Energie Südbayern GmbH
München
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24) entschieden.|
Erstellt von (Name) S.P. am 05.03.2026
Geändert: 05.03.2026 14:18:00
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / vadimphoto1(at)gmail-com
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