Erzbischöfliches Ordinariat München
München
Um die Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu bemessen, ist der Grundlohn die entscheidende Basis. Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt mit der Frage befasst, was genau als Grundlohn gilt – der vertraglich vereinbarte Arbeitslohn oder der dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließende Arbeitslohn?|
Erstellt von (Name) E.R. am 24.01.2024
Geändert: 25.01.2024 10:08:10
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
BFH
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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