Der Mindestlohn kommt

Mit Tabelle: Mindestlöhne 2015 bis heute

Wolff von Rechenberg
Der gesetzliche Mindestlohn trat zum 1. Januar 2015 in Kraft. Der Bundestag hatte das Mindestlohngesetz (MiLoG) beschlossen. Alle Arbeitnehmer erhielten demnach deutschlandweit und branchenübergreifend einen Lohn von mindestens 8,50 Euro in der Stunde - mit Ausnahmen. Aktuell beträgt der allgemeine Mindestlohn 12 Euro in der Stunde.

Der Mindestlohn trat zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Er soll für alle Branchen und alle Regionen gleichermaßen gelten. Der Gesetzgeber hatte zunächst auch Ausnahmen vorgesehen. Mittlerweile gilt der Mindestlohn allgemein und wird jährlich überprüft.


Ausnahmen vom Mindestlohn

Der Entwurf der Bundesregierung sah Ausnahmen vor:
  • Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss (Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind nicht erfasst).
  • Auszubildende,
  • Ehrenamtlich Tätige,
  • Praktikanten, die im Rahmen von Schule oder Studium ein Praktikum absolvieren.
  • Orientierungspraktika bis zu einer Dauer von drei Monaten.
  • Einstiegsqualifikationen gemäß § 54 SGB III.
  • Langzeitarbeitslose haben für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
  • Zeitungszusteller bekamen zunächst nur 75 Prozent des Mindestlohns Ab 2016 erhalten sie 85 Prozent. Erst ab Jahresbeginn 2017 bekommen auch sie den vollen gesetzlichen Mindestlohn.
  • Saisonarbeiter waren bis zum 31.12.2018 für 70 Tage, längstens aber für drei Monate von der Sozialversicherungspflicht befreit. Kost und Logis kann der Arbeitgeber vom Mindestlohn abziehen.

Eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 galt auch für Beschäftigte mit bestehenden Mindestlohntarifverträgen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Ab dem 1. Januar 2017 galt der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung. Spätestens dann musste überall der Mindestlohn gezahlt werden. Ebenfalls zum Jahresbeginn 2017 wollte die Bundesregierung überprüfen, ob die Ausnahme für Langzeitarbeitslose zu besseren Beschäftigungschancen geführt hat. Der Mindestlohn wird jährlich überprüft.

Mindestlohn: Aufzeichnungspflichten

Um die Einhaltung des Mindestlohns zu kontrollieren, hat der Gesetzgeber vielen Arbeitgebern vorgeschrieben, die täglichen Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen. Bisher waren betroffen:
  • Arbeitgeber in den in § 19 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) genannten Branchen
  • Arbeitgeber, die Leiharbeiter beschäftigen

Seit 2015 gelten die Aufzeichnungspflichten außerdem für
  • die in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen sofern sie nicht schon im Arbeitnehmerentsendegesetz genannt werden: Logistik, Gastronomie, Schausteller etc.
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Arbeitnehmer, die unabhängig von der Arbeitszeit einen sogenannten "verstetigten Monatslohn" erhalten

Betroffene Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit aufzeichnen, zu den Lohnunterlagen nehmen und mindestens 2 Jahre aufbewahren. Die Aufzeichnungen müssen im Einzelnen enthalten:

Die Aufzeichnungspflichten gelten nicht für Minijobber in Privathaushalten. Wer sich nicht an die Aufzeichnungspflichten hält, geht ein hohes Risiko ein. Der Gesetzgeber hat mit der Lohnsteuer-Nachschauein Instrument geschaffen, mit dem Finanzämter ohne Ankündigung Lohnunterlagen prüfen können.

Mindestlohnkommission

Eine Mindestlohnkommission prüft alle zwei Jahre die Höhe des Mindestlohns. Schlägt die Kommission eine Anpassung des Mindestlohns vor, will die Bundesregierung die Änderungen per Rechtsverordnung umsetzen. Die Mindestlohnkommission setzt sich wie folgt zusammen:
  • 3 Arbeitgebervertreter (stimmberechtigt)
  • 3 Arbeitnehmervertreter (stimmberechtigt)
  • Beide benennen je einen Wissenschaftler ohne Stimmrecht
  • Beide Parteien benennen gemeinsam den Vorsitzenden (ohne Stimmrecht)

Leichtere Allgemeinverbindlicherklärung

Der Mindestlohn war Teil eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie. Mit dem Gesetz erleichtert die Bundesregierung die sogenannte Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifabschlüssen. §5 Tarifvertragsgesetz (TVG) erlaubt es, einen Tarifabschluss für allgemeinverbindlich zu erklären:
  1. Wenn die tarifgebundenen Unternehmen zusammen mindestens die Hälfte aller Arbeitnehmer der betreffenden Branche beschäftigen.
  2. Wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten scheint.

Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie sieht vor, dass die Sozialpartner (Arbeitgeber und Gewerkschaften) auf Branchenebene oder auf Ebene der Spitzenverbände entscheiden können, dass ihr Tarifabschluss für die ganze Branche gilt - selbst wenn weniger als die Hälfte aller Arbeitnehmer einer Branche in tarifgebundenen Unternehmen arbeitet. Der Vorbehalt des öffentlichen Interesses bleibe jedoch erhalten, erklärt das Bundesarbeitsministerium.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz offen für alle Branchen

Die Bundesregierung wollte mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie allen Branchen erlauben, tarifliche Mindestlöhne zu vereinbaren. Möglich machen sollte das eine Öffnung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). In diesem Gesetz listete der Gesetzgeber Branchen auf, die einen branchenweit verbindlichen Mindestlohn beschließen dürfen.

Dazu zählten beispielsweise das Baugewerbe, Gebäudereinigung, Sicherheits- und Wachschutz oder der Pflegedienst. Mit diesem Instrument können Unternehmen und Arbeitnehmervertreter in Deutschland auch Wettbewerber aus dem Ausland auf gleiche Bedingungen festlegen.

Entwicklung des Mindestlohns

In der folgenden Tabelle finden Sie alle Mindestlohnbeträge seit 2015. Beginnend mit dem neuesten bereits beschlossenen:

Jahr Mindestlohn
2023 12 Euro
2022 ab 1. Oktober: 12 Euro
ab 31. Juli: 10,45 Euro
  bis 30. Juni: 9,82 Euro
2021 ab 31. Juli: 9,60 Euro
  bis 30. Juni: 9,50 Euro
2020 9,35 Euro
2019 9,19 Euro
2018 8,84 Euro
2017 8,84 Euro
2016 8,50 Euro
2015 8,50 Euro

Stand: 2023




Quelle: BMAS, Gesetze-im-Internet.de, Deutschlandfunk
letzte Änderung W.V.R. am 21.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur Panthermedia / Randolf Berold


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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