Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 25.06.2025 (Az. XI R 14/24, XI R 21/21) entschieden, dass Gutscheincodes zur Nutzung in einem Online-Netzwerk - unabhängig vom Vertriebsweg - sogenannte "Einzweck-Gutscheine" sind, deren Übertragung der Umsatzsteuer unterliegt, da aufgrund der Länderkennung der Nutzerkonten bereits bei der Ausgabe des Gutscheins der Leistungsort in Deutschland und die Höhe der Umsatzsteuer feststehen.|
Erstellt von (Name) S.P. am 20.11.2025
Geändert: 21.11.2025 07:08:38
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Kuzmafoto
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