Was sich für gesetzlich Krankenversicherte und ihre Arbeitgeber ändert

Zum 30.07.2026 ist das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz) in Kraft getreten. Es soll dazu beitragen, das Defizit der GKV von 19 Milliarden Euro, die ohne Reform im kommenden Jahr erwartet würden, und noch höhere Verluste in den Folgejahren abzuwenden und dabei die Beitragssätze zur GKV weitgehend stabil zu halten. Im Gesetz wurden viele Vorschläge der FinanzKommission Gesundheit (FKG) umgesetzt, sodass es zu einer Belastung kommt, die auf die Beteiligten verteilt ist. Neben Mehrbelastungen für alle Versicherten und bestimmte Versicherungsgruppen haben auch die Krankenkassen, die Pharmaunternehmen und die Gesundheitsdienstleister ihren Beitrag zu leisten. Im Folgenden sind einige wichtige Änderungen genannt, die gesetzlich Krankenversicherte und ihre Arbeitgeber betreffen.

Änderungen für Gutverdiener und kostenfrei Mitversicherte

Bei Gutverdienern schlägt eine höhere Beitragsbemessungsgrenze zu Buche. Diese Grenze bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bruttoeinkommen bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen wird; Einkommen, das über dieser Grenze liegt, bleibt für die Krankenversicherung beitragsfrei. Die Grenze richtet sich nach der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung in Deutschland und liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr oder 5.812,50 € im Monat. Für 2027 ist neben der regulären Anhebung eine außerplanmäßige Anhebung um 3.600 pro Jahr oder 300 Euro pro Monat beschlossen worden. Diese Erhöhung betrifft gutverdienende Angestellte, deren Arbeitgeber, Selbstständige und Unternehmer.


Einschnitte gibt es auch bei bisher kostenlos mitversicherten Ehepartnern (die folgenden Aussagen gelten auch für eingetragene Lebenspartner). Der in dieser Partnerschaft Krankenversicherte muss ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zahlen. Ausgenommen davon sind kostenlos mitversicherten Ehepartner nur, wenn in ihrem Haushalt Kindern unter 12 Jahren oder mit Behinderungen leben, wenn sie einen Angehörigen pflegen (mindestens Pflegegrad 2), wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (mindestens Pflegegrad 3) oder die Regelaltersgrenze erreicht haben. Für Kinder bleibt die beitragsfreie Mitversicherung bestehen.

Änderungen beim Minijob

Die monatliche Minijob-Obergrenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt, deshalb wird sie von aktuell 603 Euro auf 633 Euro im kommenden Jahr steigen. Für die Arbeitgeber aber wird der Minijob teurer: Denn sie zahlen den Pauschalbeitrag zur GKV, der von derzeit 13 % auf voraussichtlich 17,5 % steigen wird - der Prozentsatz richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz der GKV und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Hinzu kommt, dass nach Empfehlungen der Alterssicherungskommission die Pauschalsteuer auf Minijobs, die ebenfalls vom Arbeitgeber bezahlt werden, voraussichtlich von 2 % auf 5 % ab 2027 steigen wird.

Die Anhebung des GKV-Pauschalbeitrags betrifft gewerbliche Minijobs. Für Minijobs für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten gilt weiterhin ein GKV-Pauschalbeitrag von 5 %.

Höhere Zuzahlungen

Auch wenn die Beiträge nicht steigen, wird die Gesundheitsversorgung für Krankenversicherte teurer. So werden die Zuzahlungen zu vielen Kassenleistungen angehoben. Für Arznei- und Hilfsmittel, Halthaltshilfen sowie für Fahrtkosten gelten bisher Zuzahlungsbeträge von 5 bis 10 Euro - sie werden ab 01.01.2027 auf 7,50 bis 15 Euro angehoben. Für Krankenhausaufenthalte, stationäre Vorsorge- und Reha-Leistungen sind bisher 10 Euro pro Tag fällig, künftig sind es 15 Euro. Heilmittel, häusliche Krankenpflege und ambulante Kuren belasten die Versicherten mit 10 % der Kosten und 10 Euro pro Rezept/Verordnung; 2027 bleiben die 10 % der Kosten bestehen, aber die Rezept-/Verordnungszuzahlung steigt auf 15 Euro.


Erstellt von (Name) S.P. am 01.09.2026
Geändert: 03.09.2026 07:32:55
Autor:  Stefan Parsch
Quelle:  Bundesregierung, Techniker Krankenkasse, Kununu
Bild:  Bildagentur PantherMedia / olinchuk
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