Wer Familienangehörigen Arbeit gibt, sollte sich genau an die Regeln halten. Denn das Finanzamt schaut bei mitarbeitendenFamilienangehörigen genau hin, ob die Personen tatsächlich im Unternehmen arbeiten.
Regeln für mitarbeitende Familienangehörige genau beachten
In Handwerk, Gastronomie, aber auch in vielen mittelständischen Unternehmen finden sich oft Familienangehörige unter den Mitarbeitern. Doch Arbeitsverträge zwischen Familienangehörigen sind dem Fiskus suspekt, warnt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC). Gehaltszahlungen sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar und bessern andererseits die Familienkasse auf, wenn sie an Angehörige gehen. Wenn die Arbeit in der Familie bleibt, sollten alle rechtlichen Vorschriften genau eingehalten werden. sonst drohen schmerzhafte Steuernachforderungen.
Finanzämter prüfen, ob Arbeitsverträge nur auf dem Papier bestehen
Der Arbeitsvertrag allein reicht oft nicht aus, um das Beschäftigungsverhältnis zu belegen. "Die Finanzbehörden prüfen genau, ob die Verträge ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden", warnt BVBC-Fachexpertin Christel Fries. Steuerprüfer befragen mitarbeitende Familienangehörige etwa nach Geschäftsvorgängen oder dem Aufbewahrungsort wichtiger Unterlagen. Bei Ungereimtheiten verweigern sie die Anerkennung als Betriebsausgabe. Nur wer die Vereinbarung und Durchführung von Familienverträgen zweifelsfrei belegen kann, ist auf der sicheren Seite.
Streitfall: Unbezahlte Mehrarbeit
Ein Streitfall ist die unbezahlte Mehrarbeit. Grundsätzlich gelten für Arbeitsverträge mit Angehörigen die gleichen Bedingungen wie mit Fremden - auch wenn es um Überstunden geht. Der Bundesfinanzhof hat aber kürzlich die Regeln gelockert (BFH, Az. X R 31/12). Der Fremdvergleich wird weniger streng durchgeführt, wenn das Unternehmen anstelle des Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müsste. Familienmitglieder dürfen demnach unbezahlte Mehrarbeit leisten, auch wenn fremde Arbeitnehmer unbezahlt keine Überstunden machen würden.
Vorsicht! Unternehmen sollten diese Freiheit nicht übertreiben. Der BFH hat in dem Urteil auch klar gemacht, dass das Finanzamt das Arbeitsverhältnis auch weiterhin anzweifeln darf, "wenn die vereinbarte Vergütung schlechterdings nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann".
Das höchste deutsche Finanzgericht hat in seinem Urteil weiterhin entschieden, dass Unternehmen Arbeitszeitnachweise vorlegen können müssen. "Maßgeblich für den Betriebskostenabzug ist, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsstunden tatsächlich ableistet", betont BVBC-Fachexpertin Fries. "Unbezahlte Überstunden gefährden den Steuerabzug nicht."
6 Tipps: Familienangehörige richtig beschäftigen
Einen Standardvertrag zur Anstellung verwenden.
Marktübliches Gehalt vereinbaren.
Das Beschäftigungsverhältnis umgehend dem Sozialversicherungsträger melden.
Gehaltszahlungen auf ein eigenes Konto des Angehörigen.
Arbeitsnachweise führen.
Unbezahlte Mehrarbeit nicht übertreiben.
Quelle:
BVBC, dejure.org letzte Änderung W.V.R. am 26.05.2024 Autor(en):
Wolff von Rechenberg Bild:
PantherMedia / Wolfgang Behm, Dr. Peter Fischer
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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