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Folgende Anforderungen muss ein Bewirtungsbeleg erfüllen:
Liegt der Rechnungsbetrag unter 150 Euro, braucht der Beleg nicht den Namen des Bewirtenden zu tragen. Diese Grenze stammt aus dem Umsatzsteuerrecht. Es handelt sich dabei um Kleinbeträge im Sinne von § 33 USt-DV.
Achtung! Damit es sich um einen Kleinbetrag handelt darf der Rechnungsbetrag höchstens 150 Euro betragen, nicht der 70 prozentige steuerlich absetzbare Anteil der Rechnung. Außerdem gilt der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer.
Wer Geschäftspartner und Kunden in bessere Restaurants ausführt und mit ihnen ausgiebig tafelt, durchbricht schnell die Kleinbetragsgrenze von 150 Euro. In diesem Fall muss die Rechnung noch folgende Angaben enthalten:
Noch vor Ort sollte sich der Bewirtende davon überzeugen, dass all diese Angaben vollständig auf der Rechnung stehen. Das regelt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG.
Achtung! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Az.: X R 57/09, BFH/NV 2012, 1688), dass der Name der bewirtenden Person nur durch den Gaststätteninhaber selbst oder von einem seiner Mitarbeiter auf der Rechnung eingetragen werden darf. Der BFH bestätigt damit die Einkommensteuerrichtlinie R 4.10 Abs. 8 ff. EStR.
Expertentipps zum Bewirtungsbeleg
Die Steuerberatungsgesellschaft DHPG hat die häufigsten Gründe zusammengetragen, aus denen Finanzämter den Steuerabzug streichen:
Quelle: Haufe.de, DHPG, BMF, IHK Stuttgart, Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz letzte Änderung W.V.R. am 23.11.2022 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: PantherMedia / Oleg Dudko |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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