Ein
persönlicher Freibetrag sichert mehr Netto vom Brutto. Die
Lohnsteuer-Ermäßigung - so der offizielle Name - kann jeder Arbeitnehmer beantragen, der über das Jahr regelmäßige steuerlich absetzbare Kosten tragen muss.
Über eine
Steuerrückerstattung freut sich wohl jeder Steuerzahler. Aber kann man sie nicht vorwegnehmen und dadurch Monat für Monat mehr Brutto vom Netto behalten? Der persönliche Freibetrag oder auch Lohnsteuerfreibetrag macht genau das möglich. Er verteilt die zu erwartende Rückzahlung quasi im Voraus auf die Monate eines Jahres. Die Regeln für den Freibetrag regelt § 39 Einkommensteuergesetz (EStG).
Bestimmte Kosten, die einem Steuerzahler regelmäßig entstehen und in der Summe mehr als 600 Euro im Jahr betragen, können zum Freibetrag werden, erklärt der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Unter diese Kosten fallen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Kurz: Alle Ausgaben, die der Steuerzahler auch in der Einkommensteuererklärung angeben würde, kann er im Lohnsteuerfreibetrag geltend machen.
- Lohnen könnte sich der Lohnsteuerbreibetrag also beispielsweise für Pendler, die täglich weite Strecken zurücklegen müssen.
- Auch Arbeitnehmer, die eine Zweitwohnung am Arbeitsort bewohnen sollten den Lohnsteuerfreibetrag beantragen können.
- Hausbesitzer könnten den Lohnsteuerfreibetrag für Immobilienkredite, Handwerkerrechnungen oder Hausnebenkosten nutzen.
- Auch Unterhaltszahlungen oder Kinderbetreuungskosten lassen sich als Lohnsteuerfreibetrag eintragen.
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Beispiel: Frau S. fährt täglich 30 Kilometer zur Arbeit. Bei 220 Arbeitstagen ergibt sich daraus eine Pendlerpauschale von 1.980 Euro im Jahr. Davon zieht Frau S. die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro jährlich ab. Es bleiben 980 Euro an regelmäßig anfallenden steuerlich absetzbaren Werbungskosten. Dieser Betrag liegt über 600 Euro, daher kann ihn sich Frau S. als persönlichen Freibetrag eintragen lassen.
Wenn Frau S. gleichzeitig regelmäßig hohe Kosten für ein Haus zu tragen hätte oder Unterhalt für ein Kind bezahlt, das weit weg von Zuhause studiert, könnte sie auch dies in Freibeträge umwandeln. Ein Steuerzahler kann
mehr als einen Freibetrag eintragen lassen. Mit dem Freibetrag sind aber auch Pflichten verbunden:
- Wer einen persönlichen Freibetrag beantragt hat, ist im folgenden Jahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
- Ändert sich etwas an den Umständen, auf denen der Freibetrag beruht, dann muss der Steuerzahler dies umgehend dem Finanzamt mitteilen.
Freibetrag beantragen
Jeder Steuerzahler kann den Freibetrag innerhalb einer
Frist von einem Jahr stellen. Die Frist beginnt am 1. Oktober des Jahres bevor der Freibetrag in Kraft treten soll und endet am 30. November des Jahres in dem der Freibetrag gelten soll. Allerdings gilt der Freibetrag immer erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht rückwirkend. Wer den Freibetrag also wirklich nutzen will, sollte noch im Vorjahr seinen Antrag einreichen.
Achtung: die Grenze von mindestens 600 Euro im Jahr gilt ebenfalls nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Liegt der Freibetrag für die noch ausstehenden Monate unter dieser Grenze, ist der Antrag unzulässig.
Die Finanzverwaltung stellt zwei Formulare zur Verfügung, die für den Steuerzahler in diesem Zusammenhang wichtig sind. Das
erste Formular heißt "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung". Damit beantragen Steuerzahler erstmals einen persönlichen Freibetrag. Auch Steuerzahler, die einen höheren Freibetrag beantragen wollen, müssen dieses Formular verwenden, informiert der Lohnsteuerhilfeverein vlh.
In beiden Fällen sollten Steuerzahler
- Detaillierte Angaben zu den Tatbeständen einreichen, auf die sie sich bei ihrem Antrag unterstützen und
- Belege in Kopie einreichen (Arbeitsvertrag, Immobilienkredit, Bescheid über Unterhaltszahlungen etc.).
Das
zweite Formular heißt "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung". Dieses Formular müssen alle Steuerzahler einreichen, die ihren Freibetrag im folgenden Jahr in gleicher Höhe weiter beantragen wollen. Auch Steuerzahler mit Kindern müssen dieses Formaular verwenden, wenn sich die Zahl der Kinder und damit der Kinderfreibetrag geändert hat.
Beide Formulare hält das
örtliche Finanzamt vor. Außerdem bietet die Finanzverwaltung sie im Internet zum Download an. (siehe unten: Webtipps).
Übrigens: Wer einen Freibetrag beantragt, muss nicht mehr jedes Jahr aktiv werden; der Freibetrag ist auf Antrag für zwei Jahre gültig. Das hat das Bundesfinanzministerium im BMF-Schreiben vom 21. Mai 2015 festgelegt.
Quelle:
vlh.de, Lohnsteuerklassen.info, Gesetze im Internet
letzte Änderung W.V.R.
am 28.06.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
Bildagentur PantherMedia / nito500
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Autor:in
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