du musst die tägliche Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) erfassen. Dabei unbedingt auch an Pausen, Krankheit und Urlaub denken. Die Aufzeichnungen musst du zwei Jahre lang bei den Lohnunterlagen aufbewahren. Hat die Redaktion übrigens offenbar mittlerweile nachgetragen.
[CODE]Die Aufzeichnungen sind gemäß § 1 Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) in deutscher Sprache aufzubewahren. Eine bestimmte Form müssen Arbeitgeber nicht beachten. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Arbeitgeber seine Arbeitszeitaufzeichnungen auf Papier oder digital führt. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine digitale Aufzeichnung, dann kann er das ebenfalls formlos tun. Ein Zeiterfassungssystem ist nicht nötig. Das erklärt der Zoll auf seiner Internetseite.[/CODE]
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Sachbearbeiter für Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung (m/w/d)
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