Bau-Fritz GmbH & Co. KG, seit 1896
Erkheim
Achtung! Eine Auszahlung des Betrages ist verboten. Der Arbeitgeber darf den zuviel gezahlten Betrag ausschließlich von der noch anfallenden Lohnsteuer abziehen. Außerdem muss er den Lohnsteuerjahresausgleich für jeden Arbeitnehmer gesondert vornehmen. Eine Vermischung oder Verrechnung ist verboten.
Quelle: EStG, Haufe.de letzte Änderung W.V.R. am 12.01.2022 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: panthermedia.net/ Phovoi R. |
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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13.12.2017 15:12:29 - Gast
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