Rechengrößen / Beitragssätze 2025 in der Sozialversicherung

Wolff von Rechenberg
Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen hat die Bundesregierung auch für 2025 wieder angepasst. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst.

Die Werte werden auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Den Sozialversicherungsrechengrößen 2025 liegt die Lohnentwicklung im Jahr 2023 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) zugrunde.

Während Beiträge zu Kranken- und Rentenversicherung steigen (Zusatzbeiträge der Krankenkassen), bleibt die Künstlersozialabgabe in 2025 mit 5 Prozent unverändert. Die Künstlersozialabgabe ist der Beitragssatz, den Unternehmen an die Künstlersozialkasse abführen müssen, wenn sie freiberufliche Kreative wie Autoren, Grafiker oder Schauspieler beschäftigen. 

Der Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 12,82 Euro pro Stunde. 

Lohn1x1.de hat die Rechengrößen und Beitragssätze für 2025 zusammengefasst. Die Rechengrößen und Beitragssätze für das Kalenderjahr 2024 finden Sie hier >>


Beitragssätze zur Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsbeiträge werden nach folgenden Prozentsätzen in Bezug zum Gehalt bzw. den beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt berechnet.

Bezeichnung   Gesamt   AN-Anteil   AG-Anteil
Krankenversicherung voller Beitragssatz*
14,60 %
7,30 %
7,30 %
Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz

14,00 %
7,00 %
7,00 %
Pflegeversicherung (Bund außer Sachsen)
Pflegeversicherung in Sachsen

3,60 %
3,60 %

1,80 %
2,30 %

1,80 %
1,30 %
Pflegeversicherung Zuschlag für Kinderlose


0,60 %


Arbeitslosenversicherung
2,60 %
1,30 %
1,30 %
Rentenversicherung
18,60 %
9,30 %
9,30 %
Knappschaftliche Rentenversicherung
24,70 %
9,30 %
15,40 %
Insolvenzgeldumlage




0,06 %
Künstlersozialabgabe




5,00 %

*Die Krankenkassen können Zusatzbeiträge erheben, die allein der Arbeitnehmer zahlt

Unfallversicherung: Diese ist abhängig von der individuellen Gefahrenklasse, die für die Tätigkeit des Betriebes von der Berufsgenossenschaft festgelegt wird.

Die Umlagesätze für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall U1 und für Mutterschutzaufwendungen U2 werden von der jeweiligen Krankenkasse satzungsmäßig festgelegt.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen den Höchstwert, der für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden kann. Die Versicherungspflichtgrenze gibt das Einkommen an bis zu dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein müssen. Arbeitnehmer, die mehr verdienen, dürfen sich nach einer Wartezeit privat versichern.

Bezeichnung   Gebiet   jährlich   monatlich
Allgemeine Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung

West/Ost


96.600,-


8.050,-

Knappschaftliche Rentenversicherung

West/Ost
118.800,-
9.900,-
Kranken- u. Pflegeversicherung

West/Ost
66.150,-
5.512,-
Versicherungspflichtgrenze in
Kranken- und Pflegeversicherung

West/Ost


73.800,-


6.150,-


Werte in EUR


Bezugsgrößen

Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung, u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Bezeichnung   Gebiet   jährlich   monatlich
Bezugsgröße Rentenversicherung
und Arbeitslosenversicherung

West/Ost


44.940,-


3.745,-

Bezugsgröße Krankenversicherung
und Pflegeversicherung

West / Ost


44.940,-


3.745,-

Allgemeine Jahresentgeltgrenze

West / Ost
73.800,-

   
Besondere Jahresentgeltgrenze
  West / Ost   66.150,-
 
Grenzwert für geringfügig Beschäftigte
  West / Ost       556,-
Gleitzone
Gleitzonenfaktor

West / Ost


      556,01  
bis 2.000,00,- 
0,6683 
Geringverdienergrenze für zur
Berufsausbildung Beschäftigte 

West / Ost




325,-

Sachbezugswert freie Verpflegung




333,-
Sachbezugswert freie Unterkunft




282,-

Werte in EUR

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit Monatlich Kalendertäglich
Frühstück 69,- 2,30
Mittag- bzw.
Abendessen
132,- 4,40

Werte in EUR

Mindestlohn

Mindestlohn (bundeseinheitlich) 12,82

Werte in EUR




Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, TK, IHK Essen
letzte Änderung W.V.R. am 30.10.2025
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / towfiq007 (YAYMicro)


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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