Was sich 2023 bei Lohn und Gehalt ändert

Stefan Parsch
Der Jahreswechsel ist traditionell ein Zeitpunkt, zu dem Regelungen in Kraft treten, die sich auf die Lohnbuchhaltung auswirken. Verschiedene wichtige Änderungen sind im Folgenden beschrieben. Für 2023 reicht die Bandbreite der Änderungen von den neu festgelegten Beitragssätzen für die Sozialversicherungen über Neuregelungen beim Midijob bis hin zum einheitlichen Kindergeld von 250 Euro für jedes Kind.

Sozialversicherung

Zum 01.01.2023 treten neue Rechengrößen für die gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen in Kraft. Sie basieren auf der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2021. In der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 sind – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – folgende Werte neu festgelegt:
  • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt von bisher 64.350 Euro auf 66.600 Euro. Bis zu einem Jahresbruttoeinkommen in dieser Höhe sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert; bei einem höheren Einkommen können sie zwischen GKV und einer privaten Krankenversicherung wählen.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die GKV wird von 58.050 Euro (2022) auf 59.850 Euro jährlich angehoben. Das entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.987,50 Euro. Gehaltsanteile oberhalb dieser Grenze gehen nicht in die Berechnung des GKV-Beitrags ein.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ist nicht bundeseinheitlich: In Westdeutschland erhöht sie sich von bisher 7.050 Euro auf 7.300 Euro monatlich, in Ostdeutschland von bisher 6.750 Euro auf 7.100 Euro monatlich.
  • Die Bezugsgröße (West) der Sozialversicherung steigt von steigt von 3.290 Euro (2022) auf 3.395 Euro pro Monat, die Bezugsgröße (Ost) von 3.150 Euro auf 3.290 Euro pro Monat. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren Betrag, der durch 420 teilbar ist. Sie ist u. a. für die Beitragsbemessung von freiwillig in der GKV Versicherten und der Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung.

Zudem wurde am 31.10.2022 der durchschnittliche Satz des Zusatzbeitrags, der von den einzelnen Krankenkassen erhoben wird, für das Jahr 2023 veröffentlicht: Er beträgt 1,6 %.

Überblick über die Rechengrößen und Beitragssätze 2023 in der Sozialversicherung >>  


Löhne

Der Mindestlohn ist zum 01.10.2022 auf zwölf Euro pro Stunde angehoben worden. 2023 wird es keine weitere Erhöhung geben. Allerdings wird die Mindestlohnkommission auch 2023 über eine Erhöhung beraten, die zum 30.06.2023 verabschiedet werden muss. Diese Erhöhung wird jedoch erst zum 01.01.2024 wirksam werden.

Eine Ausnahme bilden die Pflegeberufe. Hier steigen die Mindestlohnstundensätze zum 01.05.2022 für Pflegehilfskräfte (ohne Ausbildung) auf 13,90 Euro, für qualifizierte Hilfskräfte auf 14,90 Euro und für Pflegefachkräfte auf 17,65 Euro. Zum 01.12.2022 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 14,15 Euro (Hilfskräfte) 15,25 Euro (qualifizierte Hilfskräfte) und 18,25 Euro (Fachkräfte).

Um Arbeitnehmer mit geringem Einkommen angesichts der hohen Inflation zu entlasten, hat die Bundesregierung im sogenannten "Dritten Entlastungspaket" die Regelungen zum Midijob ausgeweitet. Im Übergangsbereich zwischen einem Minijob (seit 01.10.2022 bis 520 Euro) und einem allgemeinen Arbeitsverhältnis (Obergrenze des Übergangsbereichs) werden die Arbeitnehmer von Beitragszahlungen entlastet, wodurch ihnen ein höherer Nettobetrag vom Bruttolohn bleibt.

Diese Obergrenze für Midijobs wurde erst zum 01.10.2022 von 1.300 Euro auf 1.600 Euro erhöht. Um einen größeren Arbeitnehmerkreis zu entlasten, erhöht die Bundesregierung die Obergrenze zum 01.01.2023 auf 2.000 Euro. Wer zwischen 521 und 2.000 Euro brutto monatlich verdient, zahlt prozentual geringere Beiträge in die Sozialversicherungen ein als bei einem allgemeinen Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeberanteil entspricht hingegen den allgemeinen Beitragssätzen.

Einkommensteuer

Als Teil des Dritten Entlastungspakets hat der Bundestag am 10.11.2022 das Inflationsausgleichsgesetz der Bundesregierung beschlossen. Darin werden neue Einkommensteuertarife für 2023 und 2024 festgelegt. Durch die Erhöhung der sogenannten Tarifeckwerte werden die Einkommensteuersätze hin zu höheren Einkommen verschoben. Für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttojahreseinkommen von beispielsweise 50.000 Euro sinkt dadurch die Einkommensteuer. Auf diese Weise werden nach Angaben der Bundesregierung 48 Millionen Deutsche in etwa der Höhe der erwarteten Inflationsentwicklung entlastet. Die Tarifeckwerte im Einzelnen (in Euro):

Berechnungsmodus der Einkommensteuer 2022 2023 2024
Grundfreibetrag (nicht besteuert; § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG – Einkommensteuergesetz) 10.347 Euro 10.908 Euro 11.604 Euro
Eingangssteuersatz (§ 32a Abs. 1 Nr. 2 EStG) 10.348 – 14.926 Euro 10.909 – 15.999 Euro 11.605 – 17.005 Euro
Progressionsphase (§ 32a Abs. 1 Nr. 3 EStG) 14.927 – 58.596 Euro 16.000 – 62.809 Euro 17.006 – 66.760 Euro
Spitzensteuersatz: 42 % (§ 32a Abs. 1 Nr. 4 EStG) 58.597 – 277.825 Euro 62.810 – 277.825 Euro 66.761 – 277.825 Euro
Höchststeuersatz: 45 % (§ 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG) ab 277.826 Euro ab 277.826 Euro ab 277.826 Euro


Weitere Steuerentlastungen aus dem Inflationsausgleichsgesetz:   

  • Den Solidaritätszuschlag muss nur noch zahlen, wer mehr als 18.130 Euro Einkommensteuer zahlt (bisher 16.956 Euro). Bei Zusammenveranlagung liegt der Betrag jetzt bei 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro). 
  • Rückwirkend zum 01.01.2022 wird der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. 
  • Zum 01.01.2023 steigt er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro und zum 01.01.2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro. Das Kindergeld beträgt ab 2023 für jedes Kind einheitlich 250 Euro.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist Pflicht

Nach § 5 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) sind Arbeitnehmer verpflichtet, spätestens am vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung beim Arbeitgeber einzureichen, den bekannten gelben Zettel. In dieser Form wird dies mit Beginn des Jahres 2023 nicht mehr nötig sein, denn Arbeitgeber müssen sich ab 2023 am Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) beteiligen. Arztpraxen sind schon seit 01.01.2022 in das eAU mit den Krankenkassen eingebunden. Für die Unternehmen bedeutet die eAU, dass sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe oder ein systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem benötigen. Als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel bleiben ärztliche Papierbescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit vorerst aber noch vorhanden.

Dienstwagen: Änderungen bei der Förderung von Elektrofahrzeugen

Wer sich einen elektrisch angetriebenen Dienstwagen anschaffen möchte, sollte sich beeilen. Denn eine Förderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für Unternehmen nur noch bis zum 31.08.2023 möglich; danach profitieren ausschließlich Privatpersonen sowie eventuell Kleingewerbetreibende vom sogenannten "Umweltbonus".

Schon zum 01.01.2023 gibt es einschneidende Änderungen bei der Förderung: So entfällt die Förderung für Plug-in-Hybride komplett – bis Ende 2022 beträgt sie noch 6.750 Euro für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro und 5.625 Euro bis zu einem Nettolistenpreis von 65.000 Euro. Auch die Förderung für reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenautos wird gestutzt: Werden bis zu 40.000 Euro teure Wagen bisher mit 6000 Euro (einschließlich Innovationsprämie) von der BAFA gefördert, so sind es ab 01.01.2023 nur noch 4.500 Euro. Bei Fahrzeugen bis 65.000 Euro sinkt die Förderung von 5.000 auf 3.000 Euro. Zusammen mit dem Herstellerrabatt kommt man bisher bei Autos bis 40.000 Euro auf eine Vergünstigung von 9.000 Euro – um diesen Betrag werden solche E-Fahrzeuge ab 01.09.2023 für Unternehmen teurer, wenn die Förderung wegfällt.

Weiterhin aber profitieren auch Unternehmen mit firmeneigenen E-Fahrzeugen von der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote). Die durch die Nutzung eines Elektrowagens eingesparten Treibhausgase können nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) zertifiziert werden und von den Herstellern von Kraftstoffen erworben werden. Die Abwicklung übernehmen Stromversorger oder spezialisierte Unternehmen. Die THG-Quote bringt zurzeit etwa 350 Euro pro Jahr und Fahrzeug.

Eigentlich hätte zum 01.01.2023 auch die Kohlendioxid(CO2)-Steuer auf Kraftstoffe einem langjährigen Plan zufolge steigen sollte, doch wegen der Energiekrise verzichtet die Bundesregierung darauf.

Weiterbildung während Kurzarbeit

Eine bisher befristete Maßnahme zur Förderung der Weiterbildung während der Kurzarbeit ist verlängert worden: Bis 31.07.2023 bekommen Betriebe für die Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet (§ 106a SGB III). Die Voraussetzung ist entweder, dass die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und Maßnahme wie Träger zugelassen sind, oder dass die Maßnahme auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und der Träger hierfür geeignet ist. Je nach Unternehmensgröße beträgt die Erstattung zwischen 15 und 100 %.




letzte Änderung S.P. am 06.03.2024
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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