Wird ein Arbeitnehmer krank, dann muss ihm das Unternehmen sechs Wochen lang den Lohn weiterzahlen. Die
Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall schließt auch Sonderzahlungen wie Schichtzulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge ein. Auch Studenten und Minijobber bekommen ihren Lohn während der Krankheit weiter.
Entgeltfortzahlung auch für Aushilfen und Minijobber
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat der Gesetzgeber in
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) formuliert. Wenn Arbeitnehmer krank werden, bekommen sie sechs Wochen lang ihr Gehalt weiter. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nennt das der Volksmund. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
gilt für alle Arbeitnehmer - auch für Teilzeitkräfte, Mitarbeiter im Studentenjob oder einem so genannten Minijob mit bis zu 450 Euro Verdienst im Monat.
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Bedingungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Das Entgeltfortzahlungsgesetz stellt zwei Bedingungen:
- Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
- Die Erkrankung muss es den Mitarbeiter tatsächlich daran hindern, seine Arbeit zu verichten.
- Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit ablehnen, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung selbst verschuldet hat.
Ein
eigenes Verschulden liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss oder unter Drogen verunglückt ist.
Wichtig! Ob eine Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führt, richtet sich auch nach der Tätigkeit des Arbeiters. So ist beispielsweise eine Sängerin arbeitsunfähig, wenn sie heiser ist. Das gilt jedoch selbstverständlich nicht für eine heisere Raumpflegerin.
So funktioniert die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Der Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt am Tag nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit und dauert sechs Wochen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, weil er während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit beziehungsweise auf dem Heimweg verunglückt ist, dann hat er Anspruch auf Verletztengeld. Das zahlt die gesetzliche Unfallversicherung über die Krankenkasse aus.
Die Höhe
Lohnfortzahlung richtet sich nach dem
Bruttogehalt, das der Arbeitnehmer regulär verdient hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre. Natürlich fallen auch auf das während der Krankheit gezahlte Gehalt Steuern und Sozialabgaben an.
Wichtig! Das
Bundesarbeitsgericht hat entschieden (AZR 89/08), dass auch Sonderzahlungen mitgerechnet werden müssen, wenn sie regelmäßig anfallen. Darunter fallen beispielsweise Schichtzulagen oder Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit.
Arbeitnehmer sollten sich während der Arbeitsunfähigkeit gründlich
auskurieren. Wer später noch einmal aus demselben Grund krank wird, der hat keinen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es sei denn,
- er war "vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig" oder
- "seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist."
So steht es in § 3 EntgFG.
Quelle:
BMJ, Dejure.org, Rechnungswesen-Portal.de
letzte Änderung W.V.R.
am 25.05.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
Bildagentur PantherMedia / ajcabeza.yahoo.es
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Autor:in
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