![Zuverdienstgrenzen für erwerbstätige Rentner]()
Während sich viele Berufstätige schon vor Erreichen des Rentenalters am Ende ihrer Kräfte fühlen, fühlen sich andere noch viel zu fit, um daheim die Füße hochzulegen. Da die gesetzliche Rente längst nicht mehr für ein auskömmliches Dasein reicht, gehen viele Rentner weiter zur Arbeit. Doch das
kann Abstriche bei der Rente bedeuten.
Minijob ist allen Rentern erlaubt
Ohne Abzug bei der Rente dürfen alle Rentner nebenbei in einem Minijob geringfügig dazuverdienen, bis zur
Verdienstgrenze für Minijobs. Die
Verdienstgrenze liegt derzeit bei 450 Euro im Monat und steigt zum
1. Oktober auf 520 Euro im Monat. Verdient ein Rentner mehr, dann kann ihm die Rentenversicherung dafür die Rente um ein Drittel oder mehr kürzen. Nämlich dann, wenn er noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat. Für die Regeln beim Hinzuverdienst spielt das Lebensalter eine entscheidende Rolle.
Regelaltersrentner dürfen unbegrenzt hinzu verdienen
Wer die vorgeschriebene Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente erreicht hat, bezieht eine sogenannte "
Regelaltersrente"“ und kann unbegrenzt zur Rente hinzu verdienen. Gehen wir zunächst vom "normalen" Rentner aus.
Beispiel: Albert A. wurde am 3. Januar 1956 geboren und arbeitete als Speditionskaufmann. Die Altersgrenze hat er nach 65 Lebensjahren und 10 Monaten erreicht (siehe Tabelle 1). Die reguläre Anstellung von Herrn A. endete also zum 3. November 2016. Das Unternehmen hat ihm aber angeboten, gern könne Herr A. in Teilzeit für die Spedition weiterarbeiten. Herr A. kann mit einem guten Gefühl zusagen.
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Als Regelaltersrentner kann er unbegrenzt hinzu verdienen. Natürlich wird das Einkommen
zusätzlich zur Rente versteuert. Außerdem bekommt er alle üblichen
Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Geburtsjahr
|
Einstiegsalter
Jahre + Monate
|
1950
|
65 + 4
|
1951
|
65 + 5
|
1952
|
65 + 6
|
1953
|
65 + 7
|
1954
|
65 + 8
|
1955
|
65 + 9
|
1956
|
65+ 10
|
1957
|
65 + 11
|
1958
|
66 Jahre
|
1959
|
66 + 2
|
1960
|
66 + 4
|
1961
|
66 + 6
|
1962
|
66 + 8
|
1963
|
66 + 10
|
1964
|
67 Jahre
|
Tabelle 1
Hinzuverdienstgrenzen
Viele Rentner treten – aus welchen Gründen auch immer – früher in die Altersrente ein. Nicht umsonst weicht in Deutschland wie fast überall das durchschnittliche Renteneintrittsalter von der Regelaltersgrenze ab. Diese im Volksmund "
Frührentner" genannten Ruheständler, müssen sich vorsehen, wenn sie eine Beschäftigung annehmen. Sie müssen auf
Hinzuverdienstgrenzen achten, diese gelten für:
- Empfänger einer vorgezogenen Altersrente (Frührente)
- Empfänger einer Erwerbsminderungsrente
Betroffene Rentner finden die für sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen in ihrem Rentenbescheid. Sie müssen
jede Erwerbstätigkeit ihrem Rentenversicherungsträger melden. Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen ist, darf nur einen Minijob annehmen. Verdient er regelmäßig mehr als den Betrag der Minijob-Verdienstgrenze, dann wird ihm ein Teil der Rente gekürzt. Wer also mehr nebenher arbeitet, der muss rechnen, ob der Verdienst den Verlust eines Drittels der Rente ausgleicht.
Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) beträgt die
allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten jährlich 6.300 Euro brutto. Um Personalengpässe während der Corona-Pandemie abzumildern wurde die
Hinzuverdienstgrenze für die Jahre 2021 und 2022 auf 46.060 Euro im Jahr heraufgesetzt. bei
Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen kürzt die Rentenversicherung die Rente – und zwar um
40 Prozent des Betrags, um den das Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschreitet.
Achtung: Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente
Die
Hinzuverdienstmöglichkeiten für Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung hat der Gesetzgeber den Regeln für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente angepasst. Es gibt jedoch eine zusätzliche Regelung: den Hinzuverdienstdeckel. Maßgeblich ist hier das höchste Einkommen, das der Betroffene in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt hat. Das funktioniert folgendermaßen:
- Liegt der Hinzuverdienst eines Erwerbsminderungsrentners über der Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro im Jahr, werden ihm 40 Prozent des Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze von der Rente abgezogen.
- Liegt das Einkommen abzüglich der 40 Prozent für den übersteigenden Betrag trotzdem noch höher als das höchste Einkommen, das der Betroffenen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt hat, dann wird jeder Euro über diesen Hinzuverdienstdeckel hinaus komplett von der Rente abgezogen.
Für
Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente berechnet die Rentenversicherung die
Hinzuverdienstgrenze individuell. Maßgeblich ist das höchste Gehalt in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (
Mindestbetrag: 15.479,10 Euro im Jahr). Verdienst, der diese Grenze überschreitet, wird zu 40 Prozent von Ihrer Erwerbsminderungsrente abgezogen. Darüber hinaus gilt auch hier der
Hinzuverdienstdeckel.
Hinzuverdienst bei Hinterbliebenenrente
Für
Bezieher einer Hinterbliebenenrente gibt es
keine Hinzuverdienstgrenzen. Es gibt nur einen
Freibetrag der erwerbstätigen Hinterbliebenenrentnern nicht vom Rentenbetrag abgezogen wird – und damit doch wieder eine Hinzuverdienstgrenze.
Übersicht:
Freibetrag für Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- und Witwerrenten (pro Monat)
Zeitraum
|
Ost
|
West
|
Juli 2021 bis Juni 2023
|
883,61 €
|
902,62 €
|
Juli 2020 bis Juni 2021
|
877,27 €
|
902,62 €
|
Verdient der oder die Hinterbliebene mehr als den Freibetrag, dann wird das Nettoeinkommen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Der monatliche Freibetrag
erhöht sich um das 5,6fache des Rentenbetrags für jedes Kind der Rentnerin oder des Rentners mit
Anspruch auf Waisenrente. Dabei spielt es
keine Rolle, ob das Kind die Waisenrente tatsächlich bezieht, oder nicht.
- Waisenrente können alle leiblichen und adoptierten Kinder, Stief- und Pflegekinder beziehen, wenn sie im Haushalt des oder der Verstorbenen lebten.
- Ebenfalls waisenrentenberechtigt sind Enkel und Geschwister, die im Haushalt des oder der Verstorbenen lebten oder von ihm unterhalten wurden.
Der
Anspruch auf Waisenrente erlischt grundsätzlich mit Erreichen der Volljährigkeit. Kinder in einer Ausbildung, einer Schule oder im Erststudium können für die Dauer des Ausbildungsabschnitts weiter Waisenrente beziehen.
Spätestens mit dem Vollenden des 27. Lebensjahres erlischt aber auch für sie jeder Anspruch auf Waisenrente – selbst wenn Ausbildung oder Studium noch nicht abgeschlossen sein sollten.
Wichtig: Ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht auch für Kinder, die nur deswegen keine Waisenrente beziehen, weil sie keine leiblichen adoptierten oder Pflegekinder des / der Verstorbenen waren.
Übersicht:
Zusätzliche Freibeträge für jedes waisenrentenberechtigte Kind (pro Monat).
Zeitraum
|
Ost
|
West
|
Juli 2021 bis Juni 2023
|
187,43 €
|
191,46 €
|
Juli 2020 bis Juni 2021
|
186,09 €
|
191,46 €
|
Sozialversicherung für erwerbstätige Rentner
Lohnabhängig arbeitende Rentner unterliegen insgesamt denselben Regeln, die für alle Arbeitnehmer gelten. Einen Minijob für 450 Euro im Monat dürfen auch Rentner beitragsfrei in der Sozialversicherung antreten. Geht der Job über die Geringfügigkeit heraus, tritt auch bei Rentnern als Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht in der Pflege- und Krankenversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss seine Anteile zu diesen Versicherungen auch für einen Rentner zahlen, den er einstellt.
Für die Arbeitnehmerbeiträge gilt wieder die Regelaltersgrenze:
- Regelaltersrentner zahlen Beiträge zu Pflege- und Krankenversicherung, nicht aber zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung.
- Frührentner zahlen zu allen Versicherungsarten ihre Arbeitnehmeranteile.
Arbeitgeber können also keine Anteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen einsparen, wenn sie einen Rentner anstatt eines jüngeren Arbeitnehmers einstellen.
(Stand: 2022)
letzte Änderung W.V.R. am 10.02.2022
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Quelle:
Deutsche Rentenversicherung, AOK, Senioren-Ratgeber.de, Handelsblatt
Bild:
(c) panthermedia.net / Wolfgang Filser
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Der Autor:
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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