Werkstudenten und Duales Studium: Regeln und Tipps

Wolff von Rechenberg
Studenten arbeiten als Werkstudenten sozialversicherungsfrei - wenn das Studium im Vordergrund steht. Eine Ausnahme bildet das Duale Studium. Was Unternehmen über Werkstudenten wissen sollten: 

Studenten sind als Teilzeitkräfte gefragt. Selbst wenn sie mehr als einen Minijob leisten, sind sie versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Studierende, die länger als für einen Ferienjob oder für ein Praktikum in einem Unternehmen arbeiten, bezeichnet man als Werkstudenten. Werkstudenten sind als ordentliche Studierende an einer Hochschule oder Fachschule oder Berufsfachschule eingeschrieben und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. 
Achtung! In der Rentenversicherung gelten für Studenten keine Extratouren. Studierende sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, wenn sie nicht als Minijobber in geringfügiger Beschäftigung arbeiten.

Werkstudenten und Praktikanten 

Werkstudenten sind keine Praktikanten. Grundsätzlich kann ein Unternehmen Praktikanten und Werkstudenten zu ähnlichen Konditionen beschäftigen. Dennoch unterscheiden sich die Rahmenbedingungen. Ein Praktikum ist zeitlich begrenzt und besitzt einen Bildungsauftrag. Es sollte im Zusammenhang mit dem Studium stehen. Der Werkstudent kann neben dem Informatikstudium auch auf dem Bau arbeiten. Oft stellen Unternehmen aber Werkstundentenein, um sie als künftige Fachkräfte an sich zu binden. Sie arbeiten dann während des gesamten Studiums sparallel im Unternehmen. 

Studium muss im Vordergrund stehen

Werkstudenten müssen "ordentliche Studierende" sein. Das bedeutet: 
  • Sie müssen an einer Hochschule oder einer Fachschule eingeschrieben sein. 
  • Sie müssen Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium nutzen. 

Der Gesetzgeber sieht Letzteres als gewährleistet an, wenn Studenten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche im Unternehmen arbeiten. Diese Arbeitszeit können Studierende unterschiedlich über das Jahr verteilen. So können Unternehmen mit ihren Werkstudenten vereinbaren, dass sie während der Semesterferien länger arbeiten, wenn sich im Semester die Wochenstundenzahl dann entsprechend verringert.

Gehen Studierende in den Ferien einem kurzfristigen Vollzeitjob nach gilt für sie zusätzlich die 26-Wochen-Regel. Zusammengerechnet dürfen Beschäftigungen die den Studenten länger als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nehmen eine Gesamtdauer von 26 Wochen oder 182 Kalendertagen nicht überschreiten. Innerhalb der 26-Wochen-Regel bleiben Studierende frei von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Achtung! Studierende in einem Teilzeit-, Abend- oder Fernstudium können in der Regel keine Werkstudenten sein. Sie studieren zur Weiterbildung berufsbegleitend und können daher nur als reguläre Arbeitnehmer beschäftigt werden.


Tipps für Arbeitgeber: 

  • Arbeitgeber sollten für jedes Semester eine Immatrikulationsbescheinigung vom Werkstudenten zu ihren Akten nehmen.
  • Arbeitgeber sollten sich von dem Werkstudenten schriftlich geben lassen, in welchem Umfang er zuvor schon gearbeitet hat oder noch nebenbei in einem anderen Job arbeitet.

Lohnsteuer und Sozialversicherung für Werkstudenten

Werkstudenten sind von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung freigestellt. Das gilt, wenn das Studium Hauptsache ist, der / die Studierende also ordentlich immatrikuliert ist und im Studentenjob die Beschäftigungsgrenzen einhält. Anderes gilt für die Rentenversicherung: Wenn Studierende jobben, unterliegen sie immer der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Die Lohnsteuer muss der Arbeitgeber je nach Beschäftigungsform dennoch abziehen. Für geringverdienende Studierende bietet sich eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) an. Und um in die Steuerpflicht zu geraten, müsste der Werkstudent mehr als den lohnsteuerlichen Grundfreibetrag verdienen. Geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse lohnen sich für Werkstudenten demnach kaum. Der Vollständigkeit halber seien sie hier jedoch mit aufgeführt:

Minijob (geringfügige Beschäftigung): Wie Arbeitnehmer arbeiten Werkstudenten in Minijobs für höchstens 520 Euro im Monat, haben dafür aber kaum Abzüge. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, gelten für Studierende andere Regeln als für reguläre Arbeitnehmer: Studierende können keine Midijobber werden. Für Studierende gibt es keinen Übergangsbereich (Gleitzone) zur regulären Beschäftigung.

Kurzfristige Beschäftigung: Wenn der Werkstudent nicht regelmäßig gebraucht wird, können Arbeitgeber auch eine kurzfristige Beschäftigung vereinbaren. Auch in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis fallen keine Sozialversicherungskosten an. Ein kurzfristig Beschäftigter darf die Verdienstgrenze für Minijobber überschreiten. Dafür darf er zwei Monate am Stück arbeiten oder aufs Jahr gerechnet 50 Arbeitstage. Der kurzfristig Beschäftigte unterliegt also strengeren Regeln als für Studierende allgemein gelten.

Reguläre Beschäftigung: Der Arbeitgeber ruft die ELStAM für den Werkstudenten ab und führt den regulären Beitrag für die Rentenversicherung ab. Überschreitet der Werkstudent den Grundfreibetrag, muss der Arbeitgeber zusätzlich Lohnsteuer berechnen und abziehen.

Im Vergleich der Beschäftigungsformen zeigt sich, dass kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kaum lohnen, wenn es um die Beschäftigung von Werkstudenten geht. Der größte Vorteil dieser Beschäftigungsformen besteht in ihrer Sozialversicherungsfreiheit. Doch die gilt für Studenten ohnehin.

Sonderfall: Duales Studium

Damit künftige Fachkräfte bereits im Studium optimal auf ihre spätere Tätigkeit im Beruf vorbereitet werden, setzen viele Unternehmen auf das Duale Studium. Ein duales Studium setzt eine enge Verzahnung von theoretischer Arbeit in der Uni und praktischer Arbeit im Unternehmen voraus. Studierende gehen dabei mit dem Unternehmen eine Art Ausbildungsvertrag ein. Sie verpflichten sich, in vorlesungsfreien Zeiten dem Unternehmen zur Verfügung zu stehen. Der Arbeitgeber bezahlt ihnen dafür ein Stipendium. Das Unternehmen bezahlt in der Regel ein festes Gehalt und eventuelle Studiengebühren.
Wichtig: Ein duales Studium ist grundsätzlich auch unentgeltlich möglich.

Von Werkstudenten unterscheiden sich Dualstudierende in folgenden Punkten: Ein Dualstudium wird als Einheit von Lehre und Arbeit gesehen. Deshalb entfällt die Obergrenze für die Arbeitsbelastung. Allerdings fällt auch das sogenannte "Werkstudentenprivileg": Dualstudierende gelten als Arbeitnehmer und sind in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig, wenn sie Gehalt bekommen. Eine wichtige Ausnahme von der Versicherungspflicht für Dualstudierende macht die Unfallversicherung: Während des Semesters ist der Student über die Hochschule versichert.

Duales Studium: Pflichten

Im dualen Studium geht das Unternehmen eine Reihe von Verpflichtungen ein:
  • Es darf den Studenten nur für ausbildungsrelevante Tätigkeiten einsetzen.
  • Es muss einen oder mehrere Betreuer beauftragen und gegenüber der Hochschule benennen.

Der Student muss im Gegenzug unter Aufsicht des Unternehmens studieren.
  • Das Unternehmen muss informiert werden, wenn er Studienveranstaltungen fernbleibt.
  • Das Unternehmen darf sich jederzeit bei der Hochschule nach den Leistungen des Dualstudierenden erkundigen. 

Formen des Dualstudiums

Grundsätzlich ist ein duales Studium in vier Varianten möglich:
  1. Das ausbildungsintegrierende duale Studium verbindet das Studium mit einer Berufsausbildung im Betrieb.
  2. Ein praxisintegrierendes oder kooperatives duales Studium verbindet das Studium mit einem Langzeitpraktikum in einem Unternehmen oder mehreren kürzeren Praktika in verschiedenen Unternehmen.
  3. Ein berufsintegrierendes duales Studium verbindet die Arbeit im Betrieb mit einem Studium. Dabei stellt der Arbeitgeber den Studenten während der Lehrveranstaltungen von der  Arbeit frei. In vorlesungsfreien Zeiten arbeitet der Student als normaler Arbeitnehmer.
  4. Ein berufsbegleitendes duales Studium absolvieren Studierende neben einer Vollzeitbeschäftigung. Auch hier unterstützt der Arbeitgeber, etwa indem er den Studenten für Präsenzveranstaltungen freistellt oder indem er die Studiengebühren übernimmt.

Duales Studium und Werkstudenten

Studieren mit festem Einkommen: Das versprechen Werkstudentenvertrag wie duales Studium. Werkstudenten bedeuten weniger organisatorischen Aufwand im Unternehmen. Dafür müssen alle Beteiligten peinlich darauf achten, dass der Studierende nicht zu viel arbeitet. Außerdem spart sich das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge, die es für einen Dualstudierenden bezahlen müsste.

Ein duales Studium bürdet dem Unternehmen mehr Verantwortung auf als ein Werkstudent. Dafür können Unternehmen und Student von einer engeren Verzahnung der Studieninhalte mit den Anforderungen des Unternehmens profitieren.




Quelle: Haufe.de, AOK, IHK Frankfurt am Main
letzte Änderung W.V.R. am 21.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / Dmitriy Shironosov


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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17.03.2015 14:35:00 - Gast

Sehr geehrte Damen und Herren,

Betr.: Artikel Werkstudenten und Duales Studium: Regeln und Tipps

In diesem Artikel steht:

Wichtig: Ein duales Studium ist grundsätzlich auch unentgeltlich möglich.

letzte Änderung W.V.R. am 03.09.2014
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Quelle:  Haufe.de, AOK, IHK Frankfurt am Main
Bild:  panthermedia.net / Yuri Arcurs

Nun meine Frage: Ich interessiere mich für ein duales Studium und wäre bereit, dieses unentgeltlich in einer Einrichtung zu absolvieren, deren Träger sonst nicht in der Lage ist einen dualen Studienplatz einzurichten. Meine Nachfrage bei der Hochschule ergab jedoch, dass es nicht erlaubt ist, ein Studium ohne entsprechende Vergütung anzutreten. Nun habe ich Angst, dass mir in einem solchen Fall das Studium aberkannt würde. Was stimmt denn nun tatsächlich?

Herzlichen Dank für die Info und freundliche Grüße
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18.03.2015 08:10:43 - wvr

Liebe/r Leser/in,

in der Praxis kommt ein unentgeltliches Duales Studium kaum vor. Da ein Duales Studium immer auf einer Kooperationsvereinbarung zwischen einem Unternehmen und der Hochschule beruht, legen die Hochschulen die Regeln fest. Darin schreiben sie meist vor, dass dual Studierende entlohnt werden müssen, oft legen sie sogar Mindeststandards fest.  

Beste Grüße
Die Redaktion
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20.05.2015 18:15:41 - Gast

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei mir ergibt sich folgende Frage:

Es ist ja grundsätzlich möglich, ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis als Werkstudent nach dem Abitur (mit der Absicht zu Studieren) sozialversicherungsfrei aufzunehmen.

Was wäre, wenn ich mich dann innerhalb des selben Kalenderjahres (nach Beendigung des kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis) dazu entscheide, ein duales Studium zu beginnen? Werden dann nachträglich Sozialabgaben fällig?

Herzlichen Dank im Vorraus und freundliche Grüße
[ Zitieren | Name ]

21.05.2015 08:20:40 - wvr

Hallo,

da bringen Sie etwas durcheinander. Ein Werkstudent können Sie erst sein, wenn Sie eingeschrieben sind. Zu welchen Studienabschnitten Sie jeweils in ein Duales Studium wechseln können, entscheidet Ihre Hochschule.
Grundsätzlich ändert sich an den Steuer- und Sozialversicherungspflichten nur etwas, wenn sich der Status eines Arbeitnehmers geändert hat - zumindest dann, wenn das Unternehmen auch bisher all seinen Verpflichtungen immer korrekt nachgekommen ist.

Beste Grüße
Die Redaktion
[ Zitieren | Name ]

18.06.2015 18:39:54 - Gast

Guten Tag, ich studiere an der FOM im Masterstudiengang.

Diese sind berufsbegleitend ausgelegt, auf der Immatrikulationsbescheinigung steht "ordentlicher Student" Teilzeitstudium.

Bedauerlicherweise war mein Vertrag bei meinem vorherigen Arbeitgeber nur befristet und ist jetzt ausgelaufen. Jetzt würde ich gerne wissen, inwieweit ich eine Werkstudententätigkeit aufnehmen kann und wenn ja, mit welchen steuerlichen "Nachteilen" ich und das Unternehmen rechnen muss. Ist es überhaupt möglich eine Werkstudententätigkeit aufzunehmen? Einige meiner Kommilitonen arbeiten als Werkstudent, nach eingehender Recherche bin ich jedoch sehr verunsichert, inwieweit das möglich ist.

Vielen herzlichen Dank im Voraus
[ Zitieren | Name ]

19.06.2015 08:15:30 - wvr

Liebe Leserinnen und Leser,

bitte hinterlassen Sie in den Kommentaren nur Anmerkungen direkt zum Text. Fragen zu Einzelfällen sind im Forum besser aufgehoben. Ihre Fragen werden dort von anderen Nutzern leichter gefunden.
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Beste Grüße
Die Redaktion
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07.08.2016 10:32:43 - Benny

Hallo zusammen,

Ich befinde mich in einem Dualen Studium und habe einen Nebenjob für die Wochenenden angeboten bekommen. Dafür würde es für mich Sinn machen bei der Agentur als Werkstudent angestellt zu werden, da ich durch die Promotiontätigkeit die 450€ Grenze schnell erreichen würde. Kann mir jemand sagen ob beides gleichzeitig möglich ist oder ich nur auf 450€ Basis arbeiten könnte?

Gewerbeschein wird leider von der Agentur mich akzeptiert.

Ich habe echt alles abgesucht und keine Antwort gefunden, wäre also für Hilfe SEHR dankbar! :)

Viele Grüße
[ Zitieren | Name ]

20.09.2016 08:50:12 - FreelancerHH

Hallo Benny,
das Problem sind an der Stelle die Arbeitszeiten. Als Student darfst du höchstens 20 Stunden in der Woche arbeiten. Im Dualen Studium darf das phasenweise auch etwas mehr sein. Ich gehe mal davon aus, dass dein Duales Studium so angelegt ist, dass du im Unternehmen auf die erlaubten Arbeitsstunden kommst. Ich wäre sehr vorsichtig, noch nebenbei zu arbeiten. Du musst in jedem Fall mit dem Arbeitgeber sprechen, bei dem du das Duale Studium absolvierst. Er wird das in der Regel genehmigen müssen (Duale Studiengänge unterscheiden sich von Uni zu Uni). Tendenziell wird es wohl nicht möglich sein, nebenbei noch woanders zu arbeiten.

Gruß
FHH
[ Zitieren | Name ]

27.09.2016 11:38:16 - Gast

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich absolviere derzeit ein duales Studium und gedenke während meines Unitrimesters (unter 20h Präsenzstudium) ein Praktikum oder ein Werksstudium im Bereich Investment Banking zu absolvieren. Ist das arbeitsrechtlich überhaupt möglich und welche Hinweise hätten Sie diesbezüglich für mich?

Danke und liebe Grüße!
[ Zitieren | Name ]

28.09.2016 08:32:16 - wvr

Was arbeitsrechtlich möglich ist, können Sie dem Artikel entnehmen. Darüber hinaus werden die Regeln für ein Duales Studium zwischen Hochschule und Arbeitgeber vertraglich geregelt bzw. im Arbeitsvertrag.

Viel Erfolg
wvr
[ Zitieren | Name ]

23.01.2017 16:47:16 - Gast

@FHH: Das ist durch die Bank weg falsch!

1. Auch als Student darf man so viel arbeiten und verdienen, wie man möchte (abhängig beschäftigt max. 48h/Woche nach Arbeitszeitgesetz).

2. Die sogenannte 20h-Regel ist aus der Sozialversicherung und hat auch nur dort Relevanz! Hier geht es um den SV-status, also wie ein beschäftigter Student angemeldet werden muss.

3. Für das Duale Studium gelten eigene Regeln. Dual Studierende gelten als Auszubildenede und unterliegen keiner 20h-Regel!

4. Im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes sind auch Mehrfachbeschäftigungen möglich. Dem Arbeit- bzw. Ausbildungsgeber gegnüber besteht lediglich eine Melde-/Informationspflicht.

Sie sollten sich bei grobem Un- oder Halbwissen besser zurückhalten, da Ihnen die Ratsuchenden hier glauben könnten...

Beste Grüße!
[ Zitieren | Name ]
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