenze gilt nicht für Kinder mit einer Behinderung oder einer chronischen beziehungsweise unheilbaren Krankheit. Der Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Fall immer nur für einen Elternteil, nie für beide. Dabei gilt:
  • Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für 10 Arbeitstage pro Elternteil oder für 20 Tage für Alleinerziehende.
  • Hat ein Elternteil seine 10 Tage aufgebraucht, kann er sich die 10 Tage vom anderen übertragen lassen, wenn die Arbeitgeber beider Elternteile dem zustimmen.
  • Auch bei für mehrere Kinder gilt der Anspruch für höchstens 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für höchstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.

§ 45 Abs. 3 SGB V verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer während dieser Zeiten von der Arbeit freizustellen.
Tipp: Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zum Krankengeld zahlen. Das erläutert der Fürther Arbeitsrechtsdozent Erwin Denzler in einem Beitrag auf akademie.de Dieser Zuschuss sei gemäß § 23c SGB IV kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und vermindere deshalb auch nicht die Leistungen der Krankenkasse, schreibt Denzler. Zumindest solange er zusammen mit dem Krankengeld das Nettogehalt nicht übersteigt.

Rettungsanker Jugendamt

Wenn alle Ansprüche auf Krankengeld und Betreuungstage aufgebraucht sind und das Kind immer noch oder wieder krank ist, dann müssen Eltern an die Großzügigkeit ihres Arbeitgebers appellieren. Als Rettungsanker springt das Jugendamt ein. Eltern in einer solchen Zwangslage können dort eine Betreuungshilfe beantragen. Diese Möglichkeit räumt § 20 SGB VIII ein. Die Eltern müssen schriftlich ihre Notlage erklären. Dann kommt eine Betreuungshilfe in den Haushalt und kümmert sich um das kranke Kind.

Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes während der Ausbildung

Eine Auszubildende ist rechtlich besser gestellt, wenn ihr Kind krank wird. Für sie gilt nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), sondern das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Darauf weist unter anderem die Techniker Krankenkasse hin. Auszubildende haben demnach einen Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung – auch wenn ein Kind krank ist. Grundlage ist § 19 Abs. 1 Nr. 2b) BBiG:
"Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen … bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie … aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen."

Das gilt auch für die Krankheit eines Kindes im Haushalt. Ausbildungsbetriebe sollten außerdem beachten, dass sie Sachleistungen, die sie ihren Azubis üblicherweise zukommen lassen, einem erkrankten Auszubildenden auszahlen müssen.

Kein Anspruch an private Krankenversicherung

Der Gesetzgeber räumt in § 45 SGB V den Krankengeldanspruch ausdrücklich nur den Eltern von erkrankten und versicherten Kindern ein. Das bedeutet: Privat krankenversicherte Eltern können sich nicht darauf berufen. Das bedeutet nicht, dass Privatpatienten grundsätzlich keine Ansprüche gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung haben, wenn ihr Kind erkrankt und sie deshalb nicht arbeiten gehen können.

In den Musterbedingungen für die private Krankentagegeldversicherung sei jedoch ausdrücklich nur die versicherte Person genannt, erklärt der Versicherungsmakler Sven Hennig in Bergen auf Rügen in seinem Blog online-pkv.de. Privat Versicherte müssten also ein Tagegeld für Ausfallzeiten wegen Krankheit eines Kindes gesondert versichern.

Sonderregel für Beamte

Eine Sonderregel gilt für den öffentlichen Dienst. Beamten stehen nach § 12 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) vier Tage Sonderurlaub von der Arbeit wegen krankem Kind je Urlaubsjahr zu, informiert die Kanzlei Hasselbach auf ihrer Internetseite. Allerdings nur, wenn...
  • das Kind „schwer erkrankt und
  • unter 12 Jahren alt ist.

Darüber hinaus kann der Dienstherr einem Beamten unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich bis zu drei Vierteln (17 %) der ihm insgesamt zustehenden Sonderurlaubstage nach § 45 SGB V wegen krankem Kind im öffentlichen Dienst gewährt werden. Beamte müssen ihre Abwesenheit rechtzeitig beantragen. Auch Beamte benötigen dabei eine Bescheinigung vom Arzt, dass ihre Anwesenheit beim kranken Kind notwendig ist. Aus dringenden dienstlichen Gründen kann der Dienstherr die Abwesenheit nach § 15 SUrlV widerrufen. In diesem Fall bleibt auch Beamten nur der Weg zum Jugendamt, um eine Betreuungshilfe zu beantragen.




Quelle: Dejure.org, Kanzlei Hensche (www.hensche.de), Kanzlei Hasselbach Rechtsanwälte (kanzlei-hasselbach.de), Techniker Krankenkasse
letzte Änderung W.V.R. am 27.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / 9dreamstudio (YAYMicro)


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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03.03.2017 10:04:55 - Robert L

"Also doch ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung? Falsch. Der Arbeitgeber kann nämlich den Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB im Arbeits- oder Tarifvertrag ausschließen. "

Wenn es aber nicht vertraglich geregelt ist, springt doch §616 ein, oder nicht? Das würde doch bedeuten, dass der Arbeitgeber eine "unerhebliche Zeit" bezahlen muss? Ist das korrekt? Wie lange wäre dann die "unerhebliche Zeit"?
[ Zitieren | Name ]

03.03.2017 11:12:19 - Gast

Hallo,
§ 616 bezieht sich auf Ausfallzeiten beispielsweise für unvermeidbare Arztbesuche während der Arbeitszeit oder für familiär begründete Fehlzeiten, wie Todesfälle oder Hochzeiten. Das hat mit der Lohnfortzahlung nichts zu tun. Was dabei als unerheblich gilt, hängt vom Einzelfall ab.
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