BFH-Urteil: Elektronisch übermittelte Daten reichen für Änderung des Steuerbescheids aus

Ein Steuerbescheid kann immer geändert werden, wenn elektronische Daten an das Finanzamt übermittelt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mitteilte, hat dies der BFH mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. X R 25/22) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger, ein Ehepaar, eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das Finanzamt erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren. Der Bescheid enthielt keinen Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO – Abgabenordnung).

Später erhielt das Finanzamt auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von der Höhe der Renteneinkünfte Kenntnis. Daraufhin änderte es den Einkommensteuerbescheid zum Nachteil der Kläger und setzte erstmals die Renteneinkünfte an. Sowohl das Finanzgericht als auch nun der BFH haben diese Handhabung bestätigt.

Früher galten für eine Änderung des Steuerbescheids besondere Voraussetzungen

In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids – sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen – nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z. B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid; nachträglich bekanntgewordene Tatsachen). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da das Finanzamt die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.


Weil aber im Zuge der Digitalisierung auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege erhalten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b AO geschaffen. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die „bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt“ worden sind. Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthält diese Norm nicht. Daher ist eine auf § 175b AO gestützte Änderung auch dann vorzunehmen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im hier entschiedenen Fall zugunsten des Finanzamts ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.


Erstellt von (Name) S.P. am 24.07.2025
Geändert: 25.07.2025 16:13:01
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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