Minijob und Mindestlohn ab Oktober 2022

Mit dem Mindestlohn steigt die Verdienstgrenze für Minijobber dynamisch

Wolf von Rechenberg
Geringfügige Beschäftigung kennen wir als Minijob oder als 450-Euro-Job. Die letzte Bezeichnung ist nun Geschichte. Mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro brutto in der Stunde steigt ab 1. Oktober 2022 die Verdienstgrenze für Minijobber auf 520 Euro. Früher mussten bei jeder Mindestlohnanpassung die Arbeitsstunden ihrer Minijobber neu berechnen, damit diese nicht über der Verdienstgrenze von 450 Euro lagen. Das soll künftig entfallen. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobber. Was Arbeitgeber von Minijobbern wissen müssen:

1. Was ist ein Minijob?

Geringfügig Beschäftigte, wie Angestellte im Minijob offiziell heißen, können in Unternehmen (gewerblich) oder in Privathaushalten (privat) arbeiten. Der Umfang ihrer Arbeitsstunden bemisst sich nach der Verdienstgrenze (Entgeltgrenze). Überschreitet der Verdienst die Grenze von jetzt 520 Euro im Monat, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Das hat Auswirkungen auf die Steuer- und Versicherungspflicht. Rein rechnerisch können Minijobber also 43,33 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten.

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Minijobber bis zu 10 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Wer Minijobber bis zu 10 Stunden in der Woche beschäftigt, befindet sich auf der sicheren Seite. Achtung! Nur in zwei Monaten dürfen Minijobber über die Verdienstgrenze hinaus verdienen, ohne ihren Status zu verlieren. Und zwar jeweils um bis zur Höhe der Entgeltgrenze (520 Euro). Minijobber können im Jahr demnach bis zu 14 Monatsgehälter verdienen, ohne ihren Status zu verlieren.
Wichtig! Auch Studierende, die BAföG beziehen, können nun 520 Euro im Monat dazuverdienen, ohne Abzüge vom BAföG. Bisher galt für BAföG-Beziehende eine verminderte Entgeltgrenze von 400 Euro im Monat. Diese Sonderregel ist ab Oktober 2022 gestrichen.

2. Die neue dynamische Verdienstgrenze

Die Verdienstgrenze wird sich künftig mit der Höhe des Mindestlohns ändern. Die Bundesregierung hat dafür eine Formel festgelegt:
Mindestlohn x 10 Wochenstunden x 13 Wochen / 3 Monate

Für den Mindestlohn von 12 Euro bedeutet das:
12 Euro (Mindestlohn ab Oktober 2022) x 130 / 3 = 520 Euro

Nach dieser Formel wurde die Entgeltgrenze (Verdienstgrenze) auf 520 Euro im Monat angehoben. Die gesetzliche Bestimmung des Mindestlohns soll ein Ausnahmefall bleiben. In Zukunft entscheidet wieder die unabhängige Mindestlohnkommission über die Höhe der gesetzlichen Lohnuntergrenze – so heißt der Mindestlohn im Amtsdeutsch. Bei jeder zukünftigen Anhebung des Mindestlohns wird jedoch die Verdienstgrenze entsprechend der Formel mit steigen. Steigt der Mindestlohn etwa auf 12,50 Euro in der Stunde, dann steigt die Verdienstgrenze auf 541 Euro im Monat:
12,50 Euro x 130 / 3 = 541,6667 Euro

3. Bestandsschutz für Frührentner und Midijobber

Frührentner

Frührentner müssen nicht befürchten, dass Ihnen durch die Mindestlohnerhöhung Abzüge bei der Rente drohen. Sie dürfen im Jahr 2022 insgesamt 46.060 Euro kürzungsfrei dazuverdienen. Das reicht auch nach der Erhöhung des Mindestlohns. Eine Regelung für 2023 steht noch aus.

Midijobber

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aktuell mehr als 450 Euro verdienen, aber weniger als 520 Euro galten bis zum 30. September 2022 als sogenannte Midijobber in der Gleitzone. Ab dem 1. Oktober 2022 würden sie plötzlich als Minijobber gelten und ihren Versicherungsschutz verlieren. Damit das nicht geschieht, hat der Gesetzgeber einen Bestandsschutz für Midijobber erklärt. Die Beschäftigten behalten damit ihren rechtlichen Status noch bis zum Jahresende. Erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2022 müssen Arbeitgeber entweder den Status der Betroffenen ändern oder deren Arbeitsstunden bzw. Gehalt anpassen.

Mehr Informationen zur neuen Midijob-Grenze bzw. Gleitzone erhalten Sie hier >>


4. Wann gilt eine geringfügige Beschäftigung als kurzfristig?

Eine Stelle gilt als kurzfristige Beschäftigung, wenn Beschäftigte
  • nicht mehr als drei Monate am Stück oder
  • nicht mehr als 70 Tage im Kalenderjahr arbeiten und
  • die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Die Fristen von drei Monaten oder 70 Tagen gelten auch für mehrere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Hat ein Minijobber schon 70 Tage bei Arbeitgeber A gearbeitet, dann kann er bei Arbeitgeber B keinen Minijob mehr annehmen. Stellt B ihn trotzdem ein, dann muss er den Arbeitnehmer als regulären Mitarbeiter einstellen. Die Dreimonatsregel gilt auch bei mehreren Minijobs in einem Jahr.
Wichtig! Der Dreimonatszeitraum gilt, wenn die Tätigkeit mindestens fünf Tage am Stück ausgeübt wird.

Was wir unter Berufsmäßigkeit zu verstehen haben, erklärt die Minijob-Zentrale so: Berufsmäßig wird eine Beschäftigung unter anderem dann ausgeübt, wenn sie nicht von sogenannter "untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung" ist. Das heißt, sie darf nicht allein den Lebensunterhalt sichern.

Wichtig! Wer arbeitslos gemeldet ist, kann keine kurzfristige Beschäftigung annehmen. In dem Fall gilt der Job automatisch als berufsmäßig.

Als berufsmäßig gilt ein Beschäftigungsverhältnis auch dann, wenn von vornherein klar ist, dass es sich regelmäßig wiederholen wird. Verstößt eine Beschäftigung gegen eine dieser Vorgaben, wird daraus ein reguläres Arbeitsverhältnis. Ausnahme: Verdient ein kurzfristiger Minijobber monatlich nicht mehr als den Betrag der aktuellen Verdienstgrenze für geringfügig Euro im Monat, dann fallen alle Einschränkungen weg. Denn der kurzfristige Mitarbeiter ist ja dann ein geringfügig Beschäftigter.

5. Minijobs im Haushalt

Minijobber können nicht nur in Gewerbebetrieben arbeiten, sondern auch Hausarbeit übernehmen. Betreuung von Kindern oder Senioren, Putzen oder Kochen, all das lässt sich für 520 Euro an geringfügig Beschäftigte delegieren. Der Gesetzgeber gibt Privathaushalten zusätzliche Anreize, für die Einstellung von Minijobbern. Privathaushalte können 20 Prozent der Kosten einer Haushaltshilfe von der Einkommensteuer absetzen. Das gilt nur soweit die Kosten nicht anderweitig abgesetzt werden können - beispielsweise als Sonderausgaben für Kinderbetreuung.

6. Minijob und Steuern

Auf den Minijob fällt eine pauschale Lohnsteuer von 2 % an, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuermerkmale abruft. Die Kirchensteuer ist in dieser Pauschale bereits enthalten, ebenso der Solidaritätszuschlag. Neben dieser 2% Pauschale besteht auch die Möglichkeit zu einer 20 % Pauschale nach §40a Abs. 2a EStG. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den Minijobber nicht mit der Lohnsteuerkarte beziehungsweise der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) beschäftigt. Für kurzfristig beschäftigte Minijobber gelten die Pauschalregelungen nicht.
Wichtig! Der Solidaritätszuschlag wird fällig, wenn der Minijobber ohne ELStAM arbeitet.

7. Sozialversicherungsabgaben im Minijob

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung für den Mini-Jobber bezahlt der Arbeitgeber. Der Beitrag beträgt 13 % des Lohns.

Rentenversicherung

Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag von 15 Prozent an die Rentenversicherung. Die Beschäftigten müssen den Restbetrag von 3,6 % auf eigene Kosten zahlen, sofern sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Wer 520 Euro monatlich verdient, übernehme dann lediglich einen Eigenanteil von 18,72 Euro, rechnet die Deutsche Rentenversicherung vor. Wer sich auf Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, hat weiterhin keine Abzüge. Einen Fragen- und Antwortenkatalog mit Beispielen bietet die Deutsche Rentenversicherung an auf www.deutsche-rentenversicherung-braunschweig-hannover.de oder am kostenlosen Servicetelefon: 08 00/10 00 48 0
Wichtig! Privathaushalte müssen nur je 5 % auf den Lohn in die Kranken- und Rentenversicherung abführen.

Gesetzliche Unfallversicherung

Ein Minijobber ist unfallversichert. Der Arbeitgeber muss ihn der gesetzlichen Unfallversicherung melden. Es gelten die jeweils branchenüblichen Sätze. Privathaushalte zahlen pauschal 1,6 % im Monat in die Unfallversicherung.

Umlagen

Zusätzlich zu Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern muss der Arbeitgeber verschiedene Umlagen zahlen:

  • Umlage1 für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (0,9 %)
  • Umlage2 für die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (0,19 %)
  • Umlage für Insolvenzgeld (0,06 %)

Wichtig! Die Umlagen fallen auch für Minijobber in Privathaushalten an. Ausnahme: Die Insolvenzgeldumlage.

Folgendes Beispiel soll die Gehaltsberechnung für einen geringfügig Beschäftigen aus der Sicht des Arbeitgebers darstellen. Hierbei wird ein monatliches Gehalt von 520,00 Euro angesetzt. Zusätzlich wird auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet und der Arbeitnehmer bleibt rentenversicherungsfrei und ist nicht privat versichert.

Lohnsteuer = 520,00 € × 2,00 % = 10,40 €
Rentenversicherung = 520,00 € × 15,00 % = 78,00 €
Krankenkasse = 520,00 € × 13,00 % = 67,60 €
Umlage 1 = 520,00 € × 0,90 % = 4,68 €
Umlage 2 = 520,00 € × 0,19 % = 0,99 €
Insolvenzgeldumlage = 520,00 € × 0,06 % = 0,31 €
Summe


31,15 % = 161,98 €


Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber eine Gesamt-Belastung von 681,98 €, die sich aus 520 € Gehalt + 161,98 € gesetzlicher Abgaben zusammensetzt. 

Hilfreiche Excel-Tools

Kostenloses Excel-Tool: Formular für die Abrechnung von Minijobs
Kostenloses Excel-Tool: Abgabenrechner für Minijobs bei privaten Haushalten




Quelle: s. Webtipps
letzte Änderung W.V.R. am 27.09.2022
Autor(en):  Wolf von Rechenberg
Bild:  PantherMedia / Moritz Link


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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