Lohn- und Gehaltsabrechnung: Vom Brutto- zum Netto-Lohn

Wolff von Rechenberg
Die Lohnsteuer zählt zu den größten Einnahmeposten der Staatskasse. In Deutschland wird sie als sogenannte Quellensteuer erhoben. Das bedeutet: Sie wird dort erhoben, wo sie anfällt: beim Arbeitgeber. Er behält Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung ein und führt sie zentral ab. 

In mehreren Stufen vom Brutto zum Netto

Die Berechnungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ist das zu versteuernde Einkommen. Das besteht aus dem Bruttogehalt und gegebenenfalls weiteren geldwerten Vorteilen. Das wird zum Beispiel dann wichtig, wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen bekommt, den er auch privat nutzen darf. Im Folgenden geht es um die Regelfälle bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung. 

Wichtig! Alle Sätze und Beträge gelten für den Stand von 2013.
Vom Brutto zum Netto durchläuft das Gehalt einen mehrstufigen Rechenprozess. - Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen berechnet. Das bedeutet: Freibeträge werden abgezogen, wenn vorhanden und in den Lohnsteuermerkmalen vermerkt. Daraufhin erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags. - Anschließend findet die Ermittlung der Sozialabgaben statt.  

1. Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Verdient ein Arbeitnehmer im Jahr 8.130 Euro oder weniger, zahlt er keine Lohnsteuer. Dieser sogenannte Grundfreibetrag ist steuerfrei.

Deutschland hat ein progressives Steuersystem. Das bedeutet, dass der Steuersatz mit dem Einkommen steigt. Die Formel dafür legt der Gesetzgeber in §32a EStG fest. Die Formeln werden für die allgemeinen Fälle wie folgt definiert:

  1. bis 8.130 Euro (Grundfreibetrag): 0;
  2. von 8.131 Euro bis 13.469 Euro: (933,70 • y + 1 400) • y;
  3. von 13.470 Euro bis 52.881 Euro: (228,74 • z + 2 397) • z + 1 014;
  4. von 52.882 Euro bis 250.730 Euro: 0,42 • x – 8 196;
  5. von 250.731 Euro an: 0,45 • x – 15 718.

Die einzelnen Variablen werden im §32a Abs. 1 Satz 3f EStG wie folgt definiert:

  • y = ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
  • z = ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
  • x = das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.

Tipp: Der Netto-Lohn lässt sich auch ohne Kenntnisse in höherer Mathematik berechnen: Mit dem Gehaltsrechner auf Lohn1x1.de


2. Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli genannt, ist eine Pflichtabgabe auf die Einkommensteuer. Diese wird ebenfalls wie die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer getragen und durch den Arbeitgeber abgeführt. Der aktuelle Prozentsatz beträgt gemäß §4 SolzG 1995 5,50% von der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage dient die Lohnsteuer. Wenn die Lohnsteuer in den Klassen I, II oder IV bis VI monatlich nicht mehr als 81 Euro beträgt, wird kein Soli erhoben.

3. Kirchensteuer 

Die Kirchensteuer zahlt der Arbeitgeber allein. Auch sie wird vom Arbeitgeber einbehalten. Die Steuer fällt nur an, wenn der Arbeitnehmer Mitglied in einer kirchensteuerberechtigten Konfession ist. Sie beträgt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent.

Sozialabgaben

Neben den Steuern, die der Arbeitnehmer allein bezahlt, werden vom Bruttoeinkommen Sozialabgaben abgezogen. Diese Sozialabgaben tragen in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu je 50 Prozent. Wie die Steuern werden sie bei der Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber abgezogen und abgeführt.. Die Sozialabgaben setzen sich aus folgenden vier Positionen zusammen.

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung


I. Krankenversicherung
 

Jeder Arbeitnehmer ist in der Regel pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nur Besserverdiener mit mehr als 52.200 Euro dürfen die gesetzliche Krankenkasse verlassen und sich privat versichern. Bei diesem Betrag liegt derzeit die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Der Beitragssatz ist für alle Krankenkassen der gleiche. Er liegt derzeit bei 15,50%. Dieser Satz wird durch die Bundesregierung gemäß § 241 Abs. 1 SGB V festgesetzt.

Die Krankenversicherung bricht als einzige der Sozialversicherungen mit der exakten Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gemäß § 249 Abs. 1 SGB V schreibt einen zusätzlichen Arbeitnehmeranteil von 0,9 Prozentpunkten. Daraus ergeben sich ein Arbeitgebersatz von 7,3% und ein Arbeitnehmersatz von 8,2%. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als 47.250 Euro, dann hat er die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Der Beitrag steigt dann nicht mehr weiter.

Wichtig! Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze zählen zu den sogenannten Rechengrößen in der Sozialversicherung. Diese Beträge werden vom Staat jährlich geprüft und immer wieder angepasst.

Arbeitnehmer, die sich privat versichern, müssen ihre Beiträge selbst tragen. Jedoch muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen. Dieser berechnet sich aus dem Arbeitgeberanteil, den er für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer an der Bemessungsgrenze zahlen müsste. Allerdings darf der Arbeitgeberzuschuss nicht mehr als die Hälfte der tatsächlichen Beiträge betragen.

Gut verdienende Arbeitnehmer sparen also nicht nur selbst Beiträge, wenn sie in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln, sie machen damit auch dem Arbeitgeber eine Freude.

Wichtig! Auf die Krankenversicherung vollkommen zu verzichten, geht nicht. Der Gesetzgeber hat eine allgemeine Krankenversicherungspflicht eingeführt. Die gilt auch für Privatversicherte, also beispielsweise auch für Selbstständige.

II. Rentenversicherung 

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 18,90%. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Ab einem Jahreseinkommen von 69.900 Euro im Jahr in den alten Bundesländern oder 58.800 Euro jährlich in den neuen Bundesländern steigen die Beiträge nicht mehr weiter.

III. Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist ebenfalls eine Pflichtversicherung. In der Regel wird sie gemäß § 58 Abs. 1 SGB XI jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Der Beitragssatz ist nach §55 Abs. 1 SGB XI bundesweit einheitlich auf 2,05% festgesetzt.

Achtung! Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten. Sie zahlen also 2,30% des Bruttogehalts in die Pflegeversicherung ein.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung entspricht der der gesetzlichen Krankenversicherung, liegt also derzeit bei 47.250 Euro. Wie bei der Krankenversicherung, kann der Arbeitnehmer auch eine private Pflegeversicherung abschließen, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt. Wie bei der Krankenversicherung muss sein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss sich privat pflegeversichern.

Wichtig! In der Pflegeversicherung gilt für das Bundesland Sachsen eine abweichende Regelung. Hier beteiligt sich der Arbeitgeber mit mehr als der Hälfte an den Beiträgen: Der Arbeitgeber trägt 1,525 Beitragssatzpunkte, der Arbeitnehmer nur 0,525 Prozentpunkte.

IV. Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist die letzte Position in den vier Sozialabgaben. Sie wird zu je 50 Prozent vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Sie ähnelt der Rentenversicherung. So ist die die Beitragsbemessungsgrundlage identisch. Der aktuelle Beitragssatz liegt derzeit bei 3,00%.




Quelle: Bundesministerium der Justiz, BMF
letzte Änderung W.V.R. am 23.11.2022
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  PantherMedia / Markus_Mainka

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