Mutterschaftsgeld: Regeln, Fragen und Antworten

Wolff von Rechenberg
Wenn schwangere Frauen in den Mutterschutz gehen, können sie ihr Nettogehalt weiterbeziehen – als sogenanntes Mutterschaftsgeld. Lohn1x1 beantwortet die wichtigsten Fragen zum Mutterschaftsgeld.

§ 3 Abs. des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) stellt werdende Müttern in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung von beruflicher Beschäftigung frei. Das Mutterschaftsgeld ist die Folge des Mutterschutzes. Der Gesetzgeber musste einen Unterhalt für die werdende Mutter während des Mutterschutzes schaffen. Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse gezahlt und vom Arbeitgeber aufgestockt. Am Ende bekommt die Mutter vor, während und nach der Entbindung das bisherige Nettogehalt weiter.

Wer bekommt Mutterschaftsgeld?

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Frauen, die bei Beginn des Mutterschutzes in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied einer Krankenkasse sind.
  • Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft, bleibt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld dennoch erhalten.
  • Tritt die Mutter erst während der Schutzfrist eine Stelle an, dann tritt damit auch der Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Kraft.
  • Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bleibt nach Angaben des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auch dann erhalten, wenn der Arbeitgeber die werdende Mutter auf eine andere, zumutbare Stelle versetzt, die aber schlechter bezahlt ist. Dies ist gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG zulässig, wenn die Mutter zustimmt.
  • Bezieht eine Mutter Arbeitslosengeld I, dann steht ihr ebenfalls Mutterschaftsgeld zu.
  • Endet ein befristetes Beschäftigungsverhält während des Mutterschutzes, muss der Arbeitgeber auch nur bis zu diesem Zeitpunkt seinen Anteil am Mutterschaftsgeld zahlen. Anschließend zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldanspruchs.


Wenn die Mutter selbst kein Mitglied einer Krankenkasse ist, dann zahlt das Bundesversicherungsamt das Mutterschaftsgeld. Das gilt beispielsweise für geringfügig Beschäftigte oder privat Versicherte. Allerdings erhalten betroffene Mütter dann nicht mehr als insgesamt 210 Euro.
Wichtig! Werdende Mütter müssen ein Attest von einem Arzt oder einer Hebamme mit dem voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Die Krankenkassen zahlen bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag – nicht pro Werktag. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag von 390 Euro. Diesen Betrag stockt der Arbeitgeber bis zum letzten durchschnittlichen Nettogehalt auf. Maßgeblich ist das Nettogehalt in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Eintreten der Schutzfrist. Überstunden muss der Arbeitgeber mitrechnen. Hat der Arbeitgeber das Entgelt wöchentlich berechnet, dann zählt das Nettogehalt in den letzten 13 Wochen vor Eintreten der Schutzfrist.
  • Privatversicherte Mütter erhalten Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlt das letzte Nettogehalt abzüglich der 13 Euro pro Tag, die bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse übernimmt.
  • Arbeitslose Mütter erhalten Mutterschaftsgeld zumindest in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?

Mütter erhalten das Mutterschaftsgeld...
  • während der Schutzfrist von sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
  • am Tag der Entbindung und
  • während des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG – also acht Wochen lang. Bei Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen lang.
  • Kommt das Kind früher zur Welt, verlängert sich der Muterschaftsgeldbezug nach der Geburt um die Tage, die das Baby zu früh war.
  • Lässt sich der neue Erdenbürger länger Zeit als erwartet, verlängert sich der Mutterschaftsgeldbezug für die Zeit vor der Geburt bis zum tatsächlichen Entbindungstermin.

Wie beantragt man Mutterschaftsgeld?

Frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag erhalten Eltern eine Bescheinigung vom Arzt oder der Hebamme zur Vorlage bei der Krankenkasse. Die Krankenkassen bieten jedoch auch eigene Antragsformulare an, die sie meist zum Download ins Internet stellen. Geringfügig Beschäftigte und privat Versicherte müssen Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen.

Geringfügig Beschäftigte und privat Versicherte beantragen Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt, das für diesen Zweck im Internet die Mutterschaftsgeldstelle anbietet ( www.mutterschaftsgeld.de).

Die Krankenkasse überweist nach Einreichen eines ärztlichen Attests das Mutterschaftsgeld für die Schutzzeit vor der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld für den Tag der Entbindung und die Wochen überweist die Krankenkasse erst, nachdem die Eltern die Geburtsurkunde eingereicht haben.

Können Ansprüche verfallen, wenn man Mutterschaftsgeld zu spät beantragt?

Vielfach findet man den Rat, Eltern sollten Mutterschaftsgeld spätestens sieben Wochen vor der Entbindung beantragen. Andernfalls könnten die Krankenkassen die Zahlung verweigern. Dem widerspricht der Lobbyverband der gesetzlichen Krankenversicherer, der GKV-Spitzenverband.

Auf Anfrage von Lohn1x1.de erklärte Ann Marini vom GKV-Spitzenverband: "Aus dem Gesetzestext lässt sich nach unserem Verständnis nicht ableiten, dass das Mutterschaftsgeld sieben Wochen vor dem angenommen Entbindungstermin beantragt werden muss, damit die Ansprüche nicht verfallen."

Selbst ein Antrag nach der Geburt sei möglich: "Auch ein Antrag nach der Geburt ist aus unserer Sicht möglich, da das Mutterschaftsgeld ja nicht nur vor, sondern auch nach der Geburt gezahlt wird", erklärte Marini weiter. Das Gesetz erlaubt nach Ansicht des Verbands auch eine Verschiebung des Leistungsbezugs nach hinten. Damit bekämen Mütter Anteile des Mutterschaftsgeldes nachträglich ausgezahlt, auch wenn ihnen diese wegen eines späten Antrags entgangen sein sollten. Einen Anspruch auf eine solche Berechnung nicht ausdrücklich formuliert. Marini: "Das heißt, hier wird es auf die Entscheidung der einzelnen Krankenkasse ankommen."




Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), GKV-Spitzenverband, Barmer GEK, Techniker Krankenkasse, Bundesversicherungsamt
letzte Änderung W.V.R. am 23.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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06.11.2018 06:39:06 - Viktoria

Guten Morgen,

mir ist nicht klar, ob bei dem Mutterschaftsgeld auch Zulagen mit einfließen.
Bsp.: es gibt das Grundgehalt, zusätzlich wird jeden Monat eine Zulage aufgrund Sonderaufgaben bezahlt. Fließt diese Zulage mit in die Berechnung?

Jeder behauptet hier etwas anderes und ich würde mich über eine belastbare Aussage freuen :-)

Vielen Dank und herzliche Grüße
Viktoria
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