Schon mit kleinen Fehlern im Beleg sind
Bewirtungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar. Nach einer
Bewirtung sollten
Belege sofort geprüft werden. Sind weitere Angaben notwendig, sollten sie immer sofort beigefügt werden.
Wer mit Geschäftsfreunden oder Kunden essen geht, sollte anschließend die
Restaurantrechnung genau studieren. Genügt sie nicht den Ansprüchen des Gesetzgebers, dann geht nicht nur der Steuerabzug verloren, sondern auch der Vorsteuerabzug bei der
Umsatzsteuer. Besonders unangenehm wird es, wenn das Finanzamt bei einer Außenprüfung unvollständige oder fehlerhafte Belege vorfindet. Dann drohen Steuernachzahlungen.
Folgende Anforderungen muss ein Bewirtungsbeleg erfüllen:
- Maschinell erstellt durch eine Registrierkasse
- Ort der Veranstaltung
- Rechnungsdatum
- Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer
- Anzahl der Teilnehmer
- Verzehrte Artikel ("Speisen und Getränke" reicht nicht)
- Genauer Grund für die Bewirtung
- Unterschrift des Steuerpflichtigen (auch auf beigefügten Ergänzungen)
Liegt der
Rechnungsbetrag unter 150 Euro, braucht der Beleg nicht den Namen des Bewirtenden zu tragen. Diese Grenze stammt aus dem Umsatzsteuerrecht. Es handelt sich dabei um
Kleinbeträge im Sinne von
§ 33 USt-DV.
Achtung! Damit es sich um einen Kleinbetrag handelt darf der Rechnungsbetrag höchstens 150 Euro betragen, nicht der 70 prozentige steuerlich absetzbare Anteil der Rechnung. Außerdem gilt der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer.
Wer Geschäftspartner und Kunden in bessere
Restaurants ausführt und mit ihnen ausgiebig tafelt, durchbricht schnell die
Kleinbetragsgrenze von 150 Euro. In diesem Fall muss die Rechnung noch folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Bewirtenden
- Namen der Bewirteten
- Rechnungsbetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie Mehrwertsteuersatz und -betrag
- Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte
Noch vor Ort sollte sich der Bewirtende davon überzeugen, dass all diese
Angaben vollständig auf der Rechnung stehen. Das regelt
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG.
Achtung! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (
Az.: X R 57/09, BFH/NV 2012, 1688), dass der Name der bewirtenden Person nur durch den Gaststätteninhaber selbst oder von einem seiner Mitarbeiter auf der Rechnung eingetragen werden darf. Der BFH bestätigt damit die Einkommensteuerrichtlinie R 4.10 Abs. 8 ff. EStR.
Expertentipps zum Bewirtungsbeleg
- Maschinelle Rechnung der Gaststätte sofort auf Richtigkeit prüfen. Im Nachhinein sind korrigierte Restaurantbelege nicht oder nur mit hohem Aufwand zu beschaffen.
- Restaurantbons aus Thermopapier so schnell wie möglich auf Normalpapier kopieren und archivieren. Drucksachen auf Thermopapier verblassen über die Jahre.
- Fehlende Angaben umgehend nachtragen und beifügen.
Die
Steuerberatungsgesellschaft DHPG hat die häufigsten Gründe zusammengetragen, aus denen Finanzämter den Steuerabzug streichen:
- Fehlende oder unvollständige Angaben zum Bewirtungsbeleg.
- Schwammiger Bewirtungsgrund: "Geschäftsessen" oder "Besprechung" reicht auf keinen Fall. Der Gastgeber muss mindestens den Grund der Besprechung angeben.
- Überhöhte Kosten: Bewirtungskosten sollten sich stets im Rahmen dessen bewegen, was in der Branche und zum Anlass üblich ist. Das Finanzamt prüft diese Dinge.
Quelle:
Haufe.de, DHPG, BMF, IHK Stuttgart, Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz
letzte Änderung W.V.R.
am 27.06.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
PantherMedia / Anneleven (YAYMicro)
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