Corona-Bonus ? steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung

Stefan Parsch
Um finanzielle Einbußen der Steuerzahler wegen der Corona-Krise abzumildern, hat die Bundesregierung nicht nur direkte Zuschüsse, sondern auch Steuervergünstigungen beschlossen. Eine der Vergünstigungen wird allgemein als „Corona-Bonus“ bezeichnet und kann noch bis zum 30.06.2022 in Anspruch genommen werden. Mit dem Corona-Bonus können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € zukommen lassen, die steuerfrei und von den Sozialabgaben befreit ist.

Corona-Bonus für alle Arbeitnehmer

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz (EStG) die Liste der steuerfreien Einkünfte in § 3 um Nr. 11a ergänzt. Steuerfrei bleiben demnach als Zuschüsse und Sachbezüge gewährte Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers bis 1.500 €. Die Maßnahme war zunächst befristet auf die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020. Sie wurde 2021 jedoch bis zum 30.06.2021 verlängert.

Zwar nennt das Gesetz (§ 3 Nr. 11a EStG) als Bedingung für die Sonderzahlung "auf Grund der Corona-Krise", doch geht das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 09.04.2020 (IV C 5 - S 2342/20/10009 :001) davon aus, dass alle Arbeitnehmer von der Krise betroffen sind: "Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt."

Pflegebonus nach dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz

Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz von 2022 hat der Gesetzgeber den Corona-Pflegebonus aufgelegt. Er wird steuer- und abgabenfrei an Angestellte im Gesundheitsdienst gezahlt. "Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn" darf der Arbeitgeber "in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 €" auszahlen. Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers auf Basis von Tarifverträgen sind steuerlich begünstigt. Neben Krankenhäusern und ambulanten Pflegediensten können auch Arbeitnehmer etwa in Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen von einem Corona-Bonus profitieren.


In einem immer wieder aktualisierten Dokument "FAQ ,Corona‘ (Steuern)" gibt das BMF auf seiner Internetseite "www.bundesfinanzministerium.de" Antworten auf zahlreiche Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen. In Abschnitt VII geht es um den Corona-Bonus. Hier erklärt das BMF u. a., dass alle Arbeitgeber den steuerfreien Corona-Bonus gewähren können, sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber (VII.7 FAQ Corona Steuern).

Voraussetzungen für den Corona-Bonus

Die wichtigste Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Corona-Bonus ist, dass er „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (§ 3 Nr. 11a EStG) gezahlt wird. Das bedeutet insbesondere, dass keine Gehaltsumwandlungen oder Leistungsprämien als Corona-Bonus deklariert werden dürfen (VII.1, VII.8 FAQ Corona Steuern). Auch Sonderzahlungen, wie Erholungsbeihilfen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, die vor dem 01.03.2020 tarif- oder arbeitsvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurden, können nicht in einen Corona-Bonus umgewandelt werden (VII.2, VII.5 und VII.6 FAQ Corona Steuern).

Mit Bezug auf § 3 Nr. 11a EStG kann der Corona-Bonus jedoch "in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung" (VII.3 FAQ Corona Steuern) geregelt werden. Da der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt nachweisen muss, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt (VII.2 FAQ Corona Steuern), ist eine schriftliche Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer in jedem Fall geboten.

War eine Sonderzahlung vor dem 01.03.2020 aufseiten des Arbeitgebers nur angedacht und nicht schriftlich fixiert, steht einer Auszahlung als steuer- und abgabenfreier Corona-Bonus nichts im Wege. Sie muss allerdings im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020 erfolgt sein oder noch erfolgen. Zwar hat der Bundesrat in einer Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 der Bundesregierung eine Verlängerung der Begünstigung bis 31.01.2021 gefordert. Aber die Gesetzgebung ist noch nicht abgeschlossen, womöglich geschieht dies erst bei der letzten Sitzung des Bundesrates in diesem Jahr, am 18.12.2020. Wer bei der Steuerfreiheit für den Corona-Bonus auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte ihn vor dem 01.01.2021 an die Arbeitnehmer überweisen.

Corona-Bonus als Freibetrag

Eine weitere Voraussetzung ist die Höhe des Betrages, nämlich maximal 1.500 €. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag, es sind als Corona-Bonus also auch niedrigere und höhere Beträge möglich. Dabei aber müssen Beträge, die über 1.500 € hinausgehen, nach dem EStG versteuert werden, auch Sozialabgaben fallen an (VII.11 FAQ Corona Steuern). Grundsätzlich kann die Zahlung des Corona-Bonus auch in mehreren kleinen Tranchen erfolgen.

Ausbezahlung von Überstunden

Möglich ist auch, den Corona-Bonus als Ausgleich für geleistete Überstunden zu zahlen. Dafür gelten allerdings zwei Voraussetzungen (VII.9 FAQ Corona Steuern):
  • Bisher war es dem Arbeitnehmer nicht möglich, sich Überstunden ausbezahlen zu lassen; stattdessen war nur ein Freizeitausgleich möglich.
  • Der Arbeitgeber verringert die Überstunden auf dem Zeitkonto des Arbeitnehmers entsprechend dem ausgezahlten Corona-Bonus.

Regelungen zum Dienstverhältnis

Die Auszahlung des Corona-Bonus ist nur beim Bestehen eines Dienstverhältnisses möglich. Nicht steuerbegünstigt wäre beispielsweise eine Sonderzahlung an eine selbstständige Pflegekraft. Die Art des Dienstverhältnisses hingegen ist gleichgültig: Minijobber profitieren genauso von der Steuererleichterung wie Arbeitnehmer, die in Vollzeit festangestellt sind (VII.10 FAQ Corona Steuern). Eine Angemessenheitsprüfung muss bei Minijobbern nicht vorgenommen werden (ebd.).

Um den bürokratischen Aufwand zu minimieren, muss ein Arbeitgeber nicht prüfen, ob ein Minijobber oder halbtags Beschäftigter bereits von einem anderen Arbeitgeber einen Corona-Bonus erhalten hat. Es ist also eine Sonderzahlung pro Dienstverhältnis, nicht pro Person möglich (VII.13 FAQ Corona Steuern). Allerdings gilt dies nicht bei mehreren Dienstverhältnissen mit demselben Arbeitgeber (VII.14 FAQ Corona Steuern).

Selbst Abfindungen im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses können als Corona-Bonus ausgezahlt werden (VII.15 FAQ Corona Steuern). Allerdings gilt auch hier der Bezug zur Corona-Krise, weshalb eine Abfindung für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 01.03.2020 beendet wurden, nicht für den Corona-Bonus in Frage kommt.

Grundsätzlich kann auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Steuerfreiheit des Corona-Bonus in Anspruch nehmen. Allerdings kann die Sonderzahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, dann würde die Steuerfreiheit ausscheiden. "Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist" (VII.12 FAQ Corona Steuer). Hier ist also auf die Feinheiten der Begründung der Sonderzahlung zu achten.

Aufzeichnungspflicht

Die steuerfreien Sonderzahlungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden (§ 4 Absatz 2 Nr. 4 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung)). Allerdings ist es nicht nötig, sie auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und in der Einkommensteuererklärung anzugeben (VII.18 FAQ Corona Steuer).

Corona-Bonus und Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes

Nach der ebenfalls neu eingefügten Passage § 3 Nr. 28a EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, meist als "Aufstockungen" bezeichnet, vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 steuerfrei. Dies gilt allerdings nur, sofern sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 Sozialgesetzbuch III nicht übersteigen (§ 3 Nr. 28a EStG).

Der Arbeitgeber kann nun anstelle eines Teils der Aufstockung den Corona-Bonus gewähren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teilzeit- oder eine Vollzeitbeschäftigung handelt (VII.4 FAQ Corona Steuern).

Für die Arbeitnehmer wäre die Auszahlung als Corona-Bonus vorteilhaft. Denn während die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG), ist dies beim Corona-Bonus nicht der Fall (VII.19 FAQ Corona Steuern). Progressionsvorbehalt bedeutet, dass der Aufstockungsbetrag zwar steuerfrei ist, aber zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer zählt (§ 32a Abs. 1 EStG). Damit steigt in der Regel der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass viele Arbeitnehmer, deren Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber aufgestockt wird, im folgenden Jahr mit einer Einkommensteuer-Nachzahlung rechnen müssen.




letzte Änderung S.P. am 23.11.2022
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Maryna Pleshkun


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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