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Achtung! Der Staat fördert nur solche Altersvorsorgeprodukte, die eine Auszahlung nur als monatliche Rente vorsehen. Der Fiskus hat kein Interesse daran, dass sich der Arbeitnehmer die Rente im Stück auszahlen lässt und sie verjubelt.
Der Arbeitnehmer zahlt zwar die Beiträge zur Betriebsrente. Aber er zahlt sie nicht von seinem Nettoeinkommen. Der Arbeitgeber behält die Beiträge bei der Gehaltsabrechnung ein und führt sie ab in einen Vorsorgevertrag. Das geht auch in einer Entgeltumwandlung, auf die jeder Arbeitnehmer ein Anrecht hat. Die Liste möglicher Produkte ist lang. Sie reicht von der Lebensversicherung über die Riester-Rente bis zur Betriebsrente mit Pensionszusage direkt vom Unternehmen.
Spezialfall: Betriebsrente mit Pensionszusage
Das Besondere an der Betriebsrente mit Pensionszusage oder Direktzusage: Die Einzahlungen des Arbeitgebers sind in beliebiger Höhe steuerfrei. Deshalb lohnt sich die Betriebsrente mit Pensionszusage für hoch bezahlte Mitarbeiter. Die Beiträge sind sozialversicherungsfrei bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Nach Angaben der Steuerberatungskanzlei DHPG seien Betriebsrenten mit Pensionszusage vor allem bei geschäftsführenden Gesellschaftern ertragsstarker Unternehmen beliebt.
Doch die Betriebsrente für Spitzenverdiener hat einen Pferdefuß. Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. I R 78/08) hat Probezeiten vorgesehen - nicht für den Arbeitnehmer, sondern für das Unternehmen. Da das Unternehmen direkt die Altersvorsorge auszahlt, muss sicher sein, dass es sich langfristig am Markt behaupten kann. Bei Vereinbarungen ab dem 29. Juli 2010 sind nach Angaben von DHPG daher folgende Probezeiten unbedingt einzuhalten:
Diese Wartezeiten gelten für alle Zusagen, die ab dem 29. Juli 2010 vereinbart wurden, teilt DHPG mit. Stelle sich bei einer Prüfung durch das Finanzamt heraus, dass bei einer Pensionszusage die Probezeiten nicht eingehalten wurden, dann verfällt der Steuervorteil rückwirkend, und zwar nicht nur für die nicht eingehaltene Wartefrist, sondern rückwirkend bis 2010, warnt die Wirtschaftskanzlei.
Pensionszusage, wenn der Arbeitgeber pleite geht
Was ist, wenn der Arbeitgeber trotz aller Probezeiten doch nicht lange genug am Markt bestehen kann, um die Pensionszusage zu erfüllen? Dann springt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a. G.) ein. Die Beiträge in Pensions-Sicherungs-Verein muss der Arbeitgeber zahlen. Wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet, kann er die Betriebsrente nicht durch eigene Beiträge oder beim nächsten Arbeitgeber weiter besparen. Die Betriebsrente würde in diesem Fall auf den Betrag gekürzt, der dem Arbeitnehmer bis dahin zusteht.
Achtung! Eine Abfindung des Arbeitnehmers ist aus steuerlichen Gründen gründlich zu überlegen. Da der Fiskus nur solche Zusagen als steuerlich absetzbar fördert, könnte das Finanzamt bei einer Abfindung die Steuervorteile nachträglich zurückfordern.
Risikofaktor Pensionszusage
Kündigt ein Arbeitnehmer mit Pensionszusage, dann bedeutet dies also auch ein Risiko für den Arbeitgeber. Doch es drohen noch weitere Risiken. Die Ansprüche verfallen nicht. Wird der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wird die Betriebsrente sofort fällig. Kommt er ums Leben, bekommen seine Hinterbliebenen die Betriebsrente. Das zeigt: Die Betriebsrente mit Pensionszusage kann insbesondere kleine oder mittelständische Unternehmen schnell in Schwierigkeiten bringen. Wer seinen Führungskräften dennoch eine Pensionszusage anbieten will, der kann eine Rückdeckungsversicherung abschließen, die sich im Sortiment vieler Versicherer findet.
Quelle: GDV, DHPG, Dejure.org letzte Änderung W.V.R. am 12.01.2022 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: PantherMedia / Yuri Arcurs |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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