Minijob: Verdienstgrenze und maximale Stunden bei Mindestlohn

Wolff von Rechenberg
Welche Verdienstgrenzen gelten für Minijobber? Und für welche maximale Stundenzahl kann ein Minijobber bei jeweils aktuellem Mindestlohn eingesetzt werden, ohne die Grenze zu überschreiten? Bis 2022 mussten private wie gewerbliche Arbeitgeber die Stundenzahlen für ihre geringfügig Beschäftigten jährlich neu berechnen, in den letzten Jahren sogar halbjährlich. Denn während der Mindestlohn stieg – zuletzt sogar in Halbjahresschritten – blieb die Verdienstgrenze für Minijobs bei 450 Euro.

Verdienstgrenze richtet sich nach Mindestlohn

Zum 1. Oktober 2022 erhöhte die Bundesregierung den Mindestlohn auf 12 Euro und die Verdienstgrenze für Minijobber auf 520 Euro monatlich. Außerdem formulierte der Gesetzgeber eine Formel, nach der sich die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung – so die offizielle Bezeichnung für Minijobs – an die Mindestlohnentwicklung anpasst. Diese Formel können auch Arbeitgeber anwenden. Sie lautet:

Mindestlohn (€ / Stunde) × 130 / 3 = Verdienstgrenze

Da der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro steigen soll, ergibt sich daraus:
12 × 130 / 3 = 520
Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt bei 12 Euro Mindestlohn demnach 520 Euro. Damit können Arbeitgeber selbst berechnen, wie viele Stunden sie ihre Minijobber beschäftigen können, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten:

Verdienstgrenze / Mindestlohn (€ / Stunde) = maximale Stundenzahl (abgerundet auf volle Stunden)

Bei einer monatlichen Verdienstgrenze von 520 Euro und einem Stundenlohn von 12 Euro ergibt sich folgende Rechnung:
520 / 12 = 43,33

Innerhalb der Verdienstgrenze sollten Arbeitgeber mit dem Minijobber also monatlich maximal 43 Arbeitsstunden vereinbaren.

Branchenspezifische Mindestlöhne beachten! In vielen Branchen gelten branchenspezifische Mindestlöhne. Das gilt etwa für Pflege, Abfallwirtschaft, Gebäudereinigung, Zeitarbeit und für viele Sparten des Handwerks. Diese Mindestlöhne liegen meist über der gesetzlichen Lohnuntergrenze – so die offizielle Bezeichnung des Mindestlohns. Branchenspezifische Mindestlöhne haben keinen Einfluss auf die Berechnung der Verdienstgrenze, gelten aber für geringfügig Beschäftigte in den betroffenen Branchen. Wichtig ist das vor allem in der Gebäudereinigung mit ihrem hohen Anteil an Minijobs.


Ausnahmeregelung für Einmalzahlungen

Der Gesetzesentwurf sieht eine Sonderregelung für nicht mit Sicherheit zu erwartende Einmalzahlungen vor (z. B. Weihnachtsgeld). Das betrifft Prämien, Tantiemen oder Sonderzahlungen, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben oder die an bestimmte Ziele geknüpft sind. Diese Einmalzahlungen führen nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, wenn sie höchstens in zwei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vorliegen und der Arbeitslohn innerhalb eines Kalenderjahres das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Ein Arbeitgeber darf also einem Minijobber freiwillig ein 13. und 14. Monatsgehalt bezahlen, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten.
Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt seinem Minijobber abhängig vom Unternehmensergebnis im November 2023 Weihnachtsgeld in Höhe von 520 Euro, was auch dem Monatslohn des geringfügig Beschäftigten entspricht. Da es keine weiteren Sonderzahlungen gab, überschreitet der Minijobber damit nicht die Verdienstgrenze von 520 Euro. Allerdings muss der Arbeitgeber festhalten, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt, auf die kein Anspruch besteht.

Das laufende Gehalt darf zusammen mit der Sonderzahlung im Jahr 2023 den Betrag von 7.280 Euro (Verdienstgrenze × 14) nicht übersteigen. Voraussetzung: Der Mindestlohn von 12 Euro gilt auch noch 2023.

Da die insgesamt gezahlte Vergütung des Minijobbers bei 6.760 Euro im Jahr 2023 liegt und der Arbeitgeber in diesem Beispiel nur in einem Monat mehr also 520 Euro gezahlt hat, führt die Prämie nicht zum Wegfall der Minijob-Regelung für den Arbeitnehmer.

Gleitzone wird Übergangsbereich

Für den Übergangsbereich zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung sieht der Gesetzentwurf ebenfalls eine Steigerung vor: von 1.300 Euro im Monat auf 1.600 Euro. Beschäftigungsverhältnisse in dieser bisher als "Gleitzone" bekannten Übergangsbereich werden als Midijobs bezeichnet. Im Übergangsbereich können Arbeitnehmer bisher von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (ab 1.10.2022: 520,01 bis 1.600 Euro) im Monat verdienen. In der Gleitzone zahlt der Arbeitgeber reguläre Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmer bekommt jedoch geringere Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Er bekommt also mehr Netto vom Brutto.

Wichtig für den Arbeitnehmer: Für den Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge wie volle Beiträge. Sie führen also später nicht zu einem geringeren Rentenanspruch.

Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze in der Übersicht

Mindestlohn (€/Stunde) Gültig Minijob-Verdienstgrenze (€/Monat) Gültig
12 ab 01.10.2022 520 ab 01.10.2022
10,45 01.07.2022 – 30.09.2022 450 bis 30.09.2022 
9,82 01.01.2022 – 30.06.2022 450 bis 30.09.2022




Quelle: ecovis.de
letzte Änderung W.V.R. am 04.01.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Randolf Berold


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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