Kein Ordnungsgeldverfahren für verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses 2022

Unternehmen, die ihren Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 vor dem 2. April 2024 offenlegen, müssen nicht mit einem Ordnungsgeldverfahren nach Paragraf 335 Handelsgesetzbuch rechnen. Das geht aus einer Meldung des Bundesamtes für Justiz unter der Rubrik Ordnungsgeld/Vollstreckung hervor. Das gibt Unternehmen drei Monate mehr Zeit, ihren Jahresabschluss mit diesem Stichtag im Unternehmensregister zu veröffentlichen. Wie das Bundesamt erläutert, ist das Vorgehen mit dem Bundesjustizministerium abgestimmt. Damit sollen die anhaltenden Nachwirkungen der Covid-19-Pandemie angemessen berücksichtigt werden.

Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass die Erstellung eines Jahresabschlusses zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gehört. Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind demnach verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. 

Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig veröffentlicht, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Wenn ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften verstößt, prüft das Bundesamt ein mögliches Bußgeldverfahren. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.

Erstellt von (Name) E.R. am 08.01.2024
Geändert: 08.01.2024 07:45:17
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesamt für Justiz
Bild:  Bildagentur PantherMedia / marcinmaslowski
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