Das bringt 2015: Mindestlohn, Krankenkasse, Steuerfreigrenzen

Wolff von Rechenberg
2015 startet der gesetzliche Mindestlohn. Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten beachten. Das gilt vor allem für Minijobs. Außerdem ändern sich Steuerfreigrenzen und Beitragssätze zur Krankenkasse. Was Arbeitgeber rund um Lohn und Gehalt 2015 beachten sollten, hat Lohn1x1.de zusammengefasst.

Mindestlohn: Aufzeichnungspflichten 

8,50 Euro in der Stunde muss ein deutscher Arbeitnehmer ab 2015 mindestens verdienen – abgesehen von Ausnahmen. Dieser gesetzliche Mindestlohn gilt auch für beschäftigte Studenten, Rentner oder Familienangehörige. Um die Einhaltung des Mindestlohns zu kontrollieren, hat der Gesetzgeber vielen Arbeitgebern vorgeschrieben, die täglichen Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen. Bisher waren betroffen: 
  • Arbeitgeber in den in § 19 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) genannten Branchen
  • Arbeitgeber, die Leiharbeiter beschäftigen 

Ab 2015 gelten die Aufzeichnungspflichten außerdem für 
  • die in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen sofern sie nicht schon im Arbeitnehmerentsendegesetz genannt werden: Logistik, Gastronomie, Schausteller etc.
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Arbeitnehmer, die unabhängig von der Arbeitszeit einen sogenannten "verstetigten Monatslohn" erhalten 

Betroffene Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit aufzeichnen, zu den Lohnunterlagen nehmen und mindestens 2 Jahre aufbewahren. Die Aufzeichnungen müssen im Einzelnen enthalten: 
  • Arbeitsbeginn
  • Arbeitsende
  • Dauer
  • Pausen
  • Überstunden
  • Urlaub
  • Krankheit 

Wer sich nicht an die Aufzeichnungspflichten hält, geht ein hohes Risiko ein. Mit der Lohnsteuer-Nachschau haben Arbeitsämter und Rentenversicherungsträger eine neue Waffe im Kampf gegen Lohndumping und Schwarzarbeit bekommen. 


Übergangsregelungen für Minijobs enden

Die Aufzeichnungspflichten gelten übrigens nicht für Minijobber in Privathaushalten. Der Minijob bringt Arbeitgebern im neuen Jahr noch mehr Probleme. Haben Minijobber bisher zu Stundenlöhnen unter dem gesetzlichen Mindestlohn gearbeitet, so müssen sie ab 2015 mindestens 8,50 Euro in der Stunde verdienen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Zum Jahresende 2014 enden alle Übergangsregelungen für Minijobs. Die Regelungen für vor dem 1. Januar 2014 geschlossenen Minijobs genießen im neuen Jahr keinen Bestandsschutz mehr.

Tückisches Steuergeschenk zur Betriebs- oder Weihnachtsfeier

2015 steigt die Lohnsteuerfreigrenze für die Weihnachtsfeier oder andere Betriebsfeiern von 110 Euro auf 150 Euro pro Veranstaltung. Das heißt: 150 Euro pro Mitarbeiter darf im nächsten Jahr die Betriebsweihnachtsfeier kosten. Erst wenn die Feier teurer ausfällt, muss der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialabgaben auf den Betrag entrichten. Doch mit der Anhebung hat der Gesetzgeber eine Reihe von Vergünstigungen wieder abgeschafft, die in den vergangenen Jahren vor Gerichten erstritten wurden.
  • Ab 2015 müssen alle Kosten einer Veranstaltung auf die Teilnehmer umgelegt werden. Bis 2014 musste der Arbeitgeber nur die Kosten umlegen, die die Teilnehmer direkt konsumierten. Die Raummiete beispielsweise konnte der Unternehmer bis 2014 noch unberücksichtigt lassen. 2015 geht sie nun wieder in die Rechnung ein.
  • Begleitpersonen fallen ab 2015 bei der Anzahl der Teilnehmer unter den Tisch. Bis 2014 galt es, die Rechnung unter den Teilnehmern aufzuteilen. Ab 2015 erlaubt der Gesetzgeber das Umlegen der Kosten nur noch auf die "teilnehmenden Arbeitnehmer".
  • Weihnachtsfeiern innerhalb einer Abteilung sind ab 2015 überhaupt nicht mehr steuerfrei. Das Steuerprivileg erlaubt der Fiskus im neuen Jahr nur noch für Weihnachtsfeiern im Ganzen Unternehmen oder Standort.
  • Kosten für Geschenke an die Arbeitnehmer gehen ab 2015 in die Gesamtkosten der Betriebs- oder Weihnachtsfeier ein. Bis 2014 waren Geschenke steuerlich getrennt zu betrachten und bis bis 40 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei. 

Bei Betriebsfesten und Weihnachtsfeiern müssen Unternehmer ab 2015 also eher stärker knausern als bisher – der gestiegenen Freigrenze zum Trotz.
Achtung! Auch bei dem Betrag von 150 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Fällt die Weihnachtsfeier auch nur einen Cent teurer aus als 150 Euro pro teilnehmendem Arbeitnehmer, dann fallen auf die Gesamtkosten Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge an.

Ab 2015 dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeitern übrigens mit Geschenken im Wert von bis zu 60 Euro erfeuen.

Krankenkasse und Rentenversicherung

Arbeitnehmer dürfen sich 2015 über mehr Netto vom Brutto freuen - unter Vorbehalt. Die Krankenversicherungsbeiträge sinken von 15,5 auf 14,6 Prozent. Diesen Beitragssatz zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zu gleichen Teilen. Arbeitgeber zahlen damit weiterhin einen Anteil von 7,3 Prozent. Die Belastung der Arbeitnehmer sinkt um 0,9 Prozentpunkte.

Allerdings dürfen die Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben. Erwartet werden Zusatzbeiträge bis zu 0,9 Prozent vom Bruttogehalt. Die Entlastung wird also nicht bei allen Versicherten ankommen. Ein Minus gibt es 2015 auch bei der Rentenversicherung. Der Beitrag für gesetzlich Rentenversicherte sinkt von 18,9 auf 18,7 Prozent. Dafür steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung von 2,05 Prozent auf 2,35 Prozent.

Jahresentgeltgrenzen und Bezugsgrößen

Der Gesetzgeber hat die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2015 angepasst. Sie steigen gegenüber den Rechengrößen 2014. So steigt die sogenannte "Besondere Jahresentgeltgrenze" für die gesetzliche Krankenversicherung von 48.600 Euro (2014) auf 49.500 Euro. Mitarbeiter dürfen sich erst dann privat krankenversichern, wenn sie mehr verdienen.
Achtung! Lagen Arbeitnehmer bisher nur knapp über der Jahresentgeltgrenze, können sie 2015 in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückfallen. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass betroffene Arbeitnehmer wieder bei einer Krankenkasse angemeldet werden. Nach einer Betriebsprüfung drohen sonst Nachzahlungen.

Auch die Bezugsgrößen steigen. Nach den Bezugsgrößen richten sich beispielsweise die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für Praktikanten zahlen müssen, die kein Gehalt bekommen. Der Arbeitgeber muss Beiträge in Höhe von 1 Prozent der aktuellen Bezugsgröße entrichten.

Sachbezugswerte

Die gute Nachricht: Die Sachbezugswerte für Verpflegung bleiben 2015 wie im Vorjahr bei
  • 1,63 Euro für ein Frühstück
  • 3,00 Euro für ein Mittagessen oder ein Abendessen

In diesem Punkt müssen Unternehmen ihre Reisekostenformulare also nicht überarbeiten. Auch bei den Sätzen für Verpflegungsmehraufwendungen ändert sich zunächst nichts. Das betrifft auch Verpflegungsmehraufwendungen auf Auslandsreisen.




Quelle: haufe.de, ETL.de, BMF
letzte Änderung W.V.R. am 23.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / Thomas Lachemund


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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