Arbeitnehmer sollten Steuerfreibeträge für 2013 jetzt neu beantragen. Freibeträge werden künftig nicht mehr automatisch von Jahr zu Jahr übertragen. Grund ist der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte ELStaM zum Beginn des kommenden Jahres.
Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStaM) treten zum 1. Januar 2013 in Kraft. Der Gesetzgeber lasse den Unternehmen jedoch eine Übergangsfrist bis Dezember 2013, erklärte die Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz auf Anfrage von Rechnungswesen-Portal. Nach Ablauf dieser Frist sollen alle Unternehmen für den Lohnsteuerabzug bei der
Lohn- und Gehaltsabrechnung die ELStaM nutzen. Die Finanzämter dürfen Unternehmen dann nur noch in begründeten Ausnahmefällen von der Teilnahme an der elektronischen Lohnsteuerkarte befreien.
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Lohnsteuerermäßigung 2013 neu beantragen
Spätestens mit Ablauf der Schonfrist endet die Praxis der Jahre 2011 und 2012, nach der Finanzämter die beantragten Freibeträge jeweils für das nächste Jahr übernehmen. Arbeitnehmer, die auch 2013 auf der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung Freibeträge berücksichtigen lassen möchten, sollten den Arbeitgeber fragen, wann dieser am Datenaustausch nach dem ELStaM-Verfahren teilnimmt. Um einen problemlosen Übergang sicherzustellen, sollten betroffene Arbeitnehmer schon im Voraus ihre Freibeträge beim zuständigen Finanzamt neu beantragen. Dies können sie auch tun, wenn der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte noch nicht nutzt.
Formulare für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2013 liegen bei den Finanzämtern bereit. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer ihren Antrag per Post einreichen. Die Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz bietet die
Vordrucke zum Download im Internet an.
Minijobs von ELStaM-Start nicht betroffen
Während der Einführungsfrist von ELStaM gelten eingetragene Freibeträge aus 2012 auch im kommenden Jahr weiter, solange der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte noch nicht nutzt. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden, müssen grundsätzlich noch nicht erneut beantragt werden. In
Fällen der Lohnsteuerpauschalierung, beispielsweise bei Minijobs, wirken sich die ELStaM nicht aus, erklärte ein Sprecher der Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz.
Gründe für ermäßigten Lohnsteuerabzug
Eine Berücksichtigung von Freibeträgen beim Lohnsteuerabzug kommt in Frage bei
- hohen Werbungskosten, beispielsweise von Berufspendlern,
- außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Krankheitskosten),
- Sonderausgaben (zum Beispiel Spenden).
Die Aufwendungen müssen in diesen Fällen mindestens 600 Euro pro Jahr betragen. Weitere Gründe, die zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer führen können:
- Kinderfreibeträge für volljährige Kinder,
- Kinderbetreuungskosten,
- Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten,
- Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene,
- haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen,
- Verluste aus anderen Einkunftsarten,
- Geringverdiener.
Steuerfreibeträge: Mehr Netto vom Brutto
Für eingetragene Freibeträge zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab. Ein Beispiel: Der monatliche Bruttoarbeitslohn eines Arbeitnehmers beträgt 1.800 Euro. Der eingetragene Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte beläuft sich auf 210 Euro monatlich. Der Arbeitgeber versteuert dann nicht 1.800 Euro, sondern 1.590 Euro (1.800 Euro abzüglich 210 Euro).
Die Steuerfreibeträge berechnet das Finanzamt immer auf das gesamte Kalender- und Steuerjahr. Für das Beispiel gilt also: Beantragt der Arbeitnehmer seinen Freibetrag erst im März, verteilt das Finanzamt den Freibetrag von insgesamt 2.520 Euro auf die neun Monate von April bis Dezember. Der Arbeitgeber zieht dann nicht 210, sondern 280 Euro vom zu versteuernden Lohn ab, der demnach bei 1.520 Euro im Monat liegt. Natürlich können Arbeitnehmer ihre Freibeträge auch weiterhin nachträglich in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Hintergrund: ELStaM
Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStaM) ersetzen zum 1. Januar 2013 die Lohnsteuerkarte. Sie sind daher auch als "elektronische Lohnsteuerkarte" bekannt. Die Bundesregierung hatte die Einführung von ELStaM anfangs für 2012 geplant. Aus technischen Gründen
kam die elektronische Lohnsteuerkarte später. Sie startet im kommenden Jahr. Unternehmen räumt der Gesetzgeber eine Einführungsfrist bis Dezember 2013 ein.
Die ELStaM entsprechen den Merkmalen, die bisher auf der Lohnsteuerkarte vermerkt wurden. Hierzu zählen:
- Steuerklasse
- Kirchensteuerpflicht
- Kinderfreibeträge
- Weitere Freibeträge
Diese Merkmale werden ausschließlich von den zuständigen Finanzämtern erfasst und eingegeben. Mit Inkrafttreten der ELStaM meldet der Arbeitgeber einen neuen Arbeitnehmer in der ELStaM-Datenbank an und erhält von dort die Merkmale zum Berechnen des Lohnsteuerabzugs. Der Arbeitnehmer kann die über ihn selbst gespeicherten Daten im ElsterOnline-Portal einsehen. Er kann auch einsehen, wer die Daten abgerufen hat. Will der Arbeitnehmer nicht am ELStaM-Verfahren teilnehmen, kann er seine Daten für seinen Arbeitgeber sperren lassen. Er wird dann aber automatisch mit der höchsten Steuerklasse VI veranschlagt.
Erstellt von (Name) E.R. am 09.10.2012
Geändert: 07.09.2017 15:37:07
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz
Bild:
PantherMedia / Peter Jobst
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