Rechengrößen und Beitragssätze 2026 in der Sozialversicherung

Redaktion Lohn1x1.de
Das Kabinett hat am 08.10.2025 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen aktualisiert. Die für 2025 geltenden Rechengrößen finden Sie hier >>

Die Berechnungen erfolgen aufgrund gesetzlicher Regelungen für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung, die an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024 anknüpfen. Die Fortschreibung dient einerseits der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung und andererseits auch der Sicherung des Leistungsniveaus. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 betrug deutschlandweit 5,16 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen auch die Rechengrößen.

Während die Beiträge zur Krankenversicherung im Bereich der Zusatzbeiträge der Krankenkassen voraussichtlich im Durchschnitt um 0,4 Prozentpunkte auf 2,9 Prozent steigen, sinkt die Künstlersozialabgabe von fünf auf 4,9 Prozent. Die Künstlersozialabgabe ist der Beitragssatz, den Unternehmen an die Künstlersozialkasse abführen müssen, wenn sie freiberufliche Kreative wie Autoren, Grafiker oder Schauspieler beschäftigen. 

Der Mindestlohn wird zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro angehoben. Für den 01.01.2027 ist eine Erhöhung auf 14,60 Euro vorgesehen. Der Mindestlohn gilt – mit wenigen Ausnahmen – verbindlich für nahezu alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Der Übergangsbereich beim Midijob verläuft ab 01.01.2026 zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro.

Lohn1x1.de hat die Rechengrößen für 2026 zusammengefasst.


Beitragssätze zur Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsbeiträge werden nach folgenden Prozentsätzen in Bezug zum Gehalt bzw. den beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt berechnet.

Bezeichnung   Gesamt   AN-Anteil   AG-Anteil
Krankenversicherung voller Beitragssatz*
14,60 %
7,30 %
7,30 %
Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz

14,00 %
7,00 %
7,00 %
Pflegeversicherung (Bund außer Sachsen)**
Pflegeversicherung in Sachsen**

3,60 %
3,60 %

1,8 %
2,3 %

1,8 %
1,3 %
Pflegeversicherung Zuschlag für Kinderlose


0,60 %


Arbeitslosenversicherung
2,60 %
1,30 %
1,30 %
Rentenversicherung
18,60 %
9,30 %
9,30 %
Knappschaftliche Rentenversicherung
24,70 %
9,30 %
15,40 %
Insolvenzgeldumlage




0,15 %
Künstlersozialabgabe




4,90 %

* Die Krankenkassen können Zusatzbeiträge erheben, die allein der Arbeitnehmer zahlt.
** Für Arbeitnehmer mit mehr als einem Kind gelten weitere Ermäßigungen.


Unfallversicherung: Diese ist abhängig von der individuellen Gefahrenklasse, die für die Tätigkeit des Betriebes von der Berufsgenossenschaft festgelegt wird.

Die Umlagesätze für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall U1 und für Mutterschutzaufwendungen U2 werden von der jeweiligen Krankenkasse satzungsmäßig festgelegt.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen den Höchstwert, der für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden kann. Die Versicherungspflichtgrenze gibt das Einkommen an bis zu dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein müssen. Arbeitnehmer, die mehr verdienen, dürfen sich nach einer Wartezeit privat versichern.

Bezeichnung   Gebiet   jährlich   monatlich
Allgemeine Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung

West/Ost


101.400,-


8.450,-

Knappschaftliche Rentenversicherung

West/Ost
124.800,-
10.400,-
Krankenversicherung

West/Ost
77.400,-
6.450,-
Versicherungspflichtgrenze in der
Krankenversicherung

West/Ost


69.750,-


5.812,50


Werte in EUR

Bezugsgrößen

Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung, u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Bezeichnung   Gebiet   jährlich   monatlich
Bezugsgröße in den
Sozialversicherungen

West/Ost


47.460,-


3.955,-

Allgemeine Jahresentgeltgrenze

West/Ost


77.400,-


6.450,-

Besondere Jahresentgeltgrenze

West/Ost
69.750,-

5.812,50
Grenzwert für geringfügig Beschäftigte
  West/Ost       603,-
Gleitzone


West/Ost

      603,01 bis
2.000,-
Geringverdienergrenze für zur
Berufsausbildung Beschäftigte

West/Ost




325,-

Sachbezugswert freie Verpflegung




345,-
Sachbezugswert freie Unterkunft




285,-

Werte in EUR

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit Monatlich Kalendertäglich
Frühstück 71,- 2,37
Mittag- bzw.
Abendessen (jeweils)
137,-

4,57


Werte in EUR

Mindestlohn

Mindestlohn (bundeseinheitlich) 13,90
Nächste Erhöhung: 2027 14,60

Werte in EUR


Die Rechengrößen für 2025 entnehmen Sie bitte diesem Beitrag >>



Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, TK, Informationsportal für Arbeitgeber, Steuerberaterverband
letzte Änderung E.R. am 30.10.2025
Autor(en):  Redaktion Lohn1x1.de
Bild:  © Smarterpix / Lazy_Bear

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