Praktikum: Lohn, Gehalt und Sozialversicherung

Wolff von Rechenberg
Wer ein Praktikum nur ausschreibt, um billige Arbeitskräfte anzuwerben, geht ein Risiko ein. Das sollten Unternehmen wissen, wenn Sie ein Praktikum anbieten - neben den oft unübersichtlichen Regeln bei Lohn und Sozialversicherung für Praktikanten.

Das Praktikum ist eine Zeit des Kennenlernens zwischen Bewerber und Unternehmen. Nach einem Studium bietet es Möglichkeiten zur beruflichen Orientierung. In Zeiten des Fachkräftemangels ist der Praktikant längst auch als künftiger Mitarbeiter interessant. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, denen das Kapital für PR-Aktionen fehlt, nutzen das Praktikum als Erstkontakt. Auch der Gesetzgeber sieht in einem Praktikanten mehr als einen Billigarbeiter. Laut § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind Praktikanten: 
"Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt ..." 

Arbeitgeber sollten diese Vorschrift ernst nehmen: Fühlt sich ein Praktikant als billige Arbeitskraft ausgenutzt, kann er ein normales Arbeitsverhältnis einklagen. Der Arbeitgeber muss dann Lohn und Lohnsteuer, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Der Praktikumsvertrag sollte deshalb neben einer festgelegten Dauer des Praktikums auch Ausbildungsziele und –maßnahmen benennen. Diese Ziele und Maßnahmen sollten dann auch im Praktikum umgesetzt werden.  

Lohn und Gehalt im Praktikum


Praktikantinnen und Praktikanten gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf Urlaub, aber ihnen steht auch weiterhin keine Bezahlung zu. Unter bestimmten Voraussetzungen stellt der Gesetzgeber ab 2015 das Praktikum vom Mindestlohn frei: 
  • Praktikanten im Rahmen eines Pflichtpraktikums müssen Unternehmen auch weiterhin nicht mit dem Mindestlohn bezahlen.
  • Im Rahmen eines freiwilligen Orientierungspraktikums dürfen Praktikanten nur für drei Monate unter dem Mindestlohn beschäftigt werden.
  • Praktika im Rahmen von Maßnahmen zur Wiedereingliederung nach § 54 SGB III sind ebenfalls vom Mindestlohn freigestellt. 

Ob und wie ein Praktikant bezahlt wird, hat weitreichende Folgen. Wenn das Unternehmen eine Bezahlung vereinbart hat, dann gilt auch automatisch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 

Praktikanten können als Geringverdiener eingestellt werden. § 20 Abs. 3 SGB IV erlaubt diesen Status Menschen, die zu ihrer Berufsausbildung eingestellt sind. Diese Regel gilt auch für Praktikanten in einem verpflichtenden Praktikum vor oder nach dem Studium. Die Verdienstgrenze liegt bei 325 Euro im Monat. Geringverdiener sind sozialversicherungspflichtig. Aber bis zu einem Verdienst von 325 Euro im Monat zahlt der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge allein – auch die des Arbeitnehmers. Verdient der Praktikant mehr als 325 Euro im Monat, gilt er auch sozialversicherungstechnisch als normaler Arbeitnehmer.
Achtung! Als Geringverdiener können Studierende nur im Rahmen eines Pflichtpraktikums eingestellt und bezahlt werden.. 
 Grundsätzlich können Unternehmen ein Praktikum auch als Minijob (450 Euro) oder als kurzfristige Beschäftigung verbuchen. 
Wichtig: Dies geht nicht bei einem vorgeschriebenen Praktikum, auch nicht bei einem Vor- oder Nachpraktikum. 

Sozialversicherung im Praktikum


Für Praktikanten gelten dieselben Arbeitsschutzregelungen wie für alle anderen Arbeitnehmer im Betrieb. Für Schülerpraktikanten gilt zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Schülerinnen und Schüler sind über die Schule versichert. Im Betrieb sind sie ansonsten versicherungsfrei. Die Sozialversicherungspflichten für studentische Praktika hängen vom Status des Praktikanten oder der Praktikantin ab und vom Lohn. Am einfachsten lässt sich ein Praktikum einordnen, das als gerinfügiges Beschäftigungsverhältnis geführt wird. Verdient ein Praktikant oder Student nicht mehr als 450 Euro im Monat, dann gelten die normalen Regeln für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte.

Verdient ein Student mehr als 450 Euro im Monat, gelten für ihn allerdings andere Regeln als für andere geringfügig Beschäftigte. Für Studenten gibt es keine Gleitzone. Der Arbeitgeber muss zwar auch für einen Studenten, der über 450 Euro im Monat verdient, Rentenversicherung zahlen. Aber darüber hinaus fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an, und Krankenversichert ist der Mitarbeiter als Student.

 Praktika lassen sich einer von zwei Kategorien zuordnen:
  1. Pflichtpraktika: Darunter versteht man im Lehrplan vorgesehene Schulpraktika sowie Praktika, die Bestandteil eines Studien- oder Ausbildungsgangs sind. Wichtig: Die Schule oder die Hochschule muss einen maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung des Praktikums haben.
  2. Freiwillige Praktika: Diese Praktika leisten Schüler oder Studierende neben der regulären Ausbildung in Schule oder Uni.
Weiterhin hängt der Status in der Sozialversicherung davon ab, wann es geleistet wird. Man unterscheidet:
  1. Vor- und Nachpraktikum: Vor oder nach der Ausbildung oder dem Studium.
  2. Zwischenpraktikum: Während des Studiums oder der Ausbildung. Für die Einordnung spielt zuletzt die Entlohnung eine Rolle: Bekommt der Prakikant mehr oder weniger als 325 Euro im Monat? Oder arbeitet er unentgeltlich?
Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  • I.1. Pflichtpraktikum/Vor- oder Nachpraktikum mit Verdienst: Der Praktikant ist pflichtversichert in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber muss ihn als zur Berufsausbildung Beschäftigten. Achtung! Bis zu einem Monatslohn von 325 Euro gilt der Praktikant als Geringverdiener. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall alle Sozialversicherungsbeiträge selbst.

  • I.1. Pflichtpraktikum/Vor- oder Nachpraktikum ohne Verdienst: Der Praktikant bleibt in der Regel familienversichert oder als Studierender versichert. Achtung! Es besteht Rentenversicherungspflicht. Da der Praktikant kein Geld verdient, muss der Arbeitgeber den Beitrag aus einem fiktiven Einkommen berechnen. Dazu später mehr.
     
  • I.2. Pflichtpraktikum/Zwischenpraktikum: Praktikantinnen und Praktikanten sind versicherungsfrei in den Kranken- und Sozialversicherungen.

  • II.1. Freiwilliges Vor- oder Nachpraktikum mit Verdienst: Kommt eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage, dann ist der Praktikant als Arbeitnehmer zu versichern. Ab dem vierten Monat muss er den Mindestlohn bekommen.

  • II.1. Freiwilliges Vor- oder Nachpraktikum ohne Verdienst: Versicherungsfrei, aber nur noch höchstens drei Monate lang erlaubt.

  • II.2. Freiwilliges Zwischenpraktikum mit Verdienst: Steht das Studium im Vordergrund, bleibt das Praktikum versicherungsfrei. Dazu darf der Student nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten.
     
  • II.2. Freiwilliges Zwischenpraktikum ohne Verdienst: Versicherungsfrei.

Unfallversicherung im Praktikum


Nur in Pflichtpraktika übernimmt die Schule oder Hochschule die Unfallversicherung für die Praktikantin oder den Praktikanten. Bei jedem freiwilligen Praktikum müssen Unternehmen Praktikanten bei der Berufsgenossenschaft melden und die Beiträge für sie zahlen.

Praktikum und Rentenversicherung


Die Sozialversicherungspflichten für Arbeitgeber richten sich nach den Lohn- und Gehaltskonditionen, zu denen ein Praktikant arbeitet.
  • Geringverdiener (bis 325 Euro): Arbeitgeber zahlt alle Beiträge.
  • Über 325 Euro im Monat: Normales Arbeitsverhältnis zu üblichen Konditionen.
  • Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte: Es gelten die Vorschriften für diese Beschäftigungsform.

Was passiert, wenn das Praktikum unentgeltlich ist? Eine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht trotzdem. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge allein. Hier gilt ein fester Beitrag, der aus einem fiktiven Gehalt berechnet wird. Die monatliche Bemessungsgrundlage ist 1 % der monatlichen Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. 2014 sind das monatlich 27,65 Euro (West) und 34,45 Euro (Ost). Die Bezugsgröße zählt zu den Rechengrößen in der Sozialversicherung.

Beispiel: Ein Unternehmen in Bremen schreibt ein Praktikum ohne Entgelt aus. Es handelt sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums. Bei der Lohnabrechnung geht das Unternehmen nun wie folgt vor:
  • Lohnsteuer: Da der Praktikant keinen Lohn erhält, muss das Unternehmen keine Lohnsteuer zahlen.
  • Krankenversicherung: Als Student ist der Praktikant entweder familienversichert, oder er zahlt seine Krankenkassenbeiträge selbst.
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Der Praktikant muss gemeldet werden. Das Unternehmen zahlt 27,65 Euro monatlich ein.
  • Unfallversicherung: Da das Praktikum Pflichtveranstaltung im Rahmen eines Studiums ist, gilt der Praktikant als versichert über die Hochschule.

Schlussbemerkung


Alle Angaben basieren auf dem Stand von 2014 und betreffen das Praktikum von Studierenden. Wenn Unternehmen Schulpraktikanten beschäftigen müssen sie die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) beachten.




Quelle: juris.de, Lohn-Info, Haufe-Lexware, IHK Berlin
letzte Änderung W.V.R. am 22.12.2022
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / yupiramos


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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