Kurzfristige Beschäftigung für Student mit abgeschlossener Ausbildung

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Kurzfristige Beschäftigung für Student mit abgeschlossener Ausbildung
Hallo zusammen!

Ich bin neu im Forum und würde mich gern wieder mit der LuG-Problematik tiefer auseinandersetzen, da ich die letzte Zeit nur im Bereich bAV tätig war.

Nur mal ein kurzes Gedankenspiel:

Ich beschäftige einen Studenten in einem Metallbauunternehmen, der vorher in selbigen Unternehmen eine Ausbildung als Zerspanungsmechaniker abgeschlossen hat, in eben diesem Tätigkeitsfeld während seiner vorlesungsfreien Zeit in Vollzeit im Schichtbetrieb.

Wäre hier eine kurzfristige Beschäftigung rechtmäßig oder müsste ich hier ein normales SV- und Lstr.-pflichtiges AV wählen?

---

Imho darf er aufgrund seiner Qualifikation nicht als kurzfristig Beschäftigter eingestellt werden.
Bearbeitet: plusminus - 15.08.2018 14:23:42
:wink1: Hallo plusminus,

hab mal bei unserer ortsansässigen Krankenkasse nachgefragt, da mich das selbst interessiert, wie es sich handhabt. Sie haben mich zum einen sehr ausführlich und verständnisvoll informiert und zum weiteren auf ihre Internet-Seite mit Fach-Themen wie diese aufmerksam gemacht, wo Arbeitgeber dies detailliert nachlesen können.

Kurzumfassend haben sie mir gesagt:

Für die kurzfristige Beschäftigung müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

[COLOR=#003300]* die Beschäftigung ist auf drei Monate oder auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr im Voraus begrenzt.
* sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, falls das Entgelt über 450 Euro im Monat liegt.[/COLOR]

Ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, hängt von der Regelmäßigkeit ab. Wenn man auch nur an fünf Tagen im Monat (60 Tage im Jahr) arbeitet, und damit unter der 70-Tage-Grenze bleibt, zählt es als regelmäßig beschäftigt.

Auch werden mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen zusammengerechnet und muss vom Arbeitgeber geprüft werden.

Kurzfristige Beschäftigungen unterliegen nur dann der Versicherungsfreiheit, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßigkeit ist immer dann gegeben, wenn die Beschäftigung für die Person nicht von zweitrangiger wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Hoffe, dass dir das schon mal weiter hilft?


Zitat
plusminus schreibt:
Wäre hier eine kurzfristige Beschäftigung rechtmäßig oder müsste ich hier ein normales SV- und Lstr.-pflichtiges AV wählen?

Es ist sicherlich rechtsmäßig, da die kurzfristige Beschäftigung an Tage geknüpft ist und nicht an einer bestimmten Stundenzahl oder einen bestimmten Gehalt bemessen wird. Erläuterung siehe oben.

VG,
anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Hallo Anni und vielen lieben Dank für Deine Antwort!

Zu Den genannten Kriterien:

* die Beschäftigung ist auf drei Monate oder auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr im Voraus begrenzt.
-> Ja, zwei Monate mit jeweils 20 Arbeitstagen (Schichtbetrieb und Vollzeit)

* sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, falls das Entgelt über 450 Euro im Monat liegt.
-> es liegt eine Ausbildung für den Tätigkeitsbereich vor und die Firma zahlt im aufgrund der Vollzeittätigkeit ein entsprechend hohes Gehalt

Ich hab das Beispiel nicht selbst erlebt. Es wurde mir nur so zugetragen, dass ein Student in einer größeren Metallbaufirma hier im Landkreis unter diesen Bedingungen gearbeitet hat. Ein Werksstudententätigkeit scheidet aus, da mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wurden. Und da die Metallbaufirma nach Metalltarif für Facharbeiter zahlt, hat er entsprechend gut verdient. Und genau da liegt auch der Knackpunkt, er hat eine abgeschlossene Ausbildung in diesem Bereich und nach einiger Überlegung bin ich zu dem Schluss gekommen, dass das damit berufsmäßig sein muss (geht ja auch gar nicht anders).

Deswegen würde ich sagen, war die ganze Sache nicht rechtmäßig...
:wink1: Hallo plusminus,

Zitat
plusminus schreibt:
Deswegen würde ich sagen, war die ganze Sache nicht rechtmäßig...

Ich würde sagen, dass es schon rechtsmäßig ist, deiner Schilderung nach zu urteilen. Denn die Berufsmäßigkeit bezieht sich nicht auf die Ausbildung eines Berufes, dass dieser "Branchenfremd" sein muss.

Die AOK sagt hier folgendes dazu:

Zitat
Berufsmäßigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die Beschäftigung für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.


Für mich heißt das, dass der kurzfristige Beschäftigte es natürlich macht um Geld zu verdienen, aber dadurch keinen Beruf ausübt, mit dem er regelmäßig wiederkehrend seinen Lebensunterhalt verdient. Sondern soviel, dass er sich dann nach der Beschäftigung weiter über Wasser halten kann, wenn die Vorlesungen dgl. wieder beginnen.

Hoffe, es hat dir weitergeholfen?

VG,
Anni
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