![Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Regeln und Tipps]()
                    Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit ausfällt, bekommt er sein Gehalt weiter. 
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nennt das der Gesetzgeber. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer rund um die 
Lohnfortzahlung wissen müssen, hat Lohn1x1.de zusammengetragen. 
 
 Wer mit Grippe oder gebrochenem Bein zuhause bleiben muss, bekommt dennoch weiter Gehalt – bis zu sechs Wochen lang. Diese weit verbreitete Sicherheit trifft im Großen und Ganzen zu und findet sich im 
Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Doch im Detail finden sich Unsicherheiten. So ensteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht schon am ersten Arbeitstag. Und er endet keineswegs immer gleichzeitig mit dem Beschäftigungsverhältnis.
                                         	
	
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Wann ist ein Arbeitnehmer krank? 
 Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beginnt mit der 
Krankmeldung beim Arbeitgeber. Die korrekte Bezeichnung lautet "
arbeitsunfähig". Ein 
Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nur, wenn die Krankheit den Arbeitnehmer unfähig macht, seiner Arbeit nachzugehen. Das meldet der Arbeitnehmer zunächst dem Arbeitgeber. Spätestens nach dem dritten Krankheitstag muss ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Um welche Krankheit es sich handelt, muss der Arbeitgeber nicht erfahren. Übrigens gelten psychische Erkrankungen ebenso als Grund für eine Arbeitsunfähigkeit wie körperliche Krankheiten oder Unfallverletzungen.
 Wichtig: Der Arbeitnehmer darf die Krankheit nicht selbst verschuldet haben. Ein eigenes Verschulden läge beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer ausfällt, weil er 
	
		- betrunken Auto gefahren ist und einen Unfall verursacht hat, 
- eine Schlägerei provoziert und dabei etwas abbekommen hat, 
- eine besonders gefährliche Nebentätigkeit ausübt, 
- eine Nebentätigkeit ausübt, die seine Kräfte überfordert. 
	
 
 
 Sportunfälle gelten in der Regel nicht als selbst verschuldet. Das umfasst auch verletzungsintensive Sportarten wie Abfahrtski, Boxen Moto Cross oder Bergsteigen. Allerdings muss der Freizeitsportler dabei alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen einhalten.  
 
 Die 
Lohnfortzahlung gilt auch für eine Kur. Bedingung: 
	- Die Kur muss medizinisch notwendig sein. 
- Ein Sozialversicherungsträger muss die Kur genehmigt haben. 
Lohnfortzahlung erst nach der 4. Woche 
 Erst wenn der Arbeitnehmer 4 Wochen im Betrieb hinter sich gebracht hat, muss ihm der Arbeitgeber bei Krankheit das Gehalt weiterzahlen. Erkrankt der Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen, muss er bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen. Die 
Krankenkasse zahlt das 
Krankengeld aber nicht automatisch vier Wochen lang. Nach dem Ende der vierten Woche tritt der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Kraft. 
 Beispiel: Arbeitnehmer A. hat vor drei Wochen eine neue Stelle angetreten und bekommt die Grippe. Er muss nun den Arbeitgeber informieren und einen Arzt aufsuchen. Der Arzt bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit für die kommenden zwei Wochen. Mit dieser Arbeitsunfähigkeit muss A. bei seiner Krankenkasse Krankengeld beantragen. Die Krankenkasse bewilligt das Krankengeld – allerdings nur für eine Woche. Danach tritt der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ein – für maximal sechs Wochen. 
	
	
 
 
Lohnfortzahlung für jede neue Krankheit von Neuem 
 Der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für
 jede neue Krankheit aufs Neue. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits arbeitsunfähig ist. 
 Beispiel: Arbeitnehmer B. hütet wegen eines Infektes das Bett und verstaucht sich während dieser Zeit den Knöchel, beispielsweise weil er unvorsichtig aus dem Bett gestiegen ist. In diesem Fall begründet die Knöchelverletzung keinen neuen sechswöchigen Anspruch auf Lohnfortzahlung. 
	
	
 
 
 Ist der Arbeitnehmer von einer Krankheit aber wieder genesen und erkrankt dann erneut, entsteht ein neuer Anspruch auf 
sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn es die Krankheit erfordert. Für den Arbeitnehmer B. bedeutet das: Hat er den Infekt überwunden und verstaucht sich den Knöchel beim Aufstehen am ersten Arbeitstag, dann bekommt er wieder bis zu sechs Wochen lang Lohn vom Arbeitgeber. Wenn die Verletzung es – wie gesagt – erfordert.  
 
 Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer wegen
 derselben Krankheit erneut ausfällt und er bereits sechs Wochen lang seinen Lohn bekommen hat. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dann von vornherein Krankengeld beantragen. 
 Beispiel: Arbeitnehmer C. erleidet einen Burnout. Der Arzt diagnostiziert eine Depression. Es folgen sechs Wochen Behandlung in einer Klinik. Danach geht C. wieder arbeiten. Doch nach drei Wochen erleidet er erneut einen Zusammenbruch. Da der Arbeitgeber bereits sechs Wochenlang den Lohn gezahlt hat, während C. stationär behandelt worden ist, muss er jetzt nicht mehr zahlen. Die Krankenkasse muss mit Krankengeld einspringen. 
	
	
 
 
 Erst nach Ablauf von sechs Monaten entsteht dem Arbeitnehmer ein 
neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn er wegen einer früheren Krankheit erneut ausfällt. Für C. hieße das: Hätte er seinen zweiten Nervenzusammenbruch erst sechs Monate nach dem ersten erlitten, dann hätte er erneut Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 
 Wichtig: Dieser Anspruch entstünde auch dann, wenn C. während dieser sechs Monate aus anderen Gründen krank gewesen ist. 
	
	
 
 
Entgeltfortzahlung: Lohn plus …. 
 Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, dann bekommt er bis zu sechs Wochen lang sein Gehalt weiter. Doch was genau zählt eigentlich zum 
Entgelt im Sinne des EntgFG? Neben dem arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalt stehen dem Arbeitnehmer alle Bezüge zu, die er üblicherweise auch für seine Arbeit bekäme. Darunter fallen beispielsweise: 
	- Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit 
- Provisionen 
- Gefahrenzulagen 
- Aufwendungsersatz, wenn der Aufwand auch während der Krankheit anfällt. 
- Natürlich muss auch ein erkrankter Arbeitnehmer von Lohnerhöhungen profitieren. 
 Kurz: Der Arbeitgeber muss den 
Durchschnittsverdienst eines Arbeitnehmers errechnen und dem erkrankten Arbeitnehmer diesen Betrag als Entgelt zahlen. Nicht zahlen müssen Arbeitgeber Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit stehen. Darunter fallen beispielsweise: 
	- Überstunden 
- Schmutzzulage 
 Der Arbeitgeber darf bei der Berechnung
 der
 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 
Sonn- und 
Feiertage nicht herausrechnen, wenn er das nicht auch für alle anderen Mitarbeiter tut.  
 
Dauer der Lohnfortzahlung 
 Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall setzt ein 
Arbeitsverhältnis voraus. Endet das Arbeitsverhältnis, dann endet auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.  
 Beispiel: Arbeitnehmer D. arbeitet in einem 
befristeten Beschäftigungsverhältnis, das am 31. Mai endet. Am 20. Mai fängt er sich einen Magen-Darm-Infekt zu. Der Arzt schreibt ihn für die nächsten zwei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall jedoch nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses den Lohn fortzahlen. 
	
	
 
 
 Nur in wenigen Fällen hat der Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Anspruch auch 
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 
	- Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer wegen dessen Arbeitsunfähigkeit gekündigt. 
- Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers während der Arbeitsunfähigkeit mit einem Aufhebungsvertrag endet. 
- Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht auch dann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen gekündigt hat, die der Arbeitgeber zu verantworten hat. 
 Der Gesetzgeber will durch diese Regelungen verhindern, dass sich der Arbeitgeber eines 
arbeitsunfähigen Mitarbeiters zu entledigen versucht. 
         
        
 
        
                
        
                
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 Quelle:
                BMAS, Gesetze im Internet
 letzte Änderung W.V.R.                                                                am 27.06.2024
 Autor(en): 
                                                    Wolff von Rechenberg
 Bild: 
                                                     © panthermedia.net / Lars Zahner
 
 
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        Autor:in
        
        
    
     
    
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01.02.2017 16:11:36 - Gast
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