4 Gründe, am Arbeitsplatz nicht privat zu surfen

Alexander Bredereck
Überall und jederzeit im Internet surfen, das ist heute selbstverständlich geworden. Das private Surfen am Arbeitsplatz kann aber das Arbeitsverhältnis gefährden, zumindest wenn der Chef einen Arbeitnehmer gerne loswerden würde.

Die Arbeitsgerichte entscheiden beim privaten Surfen am Arbeitsplatz oft arbeitgeberfreundlich. Daher hier ein paar Warnungen für Arbeitnehmer vor einer Internetnutzung, durch die das Arbeitsverhältnis gefährdet wird.
  1. Keine private Nutzung des Firmenrechners:
    Selbst wenn die private Nutzung erlaubt ist, sollte der Firmenrechner nicht für private Zwecke genutzt werden, auch nicht während der Pause. Durch eine solche Nutzung werden Spuren hinterlassen, die der Arbeitgeber unter Umständen später gegen den Arbeitnehmer einsetzen kann. In bestimmten Fällen können nämlich auch Informationen, die datenschutzwidrig erlangt wurden, genutzt werden, um Kündigungen zu begründen, wie eine aktuelle Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 14.01.2016 - 5 Sa 657/15 zeigt.

  2. Auch auf dem eigenen Handy oder Notebook sollte während der Arbeitszeit nicht privat gesurft werden:
    Auch die Nutzung der eigenen Geräte ist während der Arbeitszeit tabu. Wer privat im Internet unterwegs ist, arbeitet nicht. Erhält der Arbeitnehmer diese Zeit vom Arbeitgeber trotzdem vergütet, weil der Arbeitgeber meint der Arbeitnehmer arbeite fleißig, handelt es sich um einen Arbeitszeitbetrug. Der Arbeitnehmer erhält Geld ohne Leistung. Der Arbeitsgeber hat einen entsprechenden Schaden. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung - auch ohne vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers.

  3. Äußern Sie sich nicht über den Arbeitgeber im Internet:
    Unterlassen Sie sämtliche Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet. Achtung: zum Internet gehören natürlich auch Facebook, Twitter und WhatsApp. Auch positiv gemeinte Äußerungen können zu Problemen führen.

  4. Kennzeichnen Sie Ihren Arbeitgeber nicht im Internet:
    Wenn Sie zum Beispiel ihren Arbeitgeber auf Facebook erwähnen und gleichzeitig zum Beispiel im Zusammenhang mit der derzeitigen Flüchtlingskrise problematische Bemerkungen machen, kann Sie dieses Verhalten den Arbeitsplatz kosten.

Gerade der letztgenannte Tipp dürfte vielen als überzogen erscheinen. Wer keine Probleme mit dem Arbeitgeber hat oder wenn der Arbeitsplatz nicht weiter wichtig ist, kann sich hier auch lockerer verhalten. Für alle anderen gilt: alle oben genannten Fälle haben schon zu Kündigungen geführt. Viele Arbeitgeber nutzen die in diesem Bereich zu Gunsten der Arbeitgeber lockere Rechtsprechung, um missliebige Arbeitnehmer auf diesem Weg loszuwerden.


 

Der Autor:
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit in allen Fragen des Kündigungsschutzrechtes.



letzte Änderung W.V.R. am 29.03.2023
Autor(en):  Alexander Bredereck

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