Firmenwagen statt Lohnerhöhung

Wolff von Rechenberg
Steuern und meist auch Sozialabgaben sparen mit dem Firmenwagen. Über einen Firmenwagen freut sich jeder Mitarbeiter wie über eine Gehaltserhöhung. Da kann es sich lohnen, vor der Einstellung oder bei anstehenden Lohnverhandlungen über einen vom Betrieb gestellten Pkw nachzudenken.

Übernimmt die Firma zumindest einen Teil der Kosten, ist dies zumeist attraktiver als ein Gehaltsaufschlag. Und der Betrieb profitiert ebenfalls von dieser Vereinbarung. Darauf weist die Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Stuttgart hin.


1% Regel für Privatanteil

Auch wenn das Unternehmen alle Fahrzeugkosten vom Kaufpreis oder Leasingraten bis hin zu den Kosten auf der Urlaubsfahrt komplett übernimmt, wird als geldwerter Vorteil pro Monat nur ein Prozent vom Listenpreis erfasst (1% Regel). Selbst wenn Arbeitnehmer den Firmenwagen für familiäre Wochenend- und Ferientrips nutzen.

Der Arbeitgeber kann als Betriebsausgabe die Netto-KFZ-Kosten sowie die Umsatzsteuer separat voll abziehen. Bruttoaufwand, der sich beim eigenen Pkw des Arbeitnehmers nicht auswirkt. Der Vorteil besteht darin, dass sich der Fiskus an den Kosten beteiligt und die Privatfahrten nur moderat erfasst.
Achtung! Für ihren eigenen betrieblich genutzen Wagen können Selbstständige die 1-%-Regel nur nutzen, wenn das Auto zum Betriebsvermögen zählt, also zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Für Firmenwagen für Arbeitnehmer kann das Unternehmen frei wählen zwischen 1-%-Regel und Fahrtenbuch.

Einsparung durch Firmenwagen statt Gehaltszuschlag

Wegen des Verzichts auf den Gehaltszuschlag entstehen keine zusätzlichen Lohn- und Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag, Sozialabgaben. Außerdem führt der Dienstwagen nicht zu einer Progression des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte. Wieviel der Fiskus im Gegenzug für den Pkw verlangt, hängt vom gewählten Modell ab.

Darf der Firmenwagen für Freizeitfahrten verwendet werden, erhebt das Finanzamt für den geldwerten Vorteil Lohnsteuer. Pauschale Bemessungsgrundlage ist monatlich ein Prozent vom Wert aus der offiziellen Bruttoneupreises nach offizieller Preisliste. Damit abgegolten sind alle Privatfahrten ohne Limit, auch Urlaubsreisen und Touren der Familie. Für die Steuer spielt es keine Rolle, ob Benzinpreise oder sonstige laufende Kosten steigen.
Achtung! Eventuelle Extras müssen ebenfalls mit dem Neupreis eingerechnet werden.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Für das Pendeln zwischen Wohnung und Arbeit wird ein zusätzlicher geldwerter Vorteil berücksichtigt, pro Entfernungskilometer und Monat 0,03 Prozent des Autopreises.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer pendelt mit einem 20.000 Euro teuren Firmenwagen 30 Kilometer zur Arbeit. Dafür muss er als Lohn 180 Euro zusätzlich ansetzen. Die Steuerbelastung von unter 100 Euro pro Monat ist wenig im Vergleich zu den eingesparten Kosten für 60 Kilometer täglich bzw. monatlich rund 1.200 Euro.

Für den Arbeitgeber macht sich das Geschäft ebenfalls bezahlt, er setzt die Kfz-Kosten statt des Lohnaufschlags Gewinn mindernd ab und erhält die Umsatzsteuer aus den Kfz-Kosten voll erstattet. Meist ergeben sich auch noch Einsparungen beim Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Auch wenn Arbeitnehmer für den Firmenwagen nichts zu zahlen brauchen, gelten die Pendelfahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale als Werbungskosten. Hier kann sogar noch eine lukrative Vorschrift genutzt werden. Maßgebend für die Lohnsteuer ist immer die kürzeste Straßenverbindung, auch wenn tatsächlich aus Zeitersparnis weite Wege zurückgelegt werden.

Beim Werbungskostenabzug hingegen wird die Umwegstrecke angesetzt. Durch diese Regel versteuern Arbeitnehmer im Ergebnis weniger Kilometer, als sie über die Entfernungspauschale absetzen.
Wichtig: Die 1-%-Regel gilt auch ohne private Nutzung, also selbst dann, wenn das Unternehmen nachweisen könnte, dass kein Firmenwagen auch nur einen Meter privat bewegt worden ist.




Quelle: Ebner, Stolz & Partner
letzte Änderung W.V.R. am 21.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / crashtackle


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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