Kurzfristige Beschäftigung: Lohn, Steuern, Regeln, Tipps

Wolff von Rechenberg
Kurzfristige Beschäftigung ist die Alternative zu den regelmäßigen Minijobs, die unter einer Verdienstgrenze bleiben müssen – ab 01.01.2025 556 Euro im Monat. Für kurzfristig Beschäftigte gilt keine Obergrenze beim Verdienst. Dafür stellt der Gesetzgeber andere Anforderungen an kurzfristige Beschäftigung. Unternehmer sollten die Regeln genau kennen. Es drohen teure Fallen. 

Urlaubsvertretungen, Ferienjobs und saisonale Beschäftigungsverhältnisse sind typische Felder für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Die Gastronomie beschäftigt Saisonkräfte oft nur kurzfristig. Auch Land- und Forstwirtschaft brauchen Saisonarbeiter. Für die Land- und Waldarbeiter hat der Gesetzgeber besondere Regeln formuliert, die am Ende dieses Beitrags erklärt werden. 

Von einer kurzfristigen Beschäftigung sprechen wir, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Achtung: Diese Definition gemäß § 8 SGB IV Ist nicht deckungsgleich mit der Definition aus Steuersicht in § 40a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dazu später mehr.

Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die kurzfristige Beschäftigung keinen berufsmäßigen Umfang annimmt. Die Minijob-Zentrale erklärt, was darunter zu verstehen ist:
  • Arbeitet der Minijobber in einem Job regelmäßig fünf oder mehr Tage wöchentlich und in einem anderen weniger als fünf Tage, darf er insgesamt auf nicht mehr als 70 Arbeitstage im Kalenderjahr kommen. 
  • Ist der Minijobber in allen Zeiträumen mindestens an fünf Tagen in der Woche beschäftigt, sind seine Einsätze auf drei Monate begrenzt. Dauern die Einsätze keine vollen Kalendermonate, dürfen sie zusammen nicht mehr als 90 Kalendertage betragen. (Quelle: Minijob-Zentrale)

Überschreitet der Minijobber im einen oder anderen Fall diese Grenzen, geht die Rentenversicherung von Berufsmäßigkeit aus. Als Stichtag gilt der Tag, an dem dies eintritt.
Wichtig: Der Rentenversicherungsträger ist an diese Stichtagsregelung nur dann gebunden, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt gemeldet hat. Hat er dies absichtlich oder grob fahrlässig versäumt, kann dies zu Nachforderungen oder Strafzahlungen führen.


Kurzfristige Minijobs kombiniert

Die Fristen von drei Monaten oder 70 Tagen gelten auch für mehrere Beschäftigungsverhältnisse. Hat ein Minijobber schon 70 Tage bei Arbeitgeber A gearbeitet, dann kann er bei Arbeitgeber B keinen kurzfristigen Minijob mehr annehmen. Beispiele: 
  • Arbeitnehmer 1 hat bei einem Arbeitgeber schon 35 Tage kurzfristig geringfügig gearbeitet. In einem neuen Job darf er noch weitere 35 Tage in gleicher Weise angestellt sein. 
  • Arbeitnehmer 2 hat bereits zwei komplette Kalendermonate durchgängig kurzfristig geringfügig gearbeitet. Bei einem zweiten Arbeitgeber darf er höchstens noch einen Monat am Stück kurzfristig geringfügig arbeiten. 
  • Arbeitnehmer 3 wechselt von einem regelmäßigen Minijob in ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis. Handelt es sich bei dem kurzfristigen Job eindeutig um einen neuen Aufgabenbereich, kann er dort für drei Monate oder 70 Tage beschäftigt werden. Allerdings muss es sich eindeutig um zwei voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handeln. 

Kurzfristige Beschäftigung und Lohnsteuer

Die kurzfristige Beschäftigung gehört zum Bereich der geringfügigen Arbeitsverhältnisse. Wie für regelmäßige Minijobber zahlt der Arbeitgeber auch für kurzfristig Beschäftigte keine Beiträge zur Sozialversicherung. Dafür gibt es für Saisonkräfte keine Verdienstgrenze.

Der Arbeitgeber muss kurzfristig Beschäftigte wie reguläre Arbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung) versichern. Außerdem fällt eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,15Prozent an. Minijobber haben ein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschutz. Dafür zahlt der Arbeitgeber Umlagen. Diese gelten auch für kurzfristig Beschäftigte.

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind lohnsteuerpflichtig. Zusätzlich fällt gegebenenfalls die Kirchensteuer an. Die Lohnsteuer wird dem kurzfristig Beschäftigten wie jedem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen und ans Finanzamt überwiesen, erklärt die Minijob-Zentrale. Berechnungsgrundlage sind die elektronischen Lohnsteuermerkmale ELStAM.

Als Vereinfachung bietet der Gesetzgeber dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschale für kurzfristige Beschäftigung an. Er darf für kurzfristige Beschäftigung eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent abführen. Die Pauschale lohnt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Der Arbeitgeber spart sich die Lohnsteuerberechnung und zahlt dafür eine Pauschale, die etwa dem Betrag entspricht, den er für einen regulären Arbeitnehmer mit Sozialversicherungsbeiträgen auch hätte bezahlen müssen.
  • Der Arbeitnehmer vermeidet den Progressionsvorbehalt. Wird das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis neben einem regulären Job ausgeübt, führt der zusätzliche Lohn normalerweise zu einem Ansteigen des Einkommensteuersatzes. Bei Anwendung der Lohnsteuerpauschale gilt das zusätzliche Einkommen jedoch als versteuert. Es wird nicht mehr angerechnet.

Die Bedingungen der Lohnsteuerpauschalierung regelt § 40a Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG). Auch in dieser Vorschrift bezeichnet der Gesetzgeber kurzfristige Beschäftigung als gelegentlich und nicht wiederkehrend. Aber es finden sich noch weitere Bedingungen:
  • Zunächst darf kurzfristige Beschäftigung nicht länger als 18 Tage am Stück ausgeübt werden. Wer seine Saisonkräfte für zwei Monate durchgängig beschäftigen möchte, kann dafür demnach keine Lohnsteuerpauschale berechnen.
  • Um die Lohnsteuerpauschale nutzen zu können, darf der Arbeitgeber seinen kurzfristig Beschäftigten nicht mehr als durchschnittlich 120 Euro am Tag zahlen.
  • Der durchschnittliche Tageslohn spielt keine Rolle, wenn das Beschäftigungsverhältnis unvorhersehbar sofort notwendig wird.

Erfüllt das Beschäftigungsverhältnis diese Bedingungen nicht, muss der Arbeitgeber den üblichen Lohnsteuersatz vom Einkommen abziehen.

Kurzfristige Beschäftigung: Vorsicht vor Berufsmäßigkeit

Für die kurzfristige Beschäftigung setzt der Gesetzgeber keine Verdienstgrenzen. Allerdings unterliegt kurzfristige Beschäftigung vielen Einschränkungen und Bedingungen. Die wichtigste: Die kurzfristige Beschäftigung darf keine berufsmäßigen Züge tragen. Von einer Berufsmäßigkeit wird der Fiskus immer ausgehen bei
  • Saisonkräften, die wiederholt kurzzeitig für dieselbe Arbeit einstellt werden, 
  • Beziehern von Arbeitslosengeld I,
  • Bezieherinnen oder Bezieher von Elterngeld,
  • Arbeitnehmern im unbezahlten Urlaub.

Auch darf der kurzfristige Minijob nicht die Haupteinnahmequelle des Arbeitnehmers sein. Verstößt ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis gegen eine der vielen genannten Regeln, tritt sofort eine Sozialversicherungspflicht ein.

Kurzfristige Beschäftigung: Tipps für Arbeitgeber

Das Einstellen von kurzfristig Beschäftigten zählt nicht zu den Herausforderungen, denen sich ein Unternehmer ohne fachlichen Rat stellen sollte. Die folgenden Tipps sollten Unternehmer beherzigen:
  1. Fachkundigen Rat einholen, beispielsweise vom Steuerberater.
  2. Arbeitgeber sollten neuen kurzfristig Beschäftigten vor Arbeitsbeginn einen Fragebogen vorlegen. Darin sollte der angehende Minijobber vorherige Beschäftigungsverhältnisse mitteilen. 
  3. Der Arbeitgeber sollte sich versichern lassen, dass der Bewerber nicht arbeitssuchend gemeldet ist oder andere staatliche Leistungen bezieht, die einer kurzfristigen Beschäftigung entgegenstehen. Gibt es wegen falscher Angaben des Minijobbers später Schwierigkeiten, hat das Unternehmen eine Handhabe.

Kurzfristige Beschäftigung in Land- und Forstwirtschaft

Das Wort "Saisonarbeit" ist im öffentlichen Bewusstsein beispielsweise mit der Spargelernte verknüpft. Für kurzfristige Beschäftigung in Land- und Forstwirtschaft gelten abweichende Regeln in Sachen Lohnsteuer. So können Arbeitgeber in Land- und Forstwirtschaft für sogenannte Aushilfskräfte eine niedrigere Lohnsteuerpauschale von nur 5 Prozent vom Lohn abziehen. Auch diese Lohnsteuerpauschale regelt § 40a EStG.

Die Pauschale gilt demnach für Aushilfskräfte, die
  • ausschließlich für typische Aufgaben in Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden. 
  • für Arbeiten eingesetzt werden, die nicht ganzjährig anfallen.
  • nicht zu den ausgebildeten Fachkräften in Land- und Forstwirtschaft zählen.
  • nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt werden.
  • nicht mehr als 120 Euro am Tag verdienen.
  • nicht beim selben Arbeitgeber bereits lohnsteuerpflichtig beschäftigt sind. 

(Stand: 2024)




Quelle: Gesetze-im-Internet.de, Haufe.de, Minijob-Zentrale, Steuerberaterkammer, Techniker Krankenkasse
letzte Änderung W.V.R. am 25.11.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Volodymyr Melnyk


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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06.05.2014 11:42:03 - Gast

Toller Ratgebertext. War sehr hilfreich für mich.
Viele Grüße
[ Zitieren | Name ]

18.10.2018 19:57:47 - Gast

arbeite seit 5 jahren  immer ein hallbes jahr als saisonarbeiterin so 15-20 std im monat  nun kam eine op und zack entlassen, geht das
[ Zitieren | Name ]

25.10.2018 12:11:35 - anni2012

:wink1: Hallo Gast,

mit dieser einen Zeile kann man hier keine Beurteilung finden, ob das rechtens ist oder nicht. Denn für eine Entlassung gibt es mehr Gründe, welche in Betracht gezogen werden können. und wo eben geprüft werden muss, ob dies wirklich rechtens ist oder nicht.

Der Arbeitgeber darf während der Krankheit - auch kurzfristig Beschäftigte - kündigen, allerdings nicht wegen der Krankheit.


Geb mal mehr Info, so können wir mehr Auskunft geben ;)

Gibt es einen Arbeitsvertrag? Mündlich oder schriftlich?
Gibt es Gehaltsabrechnungen?
Wie wurde es eigentlich bis dorthin mit dem Urlaub gehandhabt, welcher ja sich während der Beschäftigung erworben wurde?

Danke mal für die Infos.

VG,
Anni
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