Der Midijob (§§ 20 ff. SGB IV) soll den Übergang vom Minijob zur regulären Beschäftigung attraktiver gestalten. Seit 1. Juli 2019 gelten nun neue Bestimmungen für den Midijob: Durch eine höhere Obergrenze des Arbeitsentgelts kommen mehr Arbeitnehmer mit relativ niedrigem Einkommen in den Genuss von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen. Zudem führen diese reduzierten Beiträge nicht mehr zu einer entsprechend geringeren Rente.
Minijobs und Midijobs in den vergangenen Jahren
Der Gesetzgeber hat 2003 den Midijob eingeführt, um die Schwelle zwischen dem
Minijob und der regulären, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung abzumildern. Zuvor musste der Arbeitnehmer für den Minijob keine Abgaben zu den Sozialversicherungen leisten. Kam er aber über die Entgeltgrenze von damals 325 Euro, wurden sofort Abgaben in Höhe von mehr als 20 % des Arbeitsentgelts fällig; entsprechend geringer war das ausgezahlte Geld. Für viele geringfügig Beschäftigte war eine reguläre Beschäftigung deshalb wenig attraktiv.
Dies sollte sich mit dem Midijob ändern. Wer monatlich mehr verdiente als gesetzlich für den Minijob erlaubt, konnte in den Midijob wechseln. Statt mehr als 20 % Sozialabgaben waren nur etwa 11 % zu leisten – es blieb mehr netto vom Brutto. Der Prozentsatz der Sozialabgaben stieg dann bis zur Obergrenze des Midijobs (zunächst 800 Euro, ab 2013 dann 850 Euro Arbeitsentgelt) linear an. Dieser Bereich wurde „Gleitzone“ genannt.
2013 erhöhte der Gesetzgeber die Obergrenze für Minijobs auf die heute gültigen 450 Euro. Zugleich führte er die Rentenversicherungspflicht für Minijobber ein; jedoch können diese sich per Antrag beim Arbeitgeber von der Pflicht befreien lassen.
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Die neuen Regelungen: der Übergangsbereich
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28. November 2018 (BGBl. I, S. 2016) hat die Bundesregierung den Midijob neu aufgestellt. Als das Gesetz am 1. Juli 2019 in Kraft trat, wurde die Obergrenze von 850 Euro auf 1.300 Euro (Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes) angehoben und die Gleitzone entsprechend gestreckt – und umbenannt: Statt von „Gleitzone“ spricht der Gesetzgeber jetzt von einem „Übergangsbereich“.
Noch immer steigt der vom Arbeitnehmer zu zahlende Sozialversicherungssatz von knapp 11 % bei einem Arbeitsentgelt von 450,01 Euro auf etwa 20 % bei 1.300 Euro an, was dann den vollen Arbeitnehmerbeitrag darstellt. Die Gerade verläuft jetzt aber flacher, was für Midijobber mit einem Arbeitsentgelt von 850 Euro eine Entlastung von etwa 22,50 Euro bedeutet. Bei 1.100 Euro beträgt die Entlastung immer noch etwa zehn Euro (genaue Berechnungsvorschrift: § 163 Abs. 10 SGB VI).
Wenn ein Midijobber nicht monatlich denselben Lohn erhält, wird ein monatlicher Durchschnittswert gebildet. Auch Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind zu berücksichtigen. Auf das Jahr gerechnet liegt die Obergrenze für den Midijob bei einem Arbeitsentgelt von 15.600 Euro.
Die neuen Regelungen: die Anrechnung auf die Rente
Die andere wichtige Neuerung ist die Anrechnung auf die Rente. Nach der früheren Regelung führten die reduzierten Abgaben für die Rentenversicherung auch zu geringeren Rentenansprüchen. Dies hat der Gesetzgeber geändert: Die Rentenpunkte werden jetzt auf der Basis der regulären Abgabe zur Rentenversicherung berechnet (Art. 1 Nr. 4 RV-Leistungsverbesserungs-und -Stabilisierungsgesetz). Der Arbeitnehmer zahlt also weniger in die Rentenkasse ein, als er aufgrund seines Einkommens eigentlich müsste, erhält aber die volle Leistung, die ihm aufgrund seines Einkommens zusteht.
Bisher konnte ein Midijobber auf die Reduzierung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung verzichten, um später mehr Rente zu erhalten. Diese Regelung entfällt nun, da die Rentenpunkte ohnehin vom regulären Beitragssatz aus berechnet werden. Die Verzichtserklärungen der Arbeitnehmer sind also hinfällig. Dennoch sollte ein Arbeitgeber sie bis zur nächsten
Betriebsprüfung aufbewahren, um die Zahlungen an die Sozialversicherungen erklären und nachweisen zu können.
Vom Minijob zum Midijob
Viele Minijobber erhalten nur den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser ist zum 1. Januar 2020 von vorher 9,19 Euro pro Stunde auf jetzt 9,35 Euro pro Stunde angehoben worden (§ 1 MiLoV2). Konnte ein Minijobber mit Mindestlohn bisher fast 49 Stunden im Monat arbeiten, sind es jetzt nur noch 48 Stunden. Die Arbeitszeit muss also entsprechend reduziert werden, wenn es beim Minijob bleiben soll. Oder aber die Arbeitszeit bleibt oder wird sogar ausgeweitet und der Minijobber wird zum Midijobber. Das hat für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer Vorteile – und kleinere Nachteile.
Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer
Im Midijob zahlt der Arbeitnehmer in alle Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ein und hat entsprechend auch Anspruch auf Leistungen aus diesen Kassen. Dabei wird die Bemessungsgrundlage für die entsprechenden Abgaben reduziert, die Zahlungen sind also niedriger als nach regulären Sätzen. Dennoch steigen die Sozialabgaben beim Übergang vom Minijob zum Midijob von 3,6 % (nur Rente) auf knapp 11 % (alle Sozialabgaben) an.
Dafür bleibt der Midijob erst einmal lohnsteuerfrei, sofern für den Arbeitnehmer die Steuerklassen I bis IV gelten. Erst oberhalb von 1.000 Euro setzt bei den Steuerklassen I, II und IV der Steuerabzug vom Lohn ein.
Vor- und Nachteile für den Arbeitgeber
Im Hinblick auf die
Sozialversicherungsabgaben hat der Übergang zum Midijob für den Arbeitgeber sogar finanzielle Vorteile. Denn für den Minijob zahlt er 28 % pauschale Sozialabgaben, während es beim Midijob nur etwa 20 % sind. Auch die Lohnsteuer, die beim Minijob pauschal 2 % vom Arbeitsentgelt beträgt, fällt wegen der Steuerprogression beim Übergang zum Midijob erst einmal weg.
Auch muss der Arbeitgeber es nicht jedes Mal melden, wenn ein Beschäftigter in den Übergangsbereich gelangt oder ihn verlässt. Stattdessen genügt ein entsprechendes Kennzeichen in der nächsten anstehenden Entgeltmeldung. Einen Mehraufwand gibt es aber doch: Der Arbeitgeber muss gegenüber den Versicherungsträgern sowohl das tatsächliche Arbeitsentgelt als auch die reduzierte Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmer, teilweise auch „fiktiver Verdienst“ genannt, angeben (Berechnung siehe unten).
Einschränkungen bei der Anwendung der neuen Regelungen
Von den neuen Regelungen zum Midijob sind einige Arbeitnehmergruppen ausgenommen. Dies sind zum einen Auszubildende und Studenten in dualen Studiengängen, zum anderen Praktikanten und diejenigen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten. Keine Anwendung finden die Midijob-Regelungen auch bei Kurzarbeit oder Wiedereingliederungsmaßnahmen.
Außerdem zählt ein Job mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450 Euro und 1.300 Euro nicht als Midijob, wenn er ein Nebenjob zu einem regulären Beschäftigungsverhältnis ist. Dann gelten für beide Jobs die regulären Abgaben und Steuern. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Midijobs hat, dann werden die Arbeitsentgelte zusammengezählt. Nur wenn sie in Summe maximal 1.300 Euro ergeben, gelten die Regelungen für den Midijob.
Hat jemand einen oder mehrere Midijobs und einen Minijob, so bleibt das Arbeitsentgelt des Minijobs unberücksichtigt. Bei zwei oder mehr Minijobs werden die Entgelte ab dem zweiten Minijob bei der Errechnung des Gesamtverdienstes hinzugezählt. Beispiel: Georg R. verdient mit einem Midijob 1.000 Euro, mit einem ersten Minijob 250 Euro und einem zweiten Minijob ebenfalls 250 Euro. Dann gilt lediglich 1.000 + 250 = 1.250 Euro und Georg R. profitiert noch von den Midijob-Regelungen.
Beispielrechnung: Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben
Um den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsabgaben bei einem Midijob zu ermitteln, muss zunächst die Bemessungsgrundlage mit einer Berechnungsvorschrift nach § 163 Abs. 10 SGB VI berechnet werden. Die Formel lautet:
F × 450 + ([1.300 / (1.300 – 450)] – [450 / (1.300 – 450)] × F) × (AE – 450)
Dabei ist AE das zugrunde liegende Arbeitsentgelt und F ein Faktor, der sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (2020: 39,75 %) ergibt. Für 2020 lautet dieser Faktor 30 / 39,75 = 0,7547. Die Berechnungsvorschrift kann aber auch vereinfacht werden. Sie lautet dann für 2020: 1,1298647 × Arbeitsentgelt – 168,8241176.
Beispiel: Georg R. musste seinen Midijob wechseln und kommt jetzt auf ein Arbeitsentgelt von 750 Euro. Seine reduzierte beitragspflichtige Einnahme beträgt 1,1298647 × 750 – 168,8241176 = 678,57 Euro. Im Weiteren wird wie folgt gerechnet (Prozentsätze für das Jahr 2020):
Georg R. bekommt von seinem Midijob mit dem Arbeitsentgelt 750 Euro also 126,46 Euro Sozialabgaben abgezogen. Er liegt damit aber um 19,19 Euro günstiger als sein Arbeitgeber, der 145,31 Euro an die Sozialversicherungen zahlen muss.
letzte Änderung S.P. am 02.06.2020
Autor(en):
Stefan Parsch
Bild:
Bildagentur Panthermedia / ginasanders
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Der Autor:
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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