Gehaltsumwandlung Dienstrad

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Gehaltsumwandlung Dienstrad, Nachträgliches abrechnen von Gehaltsumwandlung Dienstrad
Hallo,

Ich fahre seit 04/2017 ein Dienstrad
dieses ist geleast von der Firma mittels einem Rahmenvertrag bei Businessbike

Von Begin an wurden mir weder Leasingraten abgezogen noch der Geldwertervorteil berechnet.

Ich habe die Lohnbuchhaltung mündlich und schriftlich darauf aufmerksam gemacht aber es wurde nichts geändert.

Nun 21 Monate später nach erfolgter Kündigung soll ich nachträglich alle 21 Leasingraten a 76€ bezahlen.

Diese wurden kurzerhand vom Nettogehalt meines letzten Lohnes einbehalten.

Die Lohnbuchhaltung von der Chefin selbst gemacht...... :o

Kann / darf der Arbeitgeber so vorgehen ?

Wie weit zurück dürfen solche Korrekturen erfolgen ?

Vielen Dank für jeder Hilfe

PS den Job zu verlieren ist eine Sache, aber am Ende eine Dicke Rechnung zu bekommen .....
Hallo Egon,

Auf der Faktengrundlage lässt sich das nicht im Detail beantworten. Es gibt rund um Dienstfahrzeuge ein weites Feld an Gestaltungsmöglichkeiten. Aber sehr merkwürdig ist das schon.

Die Leasingrate rückwirkend zu abzuziehen, würde ja bedeuten, dass die Lohnbuchhaltung zwei Jahre lang fehlerhafte Lohnabrechnungen erstellt hat.  :o

Über das Dienstrad wird es ja wohl eine schriftliche Vereinbarung geben. Die suchst du heraus und ab zum Anwalt.

Beste Grüße
HaWeBe
Bearbeitet: HaWeBe - 05.02.2019 09:26:00
Hallo,

Danke für die erste Antwort

Ja, die letzten 21 Lohnabrechnungen waren falsch obwohl ich mündlich und schriftlich darauf hingewiesen habe.

Einen Vertrag mit dem Verleaser gibt es natürlich
aber eine separate Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht

Wie weit zurück dürfen Lohnabrechnungen korrigiert werden ?

Natürlich könnte ich zum Anwalt habe jedoch Sorge, dass der Anwalt am Ende mehr Kostet als der Streitwert ( 21x76€)

Deshalb vorab die Frage wie weit zurück eine Kooektur der Lohnabrechnungen möglich ist ....

Danke für eine kurze Antwort

Viele Grüße
Egon
Hallo Egon,

der Arbeitgeber darf Lohnabrechnungen rückwirkend nur bis zur letzten Lohnsteuerbescheinigung korrigieren. Diese elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen muss der Arbeitgeber am Ende jedes Kalenderjahres bis spätestens Ende Februar des Folgejahres übermitteln oder umgehend nachdem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Für 21 Monate rückwirkend dürfte der Arbeitgeber Lohnabrechnungen demnach nicht korrigieren.
Aber im konkreten Fall kann dir wirklich nur ein Anwalt weiterhelfen. Vielleicht ist es ja mit einer Erstberatung und einem Brief an den Arbeitgeber erledigt.

Viel Gück
FHH
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