Der
gesetzliche Mindestlohn trat zum 1. Januar 2015 in Kraft. Der Bundestag hatte das Mindestlohngesetz (MiLoG) beschlossen. Alle Arbeitnehmer erhielten demnach
deutschlandweit und
branchenübergreifend einen Lohn von mindestens 8,50 Euro in der Stunde - mit Ausnahmen. Aktuell beträgt der allgemeine Mindestlohn 12 Euro in der Stunde.
Der
Mindestlohn trat zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Er soll für alle Branchen und alle Regionen gleichermaßen gelten. Der Gesetzgeber hatte zunächst auch Ausnahmen vorgesehen. Mittlerweile gilt der Mindestlohn allgemein und wird jährlich überprüft.
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Ausnahmen vom Mindestlohn
Der
Entwurf der
Bundesregierung sah Ausnahmen vor:
- Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss (Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind nicht erfasst).
- Auszubildende,
- Ehrenamtlich Tätige,
- Praktikanten, die im Rahmen von Schule oder Studium ein Praktikum absolvieren.
- Orientierungspraktika bis zu einer Dauer von drei Monaten.
- Einstiegsqualifikationen gemäß § 54 SGB III.
- Langzeitarbeitslose haben für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
- Zeitungszusteller bekamen zunächst nur 75 Prozent des Mindestlohns Ab 2016 erhalten sie 85 Prozent. Erst ab Jahresbeginn 2017 bekommen auch sie den vollen gesetzlichen Mindestlohn.
- Saisonarbeiter waren bis zum 31.12.2018 für 70 Tage, längstens aber für drei Monate von der Sozialversicherungspflicht befreit. Kost und Logis kann der Arbeitgeber vom Mindestlohn abziehen.
Eine
Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 galt auch für Beschäftigte mit bestehenden Mindestlohntarifverträgen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Ab dem 1. Januar 2017 galt der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung. Spätestens dann musste überall der Mindestlohn gezahlt werden. Ebenfalls zum Jahresbeginn 2017 wollte die Bundesregierung überprüfen, ob die Ausnahme für Langzeitarbeitslose zu besseren
Beschäftigungschancen geführt hat. Der Mindestlohn wird jährlich überprüft.
Mindestlohn: Aufzeichnungspflichten
Um die Einhaltung des Mindestlohns zu kontrollieren, hat der
Gesetzgeber vielen Arbeitgebern vorgeschrieben, die täglichen
Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen. Bisher waren betroffen:
- Arbeitgeber in den in § 19 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) genannten Branchen
- Arbeitgeber, die Leiharbeiter beschäftigen
Seit 2015 gelten die Aufzeichnungspflichten außerdem für
- die in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen sofern sie nicht schon im Arbeitnehmerentsendegesetz genannt werden: Logistik, Gastronomie, Schausteller etc.
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
- Kurzfristig Beschäftigte
- Arbeitnehmer, die unabhängig von der Arbeitszeit einen sogenannten "verstetigten Monatslohn" erhalten
Betroffene Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer die
tägliche Arbeitszeit aufzeichnen, zu den Lohnunterlagen nehmen und mindestens 2 Jahre aufbewahren. Die Aufzeichnungen müssen im Einzelnen enthalten:
Die Aufzeichnungspflichten gelten
nicht für Minijobber in
Privathaushalten. Wer sich nicht an die Aufzeichnungspflichten hält, geht ein hohes Risiko ein. Der Gesetzgeber hat mit der
Lohnsteuer-Nachschauein Instrument geschaffen, mit dem Finanzämter ohne Ankündigung Lohnunterlagen prüfen können.
Mindestlohnkommission
Eine Mindestlohnkommission
prüft alle zwei Jahre die Höhe des Mindestlohns. Schlägt die Kommission eine Anpassung des Mindestlohns vor, will die Bundesregierung die Änderungen per Rechtsverordnung umsetzen. Die Mindestlohnkommission setzt sich wie folgt zusammen:
- 3 Arbeitgebervertreter (stimmberechtigt)
- 3 Arbeitnehmervertreter (stimmberechtigt)
- Beide benennen je einen Wissenschaftler ohne Stimmrecht
- Beide Parteien benennen gemeinsam den Vorsitzenden (ohne Stimmrecht)
Leichtere Allgemeinverbindlicherklärung
Der Mindestlohn war Teil eines Gesetzes zur
Stärkung der
Tarifautonomie. Mit dem Gesetz erleichtert die Bundesregierung die sogenannte Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifabschlüssen.
§5 Tarifvertragsgesetz (TVG) erlaubt es, einen Tarifabschluss für allgemeinverbindlich zu erklären:
- Wenn die tarifgebundenen Unternehmen zusammen mindestens die Hälfte aller Arbeitnehmer der betreffenden Branche beschäftigen.
- Wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten scheint.
Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie sieht vor, dass die Sozialpartner (Arbeitgeber und Gewerkschaften) auf Branchenebene oder auf Ebene der Spitzenverbände entscheiden können, dass ihr Tarifabschluss für die ganze Branche gilt - selbst wenn weniger als die Hälfte aller Arbeitnehmer einer Branche in tarifgebundenen Unternehmen arbeitet. Der
Vorbehalt des
öffentlichen Interesses bleibe jedoch erhalten, erklärt das Bundesarbeitsministerium.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz offen für alle Branchen
Die Bundesregierung wollte mit dem Gesetz zur Stärkung der
Tarifautonomie allen Branchen erlauben, tarifliche Mindestlöhne zu vereinbaren. Möglich machen sollte das eine Öffnung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). In diesem Gesetz listete der Gesetzgeber Branchen auf, die einen branchenweit verbindlichen Mindestlohn beschließen dürfen.
Dazu zählten beispielsweise das Baugewerbe, Gebäudereinigung, Sicherheits- und Wachschutz oder der Pflegedienst. Mit diesem Instrument können Unternehmen und Arbeitnehmervertreter in Deutschland auch
Wettbewerber aus dem
Ausland auf gleiche Bedingungen festlegen.
Entwicklung des Mindestlohns
In der folgenden Tabelle finden Sie alle
Mindestlohnbeträge seit 2015. Beginnend mit dem neuesten bereits beschlossenen:
Jahr
|
Mindestlohn
|
2023
|
12 Euro
|
2022
|
ab 1. Oktober: 12 Euro
|
|
ab 31. Juli: 10,45 Euro
|
|
bis 30. Juni: 9,82 Euro
|
2021
|
ab 31. Juli: 9,60 Euro
|
|
bis 30. Juni: 9,50 Euro
|
2020
|
9,35 Euro
|
2019
|
9,19 Euro
|
2018
|
8,84 Euro
|
2017
|
8,84 Euro
|
2016
|
8,50 Euro
|
2015
|
8,50 Euro
|
Stand: 2023
Quelle:
BMAS, Gesetze-im-Internet.de, Deutschlandfunk
letzte Änderung W.V.R.
am 21.06.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
Bildagentur Panthermedia / Randolf Berold
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Autor:in
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