Welche Verdienstgrenzen gelten für Minijobber? Und für
welche maximale Stundenzahl kann ein Minijobber bei jeweils aktuellem Mindestlohn eingesetzt werden, ohne die Grenze zu überschreiten? Bis 2022 mussten private wie gewerbliche Arbeitgeber die Stundenzahlen für ihre geringfügig Beschäftigten jährlich neu berechnen, in den letzten Jahren sogar halbjährlich. Denn während der Mindestlohn stieg – zuletzt sogar in Halbjahresschritten – blieb die Verdienstgrenze für
Minijobs bei 450 Euro.
Verdienstgrenze richtet sich nach Mindestlohn
Zum 1. Oktober 2022 erhöhte die Bundesregierung den Mindestlohn auf 12 Euro und die
Verdienstgrenze für Minijobber auf 520 Euro monatlich. Außerdem formulierte der Gesetzgeber eine Formel, nach der sich die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung – so die offizielle Bezeichnung für Minijobs –
an die Mindestlohnentwicklung anpasst. Diese Formel können auch Arbeitgeber anwenden. Sie lautet:
Mindestlohn (€ / Stunde) × 130 / 3 = Verdienstgrenze
Da der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro steigen soll, ergibt sich daraus:
12 × 130 / 3 = 520
Die
Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt bei 12 Euro Mindestlohn demnach 520 Euro. Damit können Arbeitgeber selbst berechnen, wie viele Stunden sie ihre Minijobber beschäftigen können, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten:
Verdienstgrenze / Mindestlohn (€ / Stunde) = maximale Stundenzahl (abgerundet auf volle Stunden)
Bei einer monatlichen Verdienstgrenze von 520 Euro und einem Stundenlohn von 12 Euro ergibt sich folgende Rechnung:
520 / 12 = 43,33
Innerhalb der Verdienstgrenze sollten Arbeitgeber mit dem Minijobber also
monatlich maximal 43 Arbeitsstunden vereinbaren.
Branchenspezifische Mindestlöhne beachten! In vielen Branchen gelten branchenspezifische Mindestlöhne. Das gilt etwa für Pflege, Abfallwirtschaft, Gebäudereinigung, Zeitarbeit und für viele Sparten des Handwerks. Diese Mindestlöhne liegen meist über der gesetzlichen Lohnuntergrenze – so die offizielle Bezeichnung des Mindestlohns. Branchenspezifische Mindestlöhne haben keinen Einfluss auf die Berechnung der Verdienstgrenze, gelten aber für geringfügig Beschäftigte in den betroffenen Branchen. Wichtig ist das vor allem in der Gebäudereinigung mit ihrem hohen Anteil an Minijobs.
Anzeige
Premium-Mitgliedschaft
Erhalten Sie Zugriff auf alle Premium-Inhalte:
- über 400 Fachbeiträge und - Video-Kurse
- Excel-Tools und Checklisten
- Controlling-Journal zum Download
- Einkaufsvorteile
Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte. Mehr Infos >>
Ausnahmeregelung für Einmalzahlungen
Der Gesetzesentwurf sieht eine
Sonderregelung für nicht mit Sicherheit zu erwartende Einmalzahlungen vor (z. B. Weihnachtsgeld). Das betrifft Prämien, Tantiemen oder Sonderzahlungen, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben oder die an bestimmte Ziele geknüpft sind. Diese Einmalzahlungen führen nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, wenn sie höchstens in zwei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vorliegen und der Arbeitslohn innerhalb eines Kalenderjahres das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Ein Arbeitgeber darf also einem Minijobber
freiwillig ein
13. und 14. Monatsgehalt bezahlen, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten.
Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt seinem Minijobber abhängig vom Unternehmensergebnis im November 2023 Weihnachtsgeld in Höhe von 520 Euro, was auch dem Monatslohn des geringfügig Beschäftigten entspricht. Da es keine weiteren Sonderzahlungen gab, überschreitet der Minijobber damit nicht die Verdienstgrenze von 520 Euro. Allerdings muss der Arbeitgeber festhalten, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt, auf die kein Anspruch besteht.
Das laufende Gehalt darf zusammen mit der Sonderzahlung im Jahr 2023 den Betrag von 7.280 Euro (Verdienstgrenze × 14) nicht übersteigen.
Voraussetzung:
Der Mindestlohn von 12 Euro gilt auch noch 2023.
Da die insgesamt gezahlte Vergütung des Minijobbers bei 6.760 Euro im Jahr 2023 liegt und der Arbeitgeber in diesem Beispiel nur in einem Monat mehr also 520 Euro gezahlt hat, führt die Prämie nicht zum Wegfall der Minijob-Regelung für den Arbeitnehmer.
Gleitzone wird Übergangsbereich
Für den
Übergangsbereich zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung sieht der Gesetzentwurf ebenfalls eine Steigerung vor:
von 1.300 Euro im Monat auf 1.600 Euro. Beschäftigungsverhältnisse in dieser bisher als "
Gleitzone" bekannten Übergangsbereich werden als
Midijobs bezeichnet. Im Übergangsbereich können Arbeitnehmer bisher von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (ab 1.10.2022: 520,01 bis 1.600 Euro) im Monat verdienen. In der Gleitzone zahlt der
Arbeitgeber reguläre Sozialversicherungsbeiträge. Der
Arbeitnehmer bekommt jedoch geringere Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Er bekommt also mehr Netto vom Brutto.
Wichtig für den Arbeitnehmer: Für den Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge wie volle Beiträge.
Sie führen also später nicht zu einem geringeren Rentenanspruch.
Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze in der Übersicht
Mindestlohn (€/Stunde)
|
Gültig
|
Minijob-Verdienstgrenze (€/Monat)
|
Gültig
|
12
|
ab 01.10.2022
|
520
|
ab 01.10.2022
|
10,45
|
01.07.2022 – 30.09.2022
|
450
|
bis 30.09.2022
|
9,82
|
01.01.2022 – 30.06.2022
|
450
|
bis 30.09.2022
|
Quelle:
ecovis.de
letzte Änderung W.V.R.
am 04.01.2023
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Randolf Berold
|
Autor:in
|
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
|
Homepage |
weitere Fachbeiträge des Autors
| Forenbeiträge
|
Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen?
Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten.
Mehr Infos >>