Firmenrad: Auch die Überlassung von Fahrradzubehör kann steuerfrei sein

Wenn ein Unternehmen einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist dieser geldwerte Vorteil nach Paragraf 3 Nr. 37 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich jetzt mit der Frage befasst welche Regelung für welches überlassene Fahrradzubehör gilt (Az. S 2334 A 32 St 210).

Begünstigtes Zubehör sind der Verfügung zufolge alle unselbständigen Einbauten, also Teile, die fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaut sind. Dazu gehören beispielsweise Fahrradständer, Gepäck- oder andere angebaute Träger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte und modellspezifische Halterungen.

Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör sind etwa Fahrradhelme und spezielle Kleidung, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen und Fahrradkörbe, sowie in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte wie Smartphones oder mobile Navigationsgeräte. Der geldwerte Vorteil aus solchen Überlassungen ist dem Erlass zufolge steuerpflichtig. Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung wird ab dem Kalenderjahr 2020 ein Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
Diese Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, also wenn es unter anderem keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht gibt. Zur Klarstellung für die Praxis wird im Lohnsteuerhandbuch ein neues Stichwort „Zubehör“ mit Beispielen für die Anwendung des Paragrafen aufgenommen.


Erstellt von (Name) E.R. am 18.03.2024
Geändert: 18.03.2024 10:44:22
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Oberfinanzdirektion Frankfurt
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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