FG Münster: Abgeltungszahlungen für Urlaubsansprüche können steuerbegünstigte außerordentliche Einkünfte sein

Eine Abgeltungszahlung für Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren im Zuge einer Kündigung kann unter die Steuerbegünstigung des § 34 EStG (Einkommensteuer) fallen. Das hat das Finanzgericht Münster (FG Münster) mit seinem Urteil vom 13.11.2025 (Az. 12 K 1853/23 E) entschieden. Das Gericht stellt damit die Abgeltungszahlung einer Überstundenvergütung gleich, für die der Bundesfinanzhof (BFH) ebenfalls die Steuervergünstigung nach § 34 EStG angewendet hat (BFH-Urteil vom 02.12.2021, Az. IV R 23/19).

§ 34 EStG regelt die Besteuerung außerordentlicher Einkünfte, z. B. Veräußerungsgewinne, Entschädigungen für Einnahmeausfälle oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Wegen der Steuerprogression würden diese Einkünfte für eine höhere steuerliche Belastung sorgen als wenn die Einkünfte über mehrere Jahre verteilt gewesen wären. Die sogenannte "Fünftelregelung" in § 34 Abs. 1 EStG erlaubt deshalb die virtuelle Streckung der Einkünfte: Die Steuer wird für ein Fünftel der Einkünfte berechnet und dann mit fünf multipliziert.

Im Fall, der vor dem Finanzgericht Münster verhandelt wurde, hatte die Klägerin für eine Abfindung nach einer Kündigung und die Abgeltungszahlung für Urlaubstage die Steuervergünstigung aus § 34 Abs. 2 EStG geltend gemacht. Während das Finanzamt die Fünftelregelung für die Abfindung akzeptierte, verweigerte es der Klägerin die Steuervergünstigung für die Abgeltungszahlung. Das FG Münster gestand hingegen der Klägerin die günstigere Besteuerung zu und entschied, dass der Steuerbescheid entsprechend geändert werden muss.

Es ist allerdings fraglich, ob das Urteil auf alle Fälle von ausbezahltem Urlaub anwendbar ist. Denn der Klägerin war Ende September 2018 gekündigt worden, wogegen sie klagte. Im Oktober 2020 schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber einen Vergleich vor einem Landesarbeitsgericht. Demnach einigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.06.2020 beendet worden ist, dass der der Klägerin bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehende Erholungsurlaub durch eine Zahlung abgegolten wird. Der Arbeitgeber sagte der Klägerin darüber hinaus für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindungszahlung zu. Die Urlaubsansprüche kamen also erst nach der Freistellung der Klägerin und durch den Vergleich vor dem Arbeitsgericht zustande.

Das Finanzamt argumentierte, dass die Urlaubsabgeltung lediglich bereits erdiente Ansprüche abgelte und daher keine Entschädigung im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG sei. Das FG Münster urteilte jedoch, dass die Voraussetzungen von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt seien, der auch für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG vorsieht. Die Richter schreiben: "Auch eine Zahlung zur Urlaubsabgeltung kann in diesem Sinne als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit anzusehen sein. Arbeitnehmern steht ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu (siehe § 1 des Bundesurlaubgesetzes [BUrlG]), der im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird (§ 7 Abs. 4 BUrlG)."

Erstellt von (Name) S.P. am 18.12.2025
Geändert: 19.12.2025 07:35:30
Autor:  S. P.
Quelle:  Finanzgericht Münster
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Wavebreakmedia
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