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Düsseldorf
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zu virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen (VSOPs - Virtual Stock Option Plans) geändert. Wenn eine vertraglich vereinbarte Warte- oder Leistungszeit ("Vesting-Periode") abgelaufen ist, die Beteiligungen also "gevestet" sind, dann gelten sie als eine Vergütung, deren Erhalt sich der Arbeitnehmer erarbeitet hat. Gevestete VSOPs behalten nach der neuen Rechtsprechung ihre Wirksamkeit, auch wenn der Arbeitnehmer aus dem entsprechenden Unternehmen ausgeschieden ist. Für "ungevestete VSOPs" gilt dies nicht. Gerade Start-ups setzen VSOPs gerne zur Motivation und zur Bindung von Beschäftigten ein.|
Erstellt von (Name) S.P. am 20.11.2025
Geändert: 21.11.2025 07:09:46
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Tobias Ott
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