Kurzfristige Beschäftigung: Lohn, Steuern, Regeln, Tipps

Wolff von Rechenberg
Kurzfristige Beschäftigung ist die Alternative zu den regelmäßigen Minijobs, die unter einer Verdienstgrenze bleiben müssen – derzeit 450 Euro im Monat. Für kurzfristig Beschäftigte gilt keine Obergrenze beim Verdienst. Dafür stellt der Gesetzgeber andere Anforderungen an kurzfristige Beschäftigung. Unternehmer sollten die Regeln genau kennen. Es drohen teure Fallen. 

Urlaubsvertretungen, Ferienjobs und saisonale Beschäftigungsverhältnisse sind typische Felder für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Die Gastronomie beschäftigt Saisonkräfte oft nur kurzfristig. Auch Land- und Forstwirtschaft brauchen Saisonarbeiter. Für die Land- und Waldarbeiter hat der Gesetzgeber besondere Regeln formuliert, die am Ende dieses Beitrags erklärt werden. 

Von einer kurzfristigen Beschäftigung sprechen wir, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Achtung: Diese Definition gemäß § 8 SGB IV Ist nicht deckungsgleich mit der Definition aus Steuersicht in § 40a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dazu später mehr.

Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die kurzfristige Beschäftigung keinen berufsmäßigen Umfang annimmt. Die Minijob-Zentrale erklärt, was darunter zu verstehen ist:
  • Arbeitet der Minijobber in einem Job regelmäßig fünf oder mehr Tage wöchentlich und in einem anderen weniger als fünf Tage, darf er insgesamt auf nicht mehr als 70 Arbeitstage im Kalenderjahr kommen. 
  • Ist der Minijobber in allen Zeiträumen mindestens an fünf Tagen in der Woche beschäftigt, sind seine Einsätze auf drei Monate begrenzt. Dauern die Einsätze keine vollen Kalendermonate, dürfen sie zusammen nicht mehr als 90 Kalendertage betragen. (Quelle: Minijob-Zentrale)

Überschreitet der Minijobber im einen oder anderen Fall diese Grenzen, geht die Rentenversicherung von Berufsmäßigkeit aus. Als Stichtag gilt der Tag, an dem dies eintritt.
Wichtig: Der Rentenversicherungsträger ist an diese Stichtagsregelung nur dann gebunden, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt gemeldet hat. Hat er dies absichtlich oder grob fahrlässig versäumt, kann dies zu Nachforderungen oder Strafzahlungen führen.


Kurzfristige Minijobs kombiniert

Die Fristen von drei Monaten oder 70 Tagen gelten auch für mehrere Beschäftigungsverhältnisse. Hat ein Minijobber schon 70 Tage bei Arbeitgeber A gearbeitet, dann kann er bei Arbeitgeber B keinen kurzfristigen Minijob mehr annehmen. Beispiele: 
  • Arbeitnehmer 1 hat bei einem Arbeitgeber schon 35 Tage kurzfristig geringfügig gearbeitet. In einem neuen Job darf er noch weitere 35 Tage in gleicher Weise angestellt sein. 
  • Arbeitnehmer 2 hat bereits zwei komplette Kalendermonate durchgängig kurzfristig geringfügig gearbeitet. Bei einem zweiten Arbeitgeber darf er höchstens noch einen Monat am Stück kurzfristig geringfügig arbeiten. 
  • Arbeitnehmer 3 wechselt von einem regelmäßigen Minijob in ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis. Handelt es sich bei dem kurzfristigen Job eindeutig um einen neuen Aufgabenbereich, kann er dort für drei Monate oder 70 Tage beschäftigt werden. Allerdings muss es sich eindeutig um zwei voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handeln. 

Kurzfristige Beschäftigung und Lohnsteuer

Die kurzfristige Beschäftigung gehört zum Bereich der geringfügigen Arbeitsverhältnisse. Wie für regelmäßige Minijobber zahlt der Arbeitgeber auch für kurzfristig Beschäftigte keine Beiträge zur Sozialversicherung. Dafür gibt es für Saisonkräfte keine Verdienstgrenze.

Der Arbeitgeber muss kurzfristig Beschäftigte wie reguläre Arbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung) versichern. Außerdem fällt eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,15Prozent an. Minijobber haben ein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschutz. Dafür zahlt der Arbeitgeber Umlagen. Diese gelten auch für kurzfristig Beschäftigte.

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind lohnsteuerpflichtig. Zusätzlich fällt gegebenenfalls die Kirchensteuer an. Die Lohnsteuer wird dem kurzfristig Beschäftigten wie jedem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen und ans Finanzamt überwiesen, erklärt die Minijob-Zentrale. Berechnungsgrundlage sind die elektronischen Lohnsteuermerkmale ELStAM.

Als Vereinfachung bietet der Gesetzgeber dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschale für kurzfristige Beschäftigung an. Er darf für kurzfristige Beschäftigung eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent abführen. Die Pauschale lohnt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Der Arbeitgeber spart sich die Lohnsteuerberechnung und zahlt dafür eine Pauschale, die etwa dem Betrag entspricht, den er für einen regulären Arbeitnehmer mit Sozialversicherungsbeiträgen auch hätte bezahlen müssen.
  • Der Arbeitnehmer vermeidet den Progressionsvorbehalt. Wird das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis neben einem regulären Job ausgeübt, führt der zusätzliche Lohn normalerweise zu einem Ansteigen des Einkommensteuersatzes. Bei Anwendung der Lohnsteuerpauschale gilt das zusätzliche Einkommen jedoch als versteuert. Es wird nicht mehr angerechnet.

Die Bedingungen der Lohnsteuerpauschalierung regelt § 40a Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG). Auch in dieser Vorschrift bezeichnet der Gesetzgeber kurzfristige Beschäftigung als gelegentlich und nicht wiederkehrend. Aber es finden sich noch weitere Bedingungen:
  • Zunächst darf kurzfristige Beschäftigung nicht länger als 18 Tage am Stück ausgeübt werden. Wer seine Saisonkräfte für zwei Monate durchgängig beschäftigen möchte, kann dafür demnach keine Lohnsteuerpauschale berechnen.
  • Um die Lohnsteuerpauschale nutzen zu können, darf der Arbeitgeber seinen kurzfristig Beschäftigten nicht mehr als durchschnittlich 120 Euro am Tag zahlen.
  • Der durchschnittliche Tageslohn spielt keine Rolle, wenn das Beschäftigungsverhältnis unvorhersehbar sofort notwendig wird.

Erfüllt das Beschäftigungsverhältnis diese Bedingungen nicht, muss der Arbeitgeber den üblichen Lohnsteuersatz vom Einkommen abziehen.

Kurzfristige Beschäftigung: Vorsicht vor Berufsmäßigkeit

Für die kurzfristige Beschäftigung setzt der Gesetzgeber keine Verdienstgrenzen. Allerdings unterliegt kurzfristige Beschäftigung vielen Einschränkungen und Bedingungen. Die wichtigste: Die kurzfristige Beschäftigung darf keine berufsmäßigen Züge tragen. Von einer Berufsmäßigkeit wird der Fiskus immer ausgehen bei
  • Saisonkräften, die wiederholt kurzzeitig für dieselbe Arbeit einstellt werden, 
  • Beziehern von Arbeitslosengeld I,
  • Bezieherinnen oder Bezieher von Elterngeld,
  • Arbeitnehmern im unbezahlten Urlaub.

Auch darf der kurzfristige Minijob nicht die Haupteinnahmequelle des Arbeitnehmers sein. Verstößt ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis gegen eine der vielen genannten Regeln, tritt sofort eine Sozialversicherungspflicht ein.

Kurzfristige Beschäftigung: Tipps für Arbeitgeber

Das Einstellen von kurzfristig Beschäftigten zählt nicht zu den Herausforderungen, denen sich ein Unternehmer ohne fachlichen Rat stellen sollte. Die folgenden Tipps sollten Unternehmer beherzigen:
  1. Fachkundigen Rat einholen, beispielsweise vom Steuerberater.
  2. Arbeitgeber sollten neuen kurzfristig Beschäftigten vor Arbeitsbeginn einen Fragebogen vorlegen. Darin sollte der angehende Minijobber vorherige Beschäftigungsverhältnisse mitteilen. 
  3. Der Arbeitgeber sollte sich versichern lassen, dass der Bewerber nicht arbeitssuchend gemeldet ist oder andere staatliche Leistungen bezieht, die einer kurzfristigen Beschäftigung entgegenstehen. Gibt es wegen falscher Angaben des Minijobbers später Schwierigkeiten, hat das Unternehmen eine Handhabe.

Kurzfristige Beschäftigung in Land- und Forstwirtschaft

Das Wort "Saisonarbeit" ist im öffentlichen Bewusstsein beispielsweise mit der Spargelernte verknüpft. Für kurzfristige Beschäftigung in Land- und Forstwirtschaft gelten abweichende Regeln in Sachen Lohnsteuer. So können Arbeitgeber in Land- und Forstwirtschaft für sogenannte Aushilfskräfte eine niedrigere Lohnsteuerpauschale von nur 5 Prozent vom Lohn abziehen. Auch diese Lohnsteuerpauschale regelt § 40a EStG.

Die Pauschale gilt demnach für Aushilfskräfte, die
  • ausschließlich für typische Aufgaben in Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden. 
  • für Arbeiten eingesetzt werden, die nicht ganzjährig anfallen.
  • nicht zu den ausgebildeten Fachkräften in Land- und Forstwirtschaft zählen.
  • nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt werden.
  • nicht mehr als 120 Euro am Tag verdienen.
  • nicht beim selben Arbeitgeber bereits lohnsteuerpflichtig beschäftigt sind. 

(Stand: 2022)




Quelle: Gesetze-im-Internet.de, Haufe.de, Minijob-Zentrale, Steuerberaterkammer, Techniker Krankenkasse
letzte Änderung W.V.R. am 06.07.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Volodymyr Melnyk


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

06.05.2014 11:42:03 - Gast

Toller Ratgebertext. War sehr hilfreich für mich.
Viele Grüße
[ Zitieren | Name ]

18.10.2018 19:57:47 - Gast

arbeite seit 5 jahren  immer ein hallbes jahr als saisonarbeiterin so 15-20 std im monat  nun kam eine op und zack entlassen, geht das
[ Zitieren | Name ]

25.10.2018 12:11:35 - anni2012

:wink1: Hallo Gast,

mit dieser einen Zeile kann man hier keine Beurteilung finden, ob das rechtens ist oder nicht. Denn für eine Entlassung gibt es mehr Gründe, welche in Betracht gezogen werden können. und wo eben geprüft werden muss, ob dies wirklich rechtens ist oder nicht.

Der Arbeitgeber darf während der Krankheit - auch kurzfristig Beschäftigte - kündigen, allerdings nicht wegen der Krankheit.


Geb mal mehr Info, so können wir mehr Auskunft geben ;)

Gibt es einen Arbeitsvertrag? Mündlich oder schriftlich?
Gibt es Gehaltsabrechnungen?
Wie wurde es eigentlich bis dorthin mit dem Urlaub gehandhabt, welcher ja sich während der Beschäftigung erworben wurde?

Danke mal für die Infos.

VG,
Anni
[ Zitieren | Name ]
Smileys
Lachen  Grinsen  Traurig 
Überrascht  Cool  Kuss 
Verlegen  Weinen  Böse 
Zwinkern  Ausrufezeichen  Frage 
Idee  Skeptisch  Mr. Green 
happy73  happy77  schlafen 
denken  lesen  klatschen 

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Anzeige

Buchtipp: Vermieter 1x1

vermieter1x1-umschlag-web_330px.jpgVermieter sein ist nicht leicht. Es gibt viel zu regeln und Einiges zu beachten. Vermieter 1x1 versteht sich als praktischer Leitfaden für Vermieter, der zwar juristische Hintergründe vermittelt, aber keinen unnötigen Ballast mitschleppt. Im Anhang finden Vermieter zahlreiche Muster-Vorlagen: Von der Mieter-Selbstauskunft, über Mietvertrag, Modernisierungsankündigung oder Mieterhöhung bis zur Mietkündigung. Mehr Informationen >>
Anzeige
RS Controlling System

Besucher-Umfrage

Wie gefällt Ihnen Lohn1x1.de? Wir freuen uns über Ihr Feedback. Zur Umfrage >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum auf Lohn1x1.de und und diskutieren ihre Fragen zur Lohnabrechnung oder zur angestrebten Weiterbildung.

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Lohn-Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Community

Community_Home.jpg






Nutzen Sie kostenfrei das Lohn1x1.de Forum und tauschen sich mit den Kollegen aus bzw. holen sich Rat für Ihre Karriere im Bereich Rechnungswesen.
Anzeige
Premium-Mitgliedschaft

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Lohn1x1.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Buch-Vorstellungen


Kennzahlen-Guide

Kennzahlen-Guide-klein.pngÜber 200 Kennzahlen aus Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.
Jede Kennzahl wird in diesem Buch ausführlich erläutert. Neben der Formel wird eine Beispielrechnung aufgeführt. Für viele branchenneutrale Kennzahlen stehen Zielwerte bzw. Orientierungshilfen für eine Bewertung zur Verfügung. Für die genannten Bereiche hat die Redaktion von Controlling-Portal.de jeweils spezialisierte Experten als Autoren gewonnen, die auf dem jeweiligen Gebiet über umfangreiche Praxiserfahrung verfügen. 

Preis: ab 12,90 Euro Brutto  mehr Informationen >>
 

Dashboards mit Excel

dashboards_cover.jpgWie erstelle ich ein Tacho- oder Ampel-Diagramm? Wie kann ich Abweichungen in Tabellen ansprechend visualisieren? Das wird Ihnen hier anschaulich erklärt.

Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR
oder E-Book für 12,90 EUR 
mehr Informationen >>

  

Reporting 1x1

reporting1x1-klein.jpgViel ist zum Berichtswesen oder Reporting schon geschrieben worden. Dennoch zeigen Umfragen, dass rund 50 Prozent der Empfänger von Berichten mit dem Reporting nicht zufrieden sind. Jörgen Erichsen erklärt in diesem Buch die Bedeutung und die Handhabung des Berichtswesens speziell für kleinere Betriebe. Mit zahlreichen Beschreibungen, Beispielen und Checklisten.

Taschenbuch in Farbe für 24,90 EUR
oder E-Book für 15,90 EUR 
mehr Informationen >>

Anzeige

Ihr Fachbeitrag

Autorin_pm_Jasper_Grahl.jpgGerne veröffentlichen wir auch ihren Fachbeitrag im Themenbereich Lohn- und Gehaltsbarechnung. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik "Mitmachen" >>.
Anzeige

Reisekosten leicht abgerechnet

Reisekostenabrechnung_152px.jpgEinfach zu bedienendes, anwenderfreundliches Excel-Tool zur rechtskonformen Abrechnung von Reisekosten für ein- oder mehrtägige betrieblich und beruflich veranlasste In- und Auslandsreisen. Das Excel-Tool kommt vollständig ohne Makros aus und berücksichtigt alle derzeit geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien. Preis 59,50 EUR  .... Mehr Informationen  hier >>

Stellenanzeigen

Buchhalter (m/w/d) in Voll- oder Teilzeit
Für den Bereich Buchhaltung suchen wir ab sofort einen engagierten Buchhalter (m/w/d), der unser Team stärkt und maßgeblich zur Sicherstellung einer präzisen Buchführung und erfolgreichen finanziellen Verwaltung beiträgt. Sie sind nicht nur zuverlässig und verantwortungsbewusst, sondern a... Mehr Infos >>

Referent (m/w/d) Besteuerung und Governance
Als Referent Besteuerung und Governance tragen sie maßgeblich zu der Sicherstellung der Einhaltung steuerrelevanter Prozesse in einer innerdeutschen Holdingstruktur bei. Ihre Rolle umfasst auch die Mitarbeit und teilweise Verantwortung bei steuerlich getriebenen Projekten sowie die Begleitung von... Mehr Infos >>

Kreditorenbuchhalter:in (m/w/d)
Als internationale gemeinnützige Organisation ist es unser Ziel, weltweit so vielen Blutkrebspatient:innen wie möglich eine zweite Chance auf Leben zu geben und Zugang zu Stammzelltransplantationen zu verschaffen. Um noch mehr Patient:innen zu helfen, brauchen wir regelmäßig Verstärkung von engag... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Softwaretipp: Quick-Lohn

Logo290122.png
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>

Excel-Tool Unternehmensbewertung (Valuation Box)

Die „Valuation Box“ von Fimovi beinhaltet drei verschiedene, unabhängig voneinander verwendbare Excel-Vorlagen zur einfachen und schnellen Unternehmensbewertung. Dabei werden die Verfahren die Discounted Cashflow Methode (DCF), Venture Capital Methoden und First Chicago Methode.
Mehr Informationen >>

Break Even Analyse

BreakEven.png
Nach Eingabe der Fixkosten, der variablen Stückkosten und des Verkaufspreises wird die Break-Even-Menge sowie für alternative Absatzmengen die Kosten-, Erlös- und Gewinnwerte ermittelt. Für die tabellarische Lösung kann durch die Eingabe der Schrittweite frei festgelegt werden, für welche Absatzmengen die jeweiligen Kosten und Erlöse dargestellt werden sollen.
Mehr Informationen >>

RS Liquiditätsplanung L (Excel-Tool)

Liquiditätsplan.png
Es handelt sich hierbei um ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen sind auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorhanden. Auswertungen erfolgen in der Jahresplanung mit monatlichen Werten.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

RS Controlling-System

RS-Controlling-System.jpg Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist-Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalfluss- rechnung analysieren.  Alle Funktionen im Überblick >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>

Software-Tipp

Baukostenrechner-150px.jpgDer Excel-Baukostenrechner unterstützt Sie in der Kalkulation der Kosten Ihres Hausbaus mit einer detaillierte Kosten- und Erlösplanung. Zusätzlich bietet Ihnen dieses Excel-Tool einen Plan / IST-Vergleich sowie verschiedene andere Auswertungen.. Preis 30,- EUR Mehr Infos und Download >>

Excel-Vorlagen-Paket für Hausverwalter

4. Residualwertberechnung.jpg
Dieses Excel-Vorlagen-Paket enthält folgende Tools:
  • Nebenkostenabrechnung für Eigentumswohnung
  • Rendite – Berechnungsprogramm
  • Residualwertberechnung für eine Immobilie
  • Steuerberechnung für Immobilienanlage 
Zum Shop >>