Studenten sind als Teilzeitkräfte gefragt. Selbst wenn sie mehr als einen Mini-Job leisten, sind sie versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Studierende, die länger als für einen Ferienjob oder für ein
in einem Unternehmen arbeiten, bezeichnet man als Werkstudenten. Werkstudenten sind als ordentliche Studierende an einer Hochschule oder Fachschule oder Berufsfachschule eingeschrieben und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt.
Werkstudenten sind keine Praktikanten. Grundsätzlich kann ein Unternehmen Praktikanten und Werkstudenten zu ähnlichen Konditionen beschäftigen. Dennoch unterscheiden sich die Rahmenbedingungen. Ein Praktikum ist zeitlich begrenzt und besitzt einen Bildungsauftrag. Es sollte im Zusammenhang mit dem Studium stehen. Der Werkstudent kann neben dem Informatikstudium auch auf dem Bau arbeiten. Oft stellen Unternehmen aber Werkstundenten ein, um sie als künftige Fachkräfte an sich zu binden. Sie arbeiten dann während des gesamten Studiums sparallel im Unternehmen.
Werkstudenten müssen "ordentliche Studierende" sein. Das bedeutet:
Der Gesetzgeber sieht Letzteres als gewährleistet an, wenn Studenten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche im Unternehmen arbeiten. Diese Arbeitszeit können Studierende unterschiedlich über das Jahr verteilen. So können Unternehmen mit ihren Werkstudenten vereinbaren, dass sie während der Semesterferien länger arbeiten, wenn sich im Semester die Wochenstundenzahl dann entsprechend verringert. Gehen Studierende in den Ferien einem kurzfristigen Vollzeitjob nach gilt für sie zusätzlich die 26-Wochen-Regel. Zusammengerechnet dürfen Beschäftigungen die den Studenten länger als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nehmen eine Gesamtdauer von 26 Wochen oder 182 Kalendertagen nicht überschreiten.
- Arbeitgeber sollten für jedes Semester eine Immatrikulationsbescheinigung vom Werkstudenten zu ihren Akten nehmen.
- Arbeitgeber sollten sich von dem Werkstudenten schriftlich geben lassen, in welchem Umfang er zuvor schon gearbeitet hat oder noch nebenbei in einem anderen Job arbeitet.
Lohn und Sozialversicherung für Werkstudenten
Werkstudenten sind zwar von der Sozialversicherungspflicht weitgehend freigestellt. Die Lohnsteuer muss der Arbeitgeber je nach Beschäftigungsform dennoch abziehen. Einen Ausweg bieten geringfügige Beschäftigung (
Minijobs) und
kurzfristige Beschäftigung. Allerdings sollten Arbeitgeber bedenken: Sozialversicherungsbeiträge fallen für Werkstudenten ohnehin nicht an - bis auf den Rentenversicherungsabzug. Und um in die Steuerpflicht zu geraten, müsste der Werkstudent mehr als 900 Euro im Monat verdienen. Geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse lohnen sich für Werkstudenten demnach kaum. Der Vollständigkeit halber seien sie hier jedoch mit aufgeführt:
Minijob (geringfügige Beschäftigung): Wie Arbeitnehmer arbeiten Werkstudenten in Minijobs für höchstens 450 Euro im Monat, haben dafür aber kaum Abzüge. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, gelten für Studierende andere Regeln als für reguläre Arbeitnehmer: Für Studierende gibt es keine Gleitzone. Auch wenn der studentische Minijobber mehr als monatlich 450 Euro verdient, muss der Arbeitgeber für ihn nur die Rentenversicherung abführen. Der Arbeitgeber zahlt eine Lohnsteuerpauschale in Höhe von 2 Prozent, wenn er den Werkstudenten per ELStAM beschäftigt.
Kurzfristige Beschäftigung: Auch in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis fallen keine Sozialversicherungskosten an. Ein kurzfristig Beschäftigter darf mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Dafür darf er zwei Monate am Stück arbeiten oder aufs Jahr gerechnet 50 Arbeitstage. Der kurzfristig Beschäftigte unterliegt also strengeren Regeln als für Studierende allgemein gelten.
Reguläre Beschäftigung: Der Arbeitgeber ruft die
ELStAM für den Werkstudenten ab und führt den regulären Beitrag für die Rentenversicherung ab. Verdient der Werkstudent monatlich mehr als 900 Euro, muss der Arbeitgeber zusätzlich Lohnsteuer abziehen.
Im Vergleich der Beschäftigungsformen zeigt sich, dass kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kaum lohnen, wenn es um die Beschäftigung von Werkstudenten geht. Der größte Vorteil dieser Beschäftigungsformen besteht in ihrer Sozialversicherungsfreiheit. Doch die gilt für Studenten ohnehin.
Sonderfall: Duales Studium
Damit künftige Fachkräfte bereits im Studium optimal auf ihre spätere Tätigkeit im Beruf vorbereitet werden, setzen viele Unternehmen auf das Duale Studium. Ein duales Studium setzt eine enge Verzahnung von theoretischer Arbeit in der Uni und praktischer Arbeit im Unternehmen voraus. Studierende gehen dabei mit dem Unternehmen eine Art Ausbildungsvertrag ein. Sie verpflichten sich, in vorlesungsfreien Zeiten dem Unternehmen zur Verfügung zu stehen. Der Arbeitgeber bezahlt ihnen dafür ein Stipendium. Das Unternehmen bezahlt in der Regel ein festes Gehalt und eventuelle Studiengebühren.
Wichtig: Ein duales Studium ist grundsätzlich auch unentgeltlich möglich.
Von Werkstudenten unterscheiden sich Dualstudierende in folgenden Punkten: Ein Dualstudium wird als Einheit von Lehre und Arbeit gesehen. Deshalb entfällt die Obergrenze für die Arbeitsbelastung. Allerdings fällt auch das sogenannte "Werkstudentenprivileg":
Dualstudierende gelten als Arbeitnehmer und sind in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig, wenn sie Gehalt bekommen. Eine wichtige Ausnahme von der Versicherungspflicht für Dualstudierende macht die Unfallversicherung: Während des Semesters ist der Student über die Hochschule versichert.
Achtung, Geringverdienergrenze! Verdient der Student bis zu 325 Euro monatlich, muss der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bezahlen.
Duales Studium: Pflichten
Im dualen Studium geht das Unternehmen eine Reihe von Verpflichtungen ein:
- Es darf den Studenten nur für ausbildungsrelevante Tätigkeiten einsetzen.
- Es muss einen oder mehrere Betreuer beauftragen und gegenüber der Hochschule benennen.
Der Student muss im Gegenzug unter Aufsicht des Unternehmens studieren.
- Das Unternehmen muss informiert werden, wenn er Studienveranstaltungen fernbleibt.
- Das Unternehmen darf sich jederzeit bei der Hochschule nach den Leistungen des Dualstudierenden erkundigen.
Formen des Dualstudiums
Grundsätzlich ist ein duales Studium in vier Varianten möglich:
- Das ausbildungsintegrierende duale Studium verbindet das Studium mit einer Berufsausbildung im Betrieb.
- Ein praxisintegrierendes oder kooperatives duales Studium verbindet das Studium mit einem Langzeitpraktikum in einem Unternehmen oder mehreren kürzeren Praktika in verschiedenen Unternehmen.
- Ein berufsintegrierendes duales Studium verbindet die Arbeit im Betrieb mit einem Studium. Dabei stellt der Arbeitgeber den Studenten während der Lehrveranstaltungen von der Arbeit frei. In vorlesungsfreien Zeiten arbeitet der Student als normaler Arbeitnehmer.
- Ein berufsbegleitendes duales Studium absolvieren Studierende neben einer Vollzeitbeschäftigung. Auch hier unterstützt der Arbeitgeber, etwa indem er den Studenten für Präsenzveranstaltungen freistellt oder indem er die Studiengebühren übernimmt.
Duales Studium und Werkstudenten
Studieren mit festem Einkommen: Das versprechen Werkstudentenvertrag wie duales Studium. Werkstudenten bedeuten weniger organisatorischen Aufwand im Unternehmen. Dafür müssen alle Beteiligten peinlich darauf achten, dass der Studierende nicht zu viel arbeitet. Außerdem spart sich das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge, die es für einen Dualstudierenden bezahlen müsste. Ein duales Studium bürdet dem Unternehmen mehr Verantwortung auf als ein Werkstudent. Dafür können Unternehmen und Student von einer engeren Verzahnung der Studieninhalte mit den Anforderungen des Unternehmens profitieren.
17.03.2015 14:35:00 - Gast
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