Minijob und Mindestlohn ab 2026

Mit dem Mindestlohn steigt die Verdienstgrenze für Minijobber dynamisch

Wolff von Rechenberg
Geringfügige Beschäftigung kannten wir als Minijob oder als 450-Euro-Job. Die letzte Bezeichnung ist seit 2022 Geschichte. Mit der neuen Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 Euro brutto in der Stunde steigt ab 01.01.2026 die Verdienstgrenze für Minijobber auf 603 Euro. Im folgenden Text beziehen sich alle Angaben auf diese Verdienstgrenze.

Was Arbeitgeber von Minijobbern wissen müssen:

1. Was ist ein Minijob?

Geringfügig Beschäftigte, wie Angestellte im Minijob offiziell heißen, können in Unternehmen (gewerblich) oder in Privathaushalten (privat) arbeiten. Der Umfang ihrer Arbeitsstunden bemisst sich nach der Verdienstgrenze (Entgeltgrenze). Überschreitet der Verdienst die Grenze von jetzt 603 Euro im Monat, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Das hat Auswirkungen auf die Steuer- und Versicherungspflicht. Rein rechnerisch können Minijobber also rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten.

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Minijobber bis zu 10 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Wer Minijobber bis zu 10 Stunden in der Woche beschäftigt, befindet sich auf der sicheren Seite. Achtung! Nur in zwei Monaten dürfen Minijobber über die Verdienstgrenze hinaus verdienen, ohne ihren Status zu verlieren. Und zwar jeweils um bis zur Höhe der Entgeltgrenze (603 Euro). Minijobber können im Jahr demnach bis zu 14 Monatsgehälter verdienen, ohne ihren Status zu verlieren.
Wichtig! Auch Studierende, die BAföG beziehen, können nun 603 Euro im Monat dazuverdienen, ohne Abzüge vom BAföG. Bis September 2022 galt für BAföG-Beziehende eine verminderte Entgeltgrenze von 400 Euro im Monat. Diese Sonderregel ist nun gestrichen.

2. Die neue dynamische Verdienstgrenze

Die Verdienstgrenze ändert sich mit der Höhe des Mindestlohns. Die Bundesregierung hat dafür eine Formel festgelegt:
Mindestlohn × 10 Wochenstunden × 13 Wochen / 3 Monate

Für den Mindestlohn von 13,90 Euro bedeutet das:
13,90 Euro (Mindestlohn ab Januar 2026) × 130 / 3 = 602,33 Euro

Nach dieser Formel wurde die Entgeltgrenze (Verdienstgrenze) auf 603 Euro im Monat angehoben. Über die Höhe der gesetzlichen Lohnuntergrenze – so heißt der Mindestlohn im Amtsdeutsch – entscheidet die unabhängige Mindestlohnkommission. Bei jeder weiteren Anhebung des Mindestlohns wird die Verdienstgrenze entsprechend der Formel nach oben gezogen. Erhöht sich der Mindestlohn 2027 auf 14,60 Euro in der Stunde, dann steigt die Verdienstgrenze auf 633 Euro im Monat:
14,60 Euro × 130 / 3 = 632,67 Euro

3. Midijobber und Rentner als Minijobber

Rentner

Rentner in Altersrente können unbegrenzt hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner wegen voller Erwerbsminderung beträgt 2026 20.763,75 Euro und bei partieller Erwerbsminderung 41.527,50 Euro.

Midijobber

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als 603 Euro und bis max. 2.000 Euro verdienen, gelten als sogenannte Midijobber in der Gleitzone

Mehr Informationen zur neuen Midijob-Grenze bzw. Gleitzone erhalten Sie hier >>


4. Wann gilt eine geringfügige Beschäftigung als kurzfristig?

Eine Stelle gilt als kurzfristige Beschäftigung, wenn Beschäftigte
  • nicht mehr als drei Monate am Stück oder
  • nicht mehr als 70 Tage im Kalenderjahr arbeiten und
  • die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Die Fristen von drei Monaten oder 70 Tagen gelten auch für mehrere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Hat ein Minijobber schon 70 Tage bei Arbeitgeber A gearbeitet, dann kann er bei Arbeitgeber B keinen Minijob mehr annehmen. Stellt B ihn trotzdem ein, dann muss er den Arbeitnehmer als regulären Mitarbeiter einstellen. Die Dreimonatsregel gilt auch bei mehreren Minijobs in einem Jahr.
Wichtig! Der Dreimonatszeitraum gilt, wenn die Tätigkeit mindestens fünf Tage am Stück ausgeübt wird.

Was wir unter Berufsmäßigkeit zu verstehen haben, erklärt die Minijob-Zentrale so: Berufsmäßig wird eine Beschäftigung unter anderem dann ausgeübt, wenn sie nicht von sogenannter "untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung" ist. Das heißt, sie darf nicht allein den Lebensunterhalt sichern.
Wichtig! Wer arbeitslos gemeldet ist, kann keine kurzfristige Beschäftigung annehmen. In dem Fall gilt der Job automatisch als berufsmäßig.

Als berufsmäßig gilt ein Beschäftigungsverhältnis auch dann, wenn von vornherein klar ist, dass es sich regelmäßig wiederholen wird. Verstößt eine Beschäftigung gegen eine dieser Vorgaben, wird daraus ein reguläres Arbeitsverhältnis.

Ausnahme: Verdient ein kurzfristiger Minijobber monatlich nicht mehr als den Betrag der aktuellen Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte im Monat, dann fallen alle Einschränkungen weg. Denn der kurzfristige Mitarbeiter ist ja dann ein geringfügig Beschäftigter.

5. Minijobs im Haushalt

Minijobber können nicht nur in Gewerbebetrieben arbeiten, sondern auch Hausarbeit übernehmen. Betreuung von Kindern oder Senioren, Putzen oder Kochen, all das lässt sich für 603 Euro an geringfügig Beschäftigte delegieren. Der Gesetzgeber gibt Privathaushalten zusätzliche Anreize, für die Einstellung von Minijobbern. Privathaushalte können 20 Prozent der Kosten einer Haushaltshilfe von der Einkommensteuer absetzen. Das gilt nur soweit die Kosten nicht anderweitig abgesetzt werden können - beispielsweise als Sonderausgaben für Kinderbetreuung.

6. Minijob und Steuern

Auf den Minijob fällt eine pauschale Lohnsteuer von 2 % an, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuermerkmale abruft. Die Kirchensteuer ist in dieser Pauschale bereits enthalten, ebenso der Solidaritätszuschlag. Neben dieser 2%-Pauschale besteht auch die Möglichkeit zu einer 20%-Pauschale nach §40a Abs. 2a EStG.

Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den Minijobber nicht mit der Lohnsteuerkarte beziehungsweise der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) beschäftigt. Für kurzfristig beschäftigte Minijobber gelten die Pauschalregelungen nicht.
Wichtig! Der Solidaritätszuschlag wird fällig, wenn der Minijobber ohne ELStAM arbeitet.

7. Sozialversicherungsabgaben im Minijob

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung für den Minijobber bezahlt der Arbeitgeber. Der Beitrag beträgt 13 % des Lohns.

Rentenversicherung

Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag von 15 % an die Rentenversicherung. Die Beschäftigten müssen den Restbetrag von 3,6 % auf eigene Kosten zahlen, sofern sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Wer 603 Euro monatlich verdient, übernehme dann lediglich einen Eigenanteil von 21,71 Euro, rechnet die Deutsche Rentenversicherung vor.

Wer sich auf Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, hat weiterhin keine Abzüge. Einen Fragen- und Antwortenkatalog mit Beispielen bietet die Deutsche Rentenversicherung an auf www.deutsche-rentenversicherung-braunschweig-hannover.de oder am kostenlosen Servicetelefon: 08 00/10 00 48 0
Wichtig! Privathaushalte müssen nur je 5 % auf den Lohn in die Kranken- und Rentenversicherung abführen.

Gesetzliche Unfallversicherung

Ein Minijobber ist unfallversichert. Der Arbeitgeber muss ihn der gesetzlichen Unfallversicherung melden. Es gelten die jeweils branchenüblichen Sätze. Privathaushalte zahlen pauschal 1,6 % im Monat in die Unfallversicherung.

Umlagen

Zusätzlich zu Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern muss der Arbeitgeber verschiedene Umlagen zahlen:
  • Umlage1 für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (1,1 %)
  • Umlage2 für die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (0,22 %)
  • Umlage für Insolvenzgeld (0,15 %)
Wichtig! Die Umlagen fallen auch für Minijobber in Privathaushalten an. Ausnahme: die Insolvenzgeldumlage.

Folgendes Beispiel soll die Gehaltsberechnung für einen geringfügig Beschäftigen aus der Sicht des Arbeitgebers darstellen. Hierbei wird ein monatliches Gehalt von 603,00 Euro angesetzt. Zusätzlich wird auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet und der Arbeitnehmer bleibt rentenversicherungsfrei und ist nicht privat versichert.

Lohnsteuer = 603,00 € ×
2,00 % = 12,06 €
Rentenversicherung = 603,00 € ×
15,00 % = 90,45 €
Krankenkasse = 603,00 € ×
13,00 % = 78,39 €
Umlage 1 = 603,00 € × 1,10 % = 6,63 €
Umlage 2 = 603,00 € × 0,22 % = 1,33 €
Insolvenzgeldumlage = 603,00 € × 0,15 % = 0,90 €
Summe


31,47 % = 189,76 €


Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber eine Gesamt-Belastung von 792,76 Euro, die sich aus 603 Euro Gehalt + 189,76 Euro gesetzlicher Abgaben zusammensetzt.

Hilfreiche Excel-Tools

Kostenloses Excel-Tool: Formular für die Abrechnung von Minijobs
Kostenloses Excel-Tool: Abgabenrechner für Minijobs bei privaten Haushalten




Quelle: s. Webtipps
letzte Änderung W.V.R. am 19.11.2025
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur Panthermedia/ Wolfgang Filser


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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