Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber

So funktioniert der interne Lohnsteuerjahresausgleich

Wolff von Rechenberg
Als "Lohnsteuerjahresausgleich" bezeichnet der Volksmund oft fälschlich die Einkommensteuererklärung. Doch die Begriffe meinen unterschiedliche Dinge. Einen internen Lohnsteuerjahresausgleich nimmt der Arbeitgeber am Ende eines Jahres vor. Er soll Arbeitnehmer entlasten, die keine Einkommensteuererklärung abgeben. 

Endlich ist das Weihnachtsgeld da, aber vom 13. Monatsgehalt tröpfeln nur Bruchteile aufs Konto. Das doppelte zu versteuernde Einkommen katapultiert den Arbeitnehmer in eine höhere Steuerklasse. Die Folge sind höhere Steuern und Abgaben. Für Steuergerechtigkeit sollte sich der Steuerzahler mit der Einkommensteuererklärung kümmern. Aber nicht jeder Arbeitnehmer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Und viele tun es auch nicht. 

Beim Lohnsteuerjahresausgleich kappt der Arbeitgeber Einkommensspitzen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld und verteilt sie übers Jahr. Zuviel abgezogene Lohnsteuer muss er dem Arbeitnehmer erstatten. Der Arbeitgeber vergleicht die für die einzelnen Monate nach der Monatslohnsteuertabelle einbehaltene Lohnsteuer am Jahresende mit der Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle. Die Differenz zieht er von der Lohnsteuer ab, die er für den Arbeitnehmer einbehalten muss.

Fristen für den internen Lohnsteuerjahresausgleich

Arbeitgeber müssen den internen Lohnsteuerjahresausgleich spätestens mit der Lohnauszahlung im März des Folgejahres vornehmen. In der Regel bekommen Arbeitnehmer ihre Steuerrückzahlung vom Arbeitgeber im Dezember, mit dem letzten Gehalt des Jahres.
Achtung! Eine Auszahlung des Betrages ist verboten. Der Arbeitgeber darf den zuviel gezahlten Betrag ausschließlich von der noch anfallenden Lohnsteuer abziehen. Außerdem muss er den Lohnsteuerjahresausgleich für jeden Arbeitnehmer gesondert vornehmen. Eine Vermischung oder Verrechnung ist verboten.

Pflicht zum Lohnsteuerjahresausgleich

Verpflichtet zum internen Lohnsteuerjahresausgleich ist nach § 42b Einkommensteuergesetz (EStG) jeder Arbeitgeber, der am 31. Dezember eines Jahres mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt. Kleinere Unternehmen müssen den Lohnsteuerjahresausgleich nicht vornehmen und werden es wohl mehrheitlich auch nicht tun. Das Verfahren verursacht zusätzliche Arbeit in der Lohnbuchhaltung - auch wenn die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM.

Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nicht für alle Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber darf den internen Lohnsteuerjahresausgleich nicht für alle Mitarbeiter seines Unternehmens vornehmen. § 42b Abs. 1 EStG formuliert eine Vielzahl von Ausnahmen. Ein Lohnsteuerjahresausgleich muss für einen Mitarbeiter nur dann vorgenommen werden, wenn er das ganze Jahr uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig im Unternehmen gearbeitet hat. Hingegen darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen, wenn beispielsweise
  • der Arbeitnehmer Einkünfte mit einer anderen Steuerklasse als I hatte,
  • für den Arbeitnehmer ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wird,
  • der Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten hat (Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Krankengeld etc.) oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • für den Arbeitnehmer der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung im Lauf des Jahres sich geändert hat,
  • der Arbeitnehmer Steuerausländer ist, seinen Wohnsitz also im Ausland hat.

Im Grunde darf der Arbeitgeber den internen Lohnsteuerjahresausgleich nur für Arbeitnehmer vornehmen, die keine besonderen Steuermerkmale aufweisen und deswegen selbst keine Steuererklärung abgeben müssen. In allen Steuerfällen, in denen Arbeitnehmer verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, darf der Arbeitgeber keinen internen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen.




Quelle: EStG, Haufe.de
letzte Änderung W.V.R. am 04.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net/ Phovoi R.


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

13.12.2017 15:12:29 - Gast

"Achtung! Eine Auszahlung des Betrages ist verboten. Der Arbeitgeber darf den zuviel gezahlten Betrag ausschließlich von der noch anfallenden Lohnsteuer abziehen. Außerdem muss er den Lohnsteuerjahresausgleich für jeden Arbeitnehmer gesondert vornehmen. Eine Vermischung oder Verrechnung ist verboten." :denk:
Dem kann ich nicht zustimmen. Das widerspricht ja auch dem Charakter des Lohnsteuerjahresausgleichs. Es darf selbstverständlich der zuviel gezahlte Lohnsteuerbetrag ausgezahlt werden!
 ;)
[ Zitieren | Name ]
Smileys
Lachen  Grinsen  Traurig 
Überrascht  Cool  Kuss 
Verlegen  Weinen  Böse 
Zwinkern  Ausrufezeichen  Frage 
Idee  Skeptisch  Mr. Green 
happy73  happy77  schlafen 
denken  lesen  klatschen 

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Anzeige

Neueste Stellenangebote

Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News. Jobletter jetzt abonnieren >>

Besucher-Umfrage

Wie gefällt Ihnen Lohn1x1.de? Wir freuen uns über Ihr Feedback. Zur Umfrage >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum auf Lohn1x1.de und und diskutieren ihre Fragen zur Lohnabrechnung oder zur angestrebten Weiterbildung.

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Lohn-Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Community

Community_Home.jpg






Nutzen Sie kostenfrei das Lohn1x1.de Forum und tauschen sich mit den Kollegen aus bzw. holen sich Rat für Ihre Karriere im Bereich Rechnungswesen.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Lohn1x1.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Stellenanzeigen

Senior Accountant (m/f/d)
Wir suchen jemanden, der nicht nur bucht, sondern mitdenkt. Als Senior Accountant bist du der Dreh- und Angelpunkt für die Buchhaltung von Wellster Deutschland – vom Tagesgeschäft über Prozessoptimierung bis hin zur Projektleitung. Du hast Lust, Dinge besser zu machen – und zwar nachhaltig? Dann ... Mehr Infos >>

Expertin / Experte für SAP, Finanzen und Controlling (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

Teamleiter (m/w/d) Anlagenbuchhaltung
Essendi steht für mehr als den reinen Hotelbetrieb – wir schaffen die Dynamik, die Hotels erfolgreich macht. Als europäischer Marktführer im Economy- und Midscale-Segment investieren und agieren wir mit einem klaren Ziel: jede unserer Immobilien in einen nachhaltigen, lebendigen und bedeutungsvol... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.

Verpflegungsmehraufwendungen - Excel-Vorlage

Verpflegungsmehraufwendungen_Bild_290px.jpg
Einfach zu nutzende Excel-Vorlage / Excel-Datei zur Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen. Nur 3 Eingaben - das spart viel Zeit und kann schnell nach jedem Arbeitstag gemacht werden.

Jetzt hier für 15,- EUR downloaden >>

Softwaretipp: Quick-Lohn

QL_Brandmark_CMYK_v1.jpg
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>

Betriebskostenabrechnung / Nebenkostenabrechnung Mietwohnungen

Betriebskostenabrechnung/ Nebenkostenabrechnung für Vermieter leicht gemacht! Mit diesem Tool lassen sich Betriebskosten kurzerhand erstellen. Durch zahlreiche Verlinkungen wird der Abrechnungsprozess deutlich vereinfacht. Mehr Informationen >>

Renditekalkulation für Eigentumswohnungen 

Unbenannt.png
Mit diesem Excel-Tool erhalten Sie einen optimalen Überblick über Rentabilität und Ertragschancen einer Eigentumswohnung. Es können schnell und einfach Entscheidungen über einen ETW-Kauf getroffen werden. Mehr Informationen >>

Muster-Betriebskostenabrechnung

Mit diesem Excel-Tool können Sie Ihre Betriebskosten-Abrechnungen nach Erhalt durch Ihren Vermieter selbst abstimmen oder als Vermieter selbst erstellen. Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.

Fachbeitrag hier verkaufen?

Schreiben_pm_Elena_Elisseeva.jpg 
Sie haben einen Fachbeitrag, Checkliste oder eine Berichtsvorlage für Buchhalter erstellt und möchten diese(n) zum Kauf anbieten? Über unsere Fachportale bieten wir Ihnen diese Möglichkeit.  Mehr Infos hier >>