Sachbezugswerte 2024 für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern

Die Finanzverwaltung hat sich zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeiten geäußert, die Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt an ihre Beschäftigten abgeben. Einem aktuellen BMF-Schreiben zufolge (GZ IV C 5 - S 2334/19/10010 :005; DOK 2023/1160628) sind sie mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten.

Das betrifft auch Mahlzeiten, die ein Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber erhält oder die ihm auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Allerdings darf der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigen.

Seit Ende November 2023 stehen die Sachbezugswerte für 2024 fest. Demnach beträgt der Wert für solche Mahlzeiten im Kalenderjahr 2024 für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro und für ein Frühstück 2,17 Euro. Bei Vollverpflegung sind Frühstück, Mittag- und Abendessen zusammen mit 10,43 Euro anzusetzen.

Alle Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der aktuellen Verbraucherpreise angepasst. Sie basieren auf der Sozialversicherungsentgeltverordnung und dem Verbraucherpreisindex von Juni 2022 bis Juni 2023, der die durchschnittliche prozentuale Veränderung des Preisniveaus bestimmter Waren und Dienstleistungen darstellt. 2023 lagen die Sachbezugswerte für Mahlzeiten noch deutlich niedriger: bei 3,80 Euro für ein Mittag- oder Abendessen, 2,00 Euro für ein Frühstück und 9,60 Euro für Vollverpflegung.

Erstellt von (Name) E.R. am 18.12.2023
Geändert: 23.02.2024 13:25:20
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BMF
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Martina Kovac
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