Kostenlose Parkplätze sind kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Nach Auffassung der Finanzbehörden liegen sie im
eigenbetrieblichen Interesse. Das gilt auch für Fahrer von Dienstwagen oder
Firmenwagen.
Das Auto gilt als des Deutschen liebstes Kind. Für viele Berufstätige ist es jeden Morgen das Verkehrsmittel der Wahl für den Weg ins Büro. Handelt es sich deswegen um einen
geldwerten Vorteil, wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Parkplätze zur Verfügung stellt? Das Finanzgericht Köln urteilte 2006: Ja! Denn ein kostenloser Parkplatz bedient vor allem ein
Bedürfnis des Arbeitnehmers und kein eigenbetriebliches Interesse (Az. 11 K 5680/04).
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Das Urteil verunsichert seither Unternehmer und vor allem Gründer. Müssen die Kosten für den Parkplatz auf die Mitarbeiter umgelegt und versteuert werden? Die
Finanzverwaltungen sehen das anders als das Gericht. Die Oberfinanzdirektionen in Karlsruhe und in Münster meldeten, dass kostenlose Parkmöglichkeiten im eigenbetrieblichen Interesse liegen. Selbst wenn der Mitarbeiter im Zuge einer
Entgeltumwandlung einen kostenlosen Parkplatz erhält, entsteht dem Arbeitnehmer aus Sicht der Finanzverwaltung kein geldwerter Vorteil. Das gilt auch für
Dienstwagen oder Firmenwagen.
Das
nordrhein-westfälische Finanzministerium regelte dies sogar in einem Erlass. Demnach gilt der kostenlose Parkplatz selbst dann nicht als geldwerter Vorteil, wenn er einzelne Arbeitnehmer privilegiert. Ob sich der Parkplatz auf firmeneigenem Gelände befindet oder vom Arbeitgeber angemietet werden muss, ist unerheblich.
Achtung! Ein geldwerter Vorteil liegt hingegen vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Parkgebühren erstattet. Das gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter den Wagen für Dienstreisen braucht. Parkgebühren auf einer Dienstreise bleiben natürlich weiterhin Bestandteil der Fahrtkostenabrechnung.
Einen geldwerten Vorteil erhält der Arbeitnehmer auch dann, wenn der Arbeitgeber ihm Parkkosten für einen Stellplatz am Wohnort erstattet. Anders sieht es aus, wenn es um eine
Garage für
einen
Firmenwagen geht.
Beispiel: Klaus A. fährt einen Dienstwagen. Den Wagen parkt er in einer Garage die er angemietet hat. Die Miete erstattet der Arbeitgeber. Bei dieser Zuwendung handelt es sich nicht um Arbeitslohn und folglich nicht um einen geldwerten Vorteil. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 145/99).
Quelle:
IWW Institut, OfD Karlsruhe (2009), OfD Münster (2007), BFH, Haufe.de
letzte Änderung W.V.R.
am 07.07.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
(c) panthermedia.net / Arne Trautmann
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