Inflationsausgleichsprämie: Befristet Beschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden

Bis zu 3000 Euro Inflationsausgleichsprämie dürfen Unternehmen ihren Beschäftigten noch bis Ende 2024 steuerfrei auszahlen. Kollegen mit befristeten Verträgen dürfen sie dabei allerdings ohne sachliche Rechtfertigung nicht anders behandeln als unbefristet Beschäftigte, so das Arbeitsgericht Stuttgart (Az. 3 Ca 2713/23). 

Das beklagte Unternehmen hatte im Januar 2023 seinen Leuten unabhängig vom Beschäftigungsgrad 1000 Euro Inflationsausgleichsprämie zugesagt, dabei aber verschiedene Stichtage festgelegt. Die Voraussetzungen für die Zahlung waren ein aktives Beschäftigungsverhältnis im Dezember 2022, das bei der Gehaltsabrechnung im Januar 2023 noch bestand, beziehungsweise im Falle einer Befristung ein Vertragsende zu Ende 2023 oder später.

Gegen diese Regelung hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der bei dem Unternehmen von Februar 2022 bis Juni 2023 beschäftigt war und daher die Prämie nicht erhalten hatte. Er berief sich dabei auf die gesetzliche Regelung, wonach die Prämie ein Ausgleich zu den gestiegenen Verbraucherpreisen darstellen soll. Es sei daher unzulässig, die Zahlung vom zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Zudem sah er eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da befristet Beschäftigte schlechter behandelt würden als die anderen Kollegen.
Das Arbeitsgericht Stuttgart schloss sich dieser Sichtweise an; das Unternehmen muss die Prämie also nachzahlen. Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber demnach zwar berechtigt, die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie von der Betriebstreue eines Mitarbeitenden zu einem gewissen Stichtag abhängig zu machen. Dabei dürfe er unbefristet Beschäftigte aber nicht besser behandeln als befristet Beschäftigte. Denn es könne weder davon ausgegangen werden, dass unbefristet Beschäftigte in dem Jahr garantiert nicht aus dem Betrieb ausscheiden, noch dass befristet Beschäftigte sicher ausscheiden.

Erstellt von (Name) E.R. am 07.02.2024
Geändert: 07.02.2024 08:21:19
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Arbeitsgericht Stuttgart
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Josef Muellek
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