Achtung: Artikel nur noch bis zum 30.09.2022 aktuell. Danach ändert sich die Verdienstgrenze. Lesen Sie hierzu mehr >>
Minijobber arbeiten für höchstens 450 Euro im Monat, bekommen aber den Bruttolohn - fast - ohne Abzüge auch netto heraus. Auch Privathaushalte dürfen geringfügig Beschäftigte anstellen. Das sollten sie und andere Arbeitgeber über Minijobs wissen.
In der Gastronomie und in vielen Dienstleistungsbereichen geht nichts ohne Minijobs. Aber auch Privathaushalte können Mini-Jobber beschäftigen. Der Volksmund spricht gelegentlich immer noch von 400-Euro-Jobs, obwohl das heute nicht mehr stimmt. Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt
seit Jahresbeginn 2013 bei 450 Euro. So viel darf ein Arbeitnehmer monatlich höchstens verdienen, um noch als geringfügig beschäftigt zu gelten. Diese Verdienstgrenze gilt jedoch nur dann, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt ist.
Wer gilt als Mini-Jobber?
Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Typen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Es gibt
- geringfügig bezahlte Beschäftigungen, bei denen der Lohn monatlich 450 Euro nicht übersteigt (450-Euro-Jobs) und
- kurzfristige Beschäftigungen, die von vornherein für eine begrenzte Dauer ausgeübt werden.
Der erste Fall ist die Regel. Weniger bekannt sind die kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Für diese kurzfristigen Mini-Jobs gibt es keine Verdienstgrenze.
Wichtig! Studierende, die BAföG beziehen, können weiterhin nur 400 Euro im Monat dazuverdienen. Jeder weitere Euro wird vom BAföG abgezogen.
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Wann gilt eine geringfügige Beschäftigung als kurzfristig?
Eine Stelle gilt als kurzfristige Beschäftigung, wenn der Mini-Jobber
- nicht mehr als drei Monate am Stück oder
- nicht mehr als 70 Tage im Kalenderjahr arbeitet und
- die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die Fristen von drei Monaten oder 70 Tagen gelten auch für mehrere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Hat ein Minijobber schon 70 Tage bei Arbeitgeber A gearbeitet, dann kann er bei Arbeitgeber B keinen Minijob mehr annehmen. Stellt B ihn trotzdem ein, dann muss er den Arbeitnehmer als regulären Mitarbeiter einstellen. Die Dreimonatsregel gilt auch bei mehreren Minijobs in einem Jahr.
Wichtig! Der Dreimonatszeitraum gilt, wenn der Minijob mindestens fünf Tage am Stück ausgeübt wird.
Was wir unter Berufsmäßigkeit zu verstehen haben, erklärt die Minijob-Zentrale so: Berufsmäßig wird eine Beschäftigung unter anderem dann ausgeübt, wenn sie nicht von sogenannter "untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung" ist. Das heißt, sie darf nicht allein den Lebensunterhalt sichern.
Wichtig! Wer arbeitslos gemeldet ist, kann keinen kurzfristigen Minijob annehmen. In dem Fall gilt der Job automatisch als berufsmäßig.
Als berufsmäßig gilt ein Beschäftigungsverhältnis auch dann, wenn von vornherein klar ist, dass es sich regelmäßig wiederholen wird. Verstößt ein Minijob gegen eine dieser Vorgaben, wird daraus ein reguläres Arbeitsverhältnis. Ausnahme: Verdient ein kurzfristiger Minijobber monatlich nicht mehr als den Betrag der aktuellen Verdienstgrenze für geringfügig Euro im Monat, dann fallen alle Einschränkungen weg. Denn der kurzfristige Mitarbeiter ist ja dann ein geringfügig Beschäftigter.
Minijobs im Haushalt
Minijobber können nicht nur in Gewerbebetrieben arbeiten, sondern auch Hausarbeit übernehmen. Betreuung von Kindern oder Senioren, Putzen oder Kochen, all das lässt sich für 450 Euro an geringfügig Beschäftigte delegieren. Der Gesetzgeber gibt Privathaushalten zusätzliche Anreize, für die Einstellung von 450-Euro-Jobbern. Privathaushalte können 20 Prozent der Kosten einer Haushaltshilfe von der Einkommensteuer absetzen. Das gilt nur soweit die Kosten nicht anderweitig abgesetzt werden können - beispielsweise als Sonderausgaben für Kinderbetreuung.
Steuern
Auf den Minijob fällt eine pauschale Lohnsteuer von 2 % an, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuermerkmale abruft. Die Kirchensteuer ist in dieser Pauschale bereits enthalten, ebenso der Solidaritätszuschlag. Neben dieser 2% Pauschale besteht auch die Möglichkeit zu einer 20 % Pauschale nach §40a Abs. 2a EStG. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den Minijobber nicht mit der Lohnsteuerkarte beziehungsweise der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) beschäftigt. Für kurzfristig beschäftigte Minijobber gelten die Pauschalregelungen nicht.
Wichtig! Der Solidaritätszuschlag wird fällig, wenn der Minijobber ohne ELStAM arbeitet.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung für den 450-Euro-Jobber bezahlt der Arbeitgeber. Der Beitrag beträgt 13 % des Lohns.
Rentenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag von 15 Prozent an die Rentenversicherung. Die Beschäftigten müssen den Restbetrag von 3,7 % auf eigene Kosten zahlen. Wer 450 Euro monatlich verdient, übernehme dann lediglich einen Eigenanteil von 17,55 Euro, rechnet die Deutsche Rentenversicherung vor. Bisher zahlten die Beschäftigten neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers keine eigenen Beiträge, konnten aber den Arbeitgeberbeitrag freiwillig aufstocken. Einen Fragen- und Antwortenkatalog mit Beispielen bietet die Deutsche Rentenversicherung an auf
www.deutsche-rentenversicherung-braunschweig-hannover.de oder am kostenlosen Servicetelefon: 08 00/10 00 48 0
Wichtig! Privathaushalte müssen nur je 5 % auf den Lohn in die Kranken- und Rentenversicherung abführen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Ein Minijobber ist unfallversichert. Der Arbeitgeber muss ihn der gesetzlichen Unfallversicherung melden. Es gelten die jeweils branchenüblichen Sätze. Privathaushalte zahlen pauschal 1,6 % im Monat in die Unfallversicherung.
Umlagen
Zusätzlich zu Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern muss der Arbeitgeber verschiedene Umlagen zahlen:
- Umlage1 für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (0,9 %)
- Umlage2 für die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (0,19 %)
- Umlage für Insolvenzgeld (0,06 %)
Wichtig! Die Umlagen fallen auch für Minijobber in Privathaushalten an. Ausnahme: Die Insolvenzgeldumlage.
Folgendes Beispiel soll die Gehaltsberechnung für einen geringfügig Beschäftigen aus der Sicht des Arbeitgebers darstellen. Hierbei wird ein monatliches Gehalt von 450,00€ angesetzt. Zusätzlich wird auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet und der Arbeitnehmer bleibt rentenversicherungsfrei und ist nicht privat versichert.
Lohnsteuer
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=
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450,00 €
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*
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2,00 %
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=
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9,00 €
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Rentenversicherung
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=
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450,00 €
|
*
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15,00 %
|
=
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67,50 €
|
Krankenkasse
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=
|
450,00 €
|
*
|
13,00 %
|
=
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58,50 €
|
Umlage 1
|
=
|
450,00 €
|
*
|
0,90 %
|
=
|
4,05 €
|
Umlage 2
|
=
|
450,00 €
|
*
|
0,19 %
|
=
|
0,86 €
|
Insolvenzgeldumlage
|
=
|
450,00 €
|
*
|
0,06 %
|
=
|
0,27 €
|
Summe
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|
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31,15 %
|
=
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140,18 €
|
Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber eine monatliche Belastung von 590,40 €, die sich aus 450 € Gehalt + 140,18 € gesetzlicher Abgaben zusammensetzt. Der Arbeitnehmer trägt lediglich den Eigenanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 % des Lohns.
Kostenloses Excel-Tool: Formular für die Abrechnung von Minijobs
Kostenloses Excel-Tool: Abgabenrechner für Minijobs bei privaten Haushalten
letzte Änderung W.V.R. am 09.02.2022
Autor(en):
Wolf von Rechenberg
Quelle:
Minijob-Zentrale.de, Lohn-Info.de, BMJ, AOK
Bild:
PantherMedia / Moritz Link
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Autor:in
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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25.07.2014 09:27:43 - Eugen Bodor
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