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Bremerhaven
Wenn ein Unternehmen einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist dieser geldwerte Vorteil nach Paragraf 3 Nr. 37 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich jetzt mit der Frage befasst welche Regelung für welches überlassene Fahrradzubehör gilt (Az. S 2334 A 32 St 210).|
Erstellt von (Name) E.R. am 18.03.2024
Geändert: 18.03.2024 10:44:22
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Oberfinanzdirektion Frankfurt
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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