MAINGAU Energie GmbH
Obertshausen
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat dies am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden und den Revisionen der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben (Aktenzeichen B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).|
Erstellt von (Name) S.P. am 27.11.2025
Geändert: 27.11.2025 16:32:36
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundessozialgericht
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Anna Omelchenko
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